LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen, 2024-01-05, 3-03 O 4/23

3-03 O 4/23Cantonal CourtJan 5, 2024

Full text

LG Frankfurt 3. Kammer für Handelssachen — 3-03 O 4/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-05

Aktenzeichen: 3-03 O 4/23

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0105.3.03O4.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.12.2022 gefassten Beschlüssen zur Änderung der Satzung (Anlage K 2) der Beklagten.

Die A Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört, hat ihren Hauptsitz in B und plant, errichtet und wartet Gebäudeaufzüge jeder Art. Die inzwischen verstorbenen C und D schlossen einen sog. Grundsatzvertrag vom 15.08.1980 (Anlage K 11; im Folgenden „Grundsatzvertrag“), der notariell beurkundet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Brüder die einzigen Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Ebenfalls am 15.08.1980 schlossen C und D eine Spezialvereinbarung (Anlage B 7). Die in dem Grundsatzvertrag aufgeführten Gesellschaften sind auch heute noch Teil der Unternehmensgruppe (Handelsregisterauszug, Anlage K 22).

Der Grundsatzvertrag beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

„B.

(…)

G R U N D S A T Z V E R T R A G:

1. (…)

Für sämtliche Gesellschaften gelten die Bestimmungen dieses Grundsatzvertrages mit Vorrang gegenüber allen Regelungen der Einzelverträge, so dass jeder Gesellschafter im Falle einer Differenz gegenüber allen anderen Gesellschaftern den jederzeit fälligen Anspruch auf Anpassung der Einzelverträge hat.

(…)

3. (…)

V e r e i n b a r u n g

(…)

II.

(…)

Diese Vereinbarung ist für die Auslegung der Gesellschaftsverträge der A Familiengesellschaften (Einzelgesellschaften) maßgebend. An den Einzelgesellschaften sind nach dem Ableben des Herrn E die Herren C und D jeweils hälftig beteiligt. Der vorliegende Grundsatzvertrag bindet die Herren C und D sowie ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen.“

Die Satzung der Beklagten beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

„§ 6

Geschäftsführung und Vertretung

(…)

(2) (…) Zu weiteren Geschäftsführern können nur Personen berufen werden, die mit den Herren C und D in gerader Linie verwandt sind, sowie Ehegatten solcher Verwandter.“

„§ 10

Gesellschafterbeschlüsse:

(…)

(3) Fallen die Gesellschafter C und D weg, so können entgegen § 6 Abs. 2 auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden, nicht jedoch gegen die Stimme des Gesellschafters A.“.“

Der Kläger zu 1.) und sein Bruder F erbten die Anteile an der Unternehmensgruppe von ihrem Vater C (Erbvertrag vom 10.12.1992, Anlage K 3; Testamentseröffnung, Anlage K 6). Die Klägerinnen zu 2.) und 4.) sowie der Kläger zu 3.) sind die Kinder des Klägers zu 1.) und erhielten ihre Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise (Vertrag vom 04.12.2014, Anlage K 5). Die Kinder des F, G und H, erhielten ihre Beteiligung von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise (Vertrag vom 04.12.2014, Anlage K 5). Die Schwestern I und J erhielten ihre Anteile von ihrem Vater D zu Lebzeiten (vgl. auch Übertragungsverträge vom 13.11.1991 und 11.12.2008, Anlagenkonvolut B 2; Vertrag über Anteilsteilung, Anlage K 4; Erbschein, Anlage K 6). Die Kinder von J sind K, L und M und erhielten ihre Beteiligung von ihrer Mutter ebenfalls schenkweise zu Lebzeiten (Vertrag vom 04.12.2014, Anlage K 5).

Die Kläger sind am Stammkapital der Beklagten entsprechend der Gesellschafterliste (Anlage K 1) beteiligt. Ihre Beteiligungsquote entspricht ihrem Stimmrecht (Satzung der Beklagten, Anlage K 2) und sie halten gemeinsam 25% der Anteile an der Beklagten. Die übrigen drei Stämme halten ebenfalls jeweils 25% der Anteile, somit insgesamt 75%. Derzeit sind aus dem Kreis der Gesellschafter die Kläger zu 1.) bis 3.) sowie F, G (Handelsregisterauszug, Anlage K 8) und H Geschäftsführer der Beklagten. Den Geschäftsführern sind unterschiedliche Ressorts zugeteilt (Organigramm, Anlage K 10).

Am 14.11.2022 fand bei der Beklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt (Einladung vom 06.10.2022, Anlage K 23). Neben der Bestellung von G zur Geschäftsführerin sollten auch N (Rechnungswesen, Controlling, IT) und O (CEO) zu Fremd-Geschäftsführern bestellt werden. Die Anstellungsverträge (Anlagen K 26 und K 27), die zuvor von J und I abgeschlossen worden waren, sollten genehmigt werden. Auf Antrag der Kläger (Anlage K 24) erließ das Landgericht B am 11.11.2022 ein Verbot der Stimmausübung der übrigen Gesellschafter in Bezug auf die Bestellung der Fremd-Geschäftsführer und die Genehmigung ihrer Anstellungsverträge (Anlage K 25). Daraufhin wurden die entsprechenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nicht gefasst (Protokoll, Anlage K 9).

Nach Einladung zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 25.01.2023 (Einladung vom 17.12.2022, Anlage K 29), auf deren Tagesordnung u.a. auch die Bestellung und Anstellung der Fremd-Geschäftsführer stand, erließ das Landgericht B auf Antrag der Kläger am 19.12.2022 eine weitere einstweilige Verfügung u.a. mit dem Verbot der entsprechenden Stimmrechtsausübung der übrigen Gesellschafter (Anlage K 30). Die entsprechenden Beschlüsse wurden daraufhin nicht gefasst.

Mit Schreiben vom 19.11.2022 wurde zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 23.12.2022 eingeladen (Anlage K 31). Die Tagesordnung enthielt u.a. Beschlüsse, die den klägerischen Anträgen entsprechen. In der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2022 stimmten für die streitgegenständlichen Beschlüsse nach dem Protokoll 75 % der Stimmen gegen die Stimmen der Kläger mit 25 %, so dass laut Protokoll die Beschlüsse mit einer ¾ Mehrheit als gefasst protokolliert wurden (Protokoll und notarielle Niederschrift, Anlagen K 32, K 33). Auf den Antrag der Kläger vom 09.12.2022 (Anlage K 34) beschloss das Landgericht B am 21.12.2022 (Anlage K 35) die Untersagung des Vollzugs der Beschlüsse, insbesondere die Eintragung ins Handelsregister.

Ebenfalls mit Schreiben vom 19.11.2022 wurden Kündigungsschreiben der - mit Ausnahme der Kläger - acht übrigen Gesellschafter in Bezug auf die Grundsatzvereinbarung und weiterer etwa bestehender Gesellschaftervereinbarungen aller Mitgesellschafter vom 16.11.2022 übersandt (Anlage K 31, Anlagenkonvolut B 3).

Die Kläger behaupten, der Grundsatzvertrag sei von sämtlichen Gesellschaftern anerkannt und laufend zur Grundlage der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte gemacht worden.

Die Kläger sind der Ansicht, die Anerkennung des Grundsatzvertrags komme in verschiedenen Schriftstücken zum Ausdruck (Anlagen K 12 bis K 21, K 39 und K 40). Der Grundsatzvertrag sei für alle bindend. Die ordentliche Kündigung dieses Dauerschuldverhältnisses sui generis sei unwirksam, da diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschafterstellung ausgeschlossen und das Dauerschuldverhältnis nur zusammen mit der Gesellschafterstellung und innerhalb derselben Frist kündbar sei. Anderenfalls sei die Zweckerreichung des Grundsatzvertrags unmöglich. Jedenfalls sei eine ordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist unwirksam, die mindestens 6 Monate zum Ende des Geschäftsjahres betragen müsse. Selbst wenn eine Innen-GbR vorliege, sei diese nicht ordentlich kündbar, da sie konkludent für die Dauer der Mitgliedschaft geschlossen sei, bei der auch eine langjährige Bindung ggf. auch eine zeitlich unbegrenzte Bindung als wirksam anzusehen sei. Die Fortsetzung des Grundsatzvertrags unter grundlegend neuen Bedingungen aufgrund der Vervielfachung der Gesellschafter habe zu einer Novation des Grundsatzvertrags durch die aktuellen Vertragsparteien ab dem 04.12.2014 geführt. Jedenfalls bis zum 04.12.2044 komme eine ordentliche Kündigung daher nicht in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung komme mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes und mangels Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nicht in Betracht.

Der Grundsatzvertrag gewähre jedem Gesellschafter einen jederzeit fälligen und einklagbaren Anspruch auf Einhaltung der Regelungen des Grundsatzvertrages bei allen Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Er habe Vorrang vor der Satzung und sei auch aufgrund der Kenntnis aller Gesellschafter zur Auslegung der Satzung heranzuziehen.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse verstießen gegen den Grundsatzvertrag und seien daher unwirksam und anfechtbar bzw. nichtig. Die Unternehmensgruppe sei ein Familienunternehmen, in dem die Geschäftsführung nur von Familienangehörigen ausgefüllt werden solle und ein Fremd-Geschäftsführer nur ausnahmsweise bestellt werden könne. Der Grundsatzvertrag bestimme für die Abkömmlinge und die Ehegatten direkter Abkömmlinge von C und D ein Recht auf eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit. Ein Verstoß beinhalte zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung von Gesellschaftern. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

Eine Änderung des Grundsatzvertrags könne nur einstimmig erfolgen. Eine Zustimmungspflicht seitens der Kläger zur Änderung des Grundsatzvertrags aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht komme nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Beschlüsse erforderten die Zustimmung der Kläger nach § 53 Abs. 3 GmbHG, § 35 BGB analog. Die Beschlüsse zielten auf den Kläger zu 1.) ab, der daher mit einem Minderheitsgesellschafter vergleichbar sei.

Die Klageschrift vom 19.01.2023 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die folgenden in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.12.2022 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

  • Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten wie folgt:

„Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter C und D sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden.“

  • Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 in der Satzung der Beklagten mit folgendem Wortlaut:

„Das Amt eines Geschäftsführers endet mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf.“

  • Änderung des § 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten wie folgt:

„Zu Geschäftsführern können Familienmitglieder (i.e. Abkömmlinge der ehemaligen Gesellschafter C und D sowie deren Ehegatten) und Familienfremde ernannt werden. § 6 Abs. 3 und 4 finden auf Familienfremde als Geschäftsführer keine Anwendung.“

  • Aufhebung des § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten („Ein Geschäftsführer kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt insbesondere bei … vor.“ ) und entsprechende Änderung der Gliederungsziffern der nachfolgenden Absätze des § 8 der Satzung der Beklagten

  • Änderung des § 10 Abs. 2 a) der Satzung der Beklagten (Regelung der Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung der Gesellschafter), wie folgt:

„Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;“.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern sei zerrüttet und die Existenz der Gesellschaft sei gefährdet. Dieser Zustand könne nur durch den Einsatz von Fremd-Geschäftsführern behoben werden. Ein Beitritt der Gesellschafter oder der Beklagten zu dem Grundsatzvertrag sei nicht erfolgt. Die Gesellschafter der Beklagten hätten sich seit Jahren nicht mehr an die Regelungen des Grundsatzvertrags gehalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, allenfalls der Kläger und G seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB Parteien des Grundsatzvertrags 1980 geworden, wobei auch dies zweifelhaft sei, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handele. Die übrigen Gesellschafter könnten nur durch Beitritt Partei des Grundsatzvertrags geworden sein. Der Grundsatzvertrag sei als Gesellschaftervereinbarung und damit als Innen-GbR einzuordnen, die nur die Vertragsschließenden bzw. Beitretenden binde. Durch Übertragung der Anteile unter Lebenden an der Hauptgesellschaft, auf die sich die Gesellschaftervereinbarung beziehe, ende auch die Parteistellung in der Gesellschaftervereinbarung, so dass der Übertragende aus der Innen-GbR ausscheide, die damit in Auflösung gerate. Die Parteistellung könne nicht konkludent oder akzessorisch, sondern nur ausdrücklich und in notarieller Form durch Beitritt erlangt werden, was auch gelte, wenn es sich um einen Vertrag sui generis handele. Ein bloßes Berufen oder Erwähnen reiche nicht für eine Vertragsbindung aus. Auch die Vorstellung daran gebunden zu sein, ersetze den Beitritt nicht. Jeder Beitritt hätte zudem die Zustimmung der aktuellen Vertragspartner erfordert.

Jedenfalls sei eine ggf. entstandene Vertragsbindung wirksam gekündigt worden. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus § 723 BGB und sei nicht abdingbar außer bei befristeten Innen-GbRs auf maximal 30 Jahre. Eine Kündigung können auch erfolgen unabhängig von der Gesellschafterstellung, § 723 Abs. 3 BGB. Eine Kündigungsfrist sei in dem Grundsatzvertrag nicht vorgesehen. Zudem liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Zerrüttung und der Existenzgefährdung.

Hinzukomme, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht gegen den Grundsatzvertrag verstießen. Nach dem Grundsatzvertrag sei die Bestellung von Fremd-Geschäftsführern in einem Familienunternehmen möglich und könne durch Mehrheitsentscheidung vorgenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Spezialvereinbarung von 1980. Die lebenszeitliche Geschäftsführerstellung beziehe sich nur auf C und D. Fremd-Geschäftsführer könnten auch ohne wichtigen Grund abberufen werden. Die Kläger seien jedenfalls aufgrund der Treuepflicht verpflichtet, den Satzungsänderungen zuzustimmen. Durch die gefassten Beschlüsse werde auch nicht in statuarische Sonderrechte oder relativ unentziehbare Rechte der Kläger eingegriffen. Der Grundsatzvertrag spiele für die Auslegung der Satzung der Beklagten keine Rolle.

Schließlich führe ein Verstoß gegen eine sich aus einer Gesellschaftervereinbarung ergebende Stimmbindungspflicht, nicht zu einer Unwirksamkeit der Stimmabgabe und könne auch nicht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Etwas anderes gelte nur, wenn alle Gesellschafter an die Gesellschaftervereinbarung gebunden seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere müssen die Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten nicht zwingend in die Klageschrift aufgenommen werden, solange die Zustellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei juristischen Gesellschaften sind auch Namensbezeichnung und Funktionsbezeichnungen nicht notwendig (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf – Bacher, Stand 01.03.2023, § 253 Rdnr. 47).

B.

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Kläger sind aktivlegitimiert, da für die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage grundsätzlich jeder Gesellschafter aktivlegitimiert ist, wobei im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist (formelle Gesellschafterstellung). Das ist vorliegend der Fall.

II.

Die einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG analog (vgl. MüKo-Wertenbruch, GmbHG, 4. Auflage 2023, § 47 Rdnr. 1 m.w.N. für die st. Rspr. und h. L.) ist gewahrt, da die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 23.12.2022 stammen und die Klage am 19.01.2023 bei Gericht eingegangen ist. Die Zustellung erfolgte am 14.02.2023, was noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zu gelten hat, da die Kläger auf die Vorschussanforderung vom 24.01.2023 diesen am 27.01.2023 eingezahlt haben. Die weiteren Verzögerungen liegen im Verantwortungsbereich des Gerichts.

III.

Die für eine Satzungsänderung notwendige Stimmmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Beklagten lag vor, § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, so dass die streitgegenständlichen Beschlüsse wirksam zustande gekommen sind. Die Beschlüsse sind nicht aufgrund des Grundsatzvertrags anfechtbar, da nicht alle Gesellschafter Partei des Grundsatzvertrags geworden sind.

Der Grundsatzvertrag ist eine Gesellschaftervereinbarung, aus der sich Stimmrechtsbindungen ergeben. Die Beteiligung an dem Grundsatzvertrag ist als formlos (MüKo-Wicke, GmbHG, 4. Auflage 2022, § 3 Rdnr. 135; Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023, § 3 Rdnr. 43) mögliche Innen-GbR einzuordnen (Reich/Bode, Familienverfassung für das Familienunternehmen, DStR 2018, 305; MüHdb-Holler, 6. Auflage 2020, § 75 Rdnr. 197 ff; Holler, ZIP 2018, 553; Fleischer, Das Rätsel der Familienverfassung: Realbefund - Regelungsnatur – Rechtswirkungen, ZIP 2016, 1509 ff). Eine Gesellschaftervereinbarung bindet nur die Vertragsparteien (BGH, Beschluss v. 15.03.2010, Az.: II ZR 4/09, NJW 2010, 3718).

Der Verstoß gegen eine in dem Grundsatzvertrag enthaltene Stimmrechtsbindungsvereinbarung führt grundsätzlich nicht zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Beschlusses (BGH, Urteil v. 20.01.1983, Az.: II ZR 243/81, NJW 1983, 1910; MüKo-Drescher, GmbH, 4. Auflage 2023, § 47 Rdnr. 254).

Ausnahmsweise ist dies der Fall, wenn alle Gesellschafter an die Stimmrechtsvereinbarung gebunden sind. Dann führt die abredewidrige Stimmrechtsabgabe zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses, wenn die abredewidrig abgegebene Stimme für das Zustandekommen des Beschlusses relevant ist und der Verstoß nur durch Rückgängigmachung des Beschlusses behoben werden kann (Reich/Bode a.a.O. m.w.N.). Die Regelung zur Stimmrechtsbindung ist in diesem Fall - auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein - zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören (BGH, Urteil v. 20.01.1983, Az.: II ZR 243/81, NJW 1983, 1910).

Der Ansicht, dass die Möglichkeit der Anfechtungsklage auch dann gegeben ist, wenn nicht alle Gesellschafter durch die Nebenabrede gebunden sind (Weber, Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei Verstoß gegen side letter-Abreden, DStR 1997, 824) ist nicht zu folgen. Es ist nicht überzeugend, wie in diesem Fall die von Weber ebenfalls vertretene Ansicht, es müsse sich dabei um eine Ausnahme handeln, ausreichend gerechtfertigt wird.

Auch der Ansicht, dass der Verstoß gegen „außerstatutorische“, d.h. nicht in der Satzung enthaltene vertragliche Nebenabreden grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtige (MüKo-Wertenbruch, GmbHG, 4. Auflage 2023, Anh. § 47 Rdnr. 238 ff) ist jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Zwar haben die Gesellschafter die Regelungen des Grundsatzvertrags nicht in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Es trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass die Gesellschafter dem Grundsatzvertrag damit keinen satzungsähnlichen Charakter zukommen lassen wollten, denn sie haben unter B. 1. des Grundsatzvertrags ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Grundsatzvertrags für sämtliche Gesellschaften mit Vorrang gegenüber allen Regelungen der Einzelverträge gelten sollten, so dass jeder Gesellschafter im Falle einer Differenz gegenüber allen anderen Gesellschaftern den jederzeit fälligen Anspruch auf Anpassung der Einzelverträge haben sollte.

a) Der Grundsatzvertrag ist nur dann für alle Gesellschafter verbindlich, wenn er ursprünglich einstimmig von allen Mitgliedern verabschiedet wurde.

Der Grundsatzvertrag wurde von C und D, den zu dem Zeitpunkt des Abschlusses einzigen lebenden Gesellschaftern einstimmig beschlossen.

b) Auch die künftigen Gesellschafter müssen gebunden sein.

aa) Für den Fall, dass die Gesellschaftsanteile vererbt werden, kann durch eine Nachfolgeklausel bestimmt werden, dass jeder Erbe des Gesellschafters im Wege der Sonderrechtsnachfolge automatisch Mitglied der Innen-GbR wird (Reich/Bode a.a.O.).

Der Grundsatzvertrag bindet nach seinem Wortlaut C und D sowie ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen. Die Rechtsnachfolger von C, der Kläger und F, haben ihren Vater im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 1922 BGB beerbt. Das bedeutet, dass der Kläger und F in die Rechte und Pflichten ihres Vaters C und damit auch in die Rechte und Pflichten aus dem Grundsatzvertrag eingetreten und auf diese Weise Gesellschafter der Innen-GbR und Partei des Grundsatzvertrags geworden sind. Da die Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise immer auch Pflichten beinhaltet, liegt kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter vor.

bb) Werden die Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten übertragen, muss nach einer Ansicht die Übertragung davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber der Innen-GbR beitritt. Hierzu sind entsprechende Vorkehrungen in dem zugrundeliegenden Vertrag zu treffen wie Vinkulierung, Ausschluss von Gesellschaftern und Einziehung von Gesellschaftsanteilen (Reich/Bode a.a.O.).

Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.

Auch ohne entsprechende Regelungen ist ein Beitritt zu der Innen-GbR möglich sein. Hierzu ist eine Vereinbarung erforderlich. Unstreitig wurde eine ausdrückliche Beitrittsvereinbarung der übrigen Gesellschafter mit den Mitgliedern der Innen-GbR nicht getroffen. Grundsätzlich kann auch ein konkludenter Beitritt zu einer Innen-GbR erfolgen. Eine konkludente Willenserklärung ist anhand des Erklärungsgehalts, den der Empfänger nach Treu und Glauben entnehmen durfte, zu bewerten (BGH, Beschluss vom 10.05.2022, Az.: EnZR 54/21, BeckRS 2022, 16829; Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Auflage 2023, § 133 Rdnr. 11). Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (Grüneberg a.a.O. m.w.N.).

(1) Die Schwestern I und J, haben ihre Anteile von ihrem Vater D zu Lebzeiten erhalten. Die Beklagte hat von den Klägern unbestritten vorgetragen, dass die Übertragung der Firmenanteile durch zwei Übertragungsverträge vom 13.11.1991 und 11.12.2008 erfolgt ist. Da es sich hierbei nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge handelte und der Grundsatzvertrag in dem Übertragungsvertrag nicht erwähnt ist, sind die Schwestern zu diesen Zeitpunkten nicht beigetreten.

Die Kläger haben verschiedene Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Gesellschafter sich auf den Grundsatzvertrag bezogen haben. Die Beklagte hat ihrerseits Situationen geschildert, in denen der Vertrag nicht angewandt wurde. Wenn der Vertrag einmal durch konkludentes Verhalten abgeschlossen worden ist, liegt in späteren Nichtbeachtung lediglich ein Verstoß und kein Indiz dafür, dass er nicht vereinbart worden ist.

Zwar ist der Grundsatzvertrag in den von I und J unterschriebenen Gesellschaftervereinbarungen vom 06.07.1987 und 23.07.1987 (Anlage K 13) erwähnt und in Bezug genommen worden. Es bleibt aber unklar, ob die Schwestern zu diesem Zeitpunkt schon Gesellschafterinnen der Beklagten waren und damit einer Gesellschaftervereinbarung beitreten konnten. Jedenfalls im Zeitpunkt der Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung vom 26.10.1991 (Anlage K 14) waren die Schwestern aber bereits Gesellschafterinnen der Beklagten, was aus der Anlage zu der Niederschrift hervorgeht. In der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung, die von allen Gesellschaftern unterschrieben worden ist, wird ausdrücklich auf den Grundsatzvertrag, seine Bedeutung und Geltung Bezug genommen, so dass hierin ein konkludenter Beitritt der Schwestern und Annahme seitens der übrigen Gesellschafter zu sehen ist.

(2) Die Klägerinnen zu 2.) und 4.), der Kläger zu 3.), die Kinder von dem Kläger zu 1) und die Kinder von J sind nicht Partei des Grundsatzvertrags geworden.

Sie sind mit Vertrag vom 04.12.2014 Gesellschafter der Beklagten geworden. In diesem Vertrag zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vom 04.12.2014 ist der Grundsatzvertrag nicht erwähnt. Ein Beitritt hat daher zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden, so dass keine Novation des Grundsatzvertrags erfolgt ist.

Unterlagen, aus denen sich ein konkludenter Beitritt dieser Gesellschafter ergibt, liegen nicht vor. Die Schreiben der Rechtsanwälte (Anlagen K 18, 20 und 21) sind hierzu nicht ausreichend. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass die Rechtsanwälte bevollmächtigt waren, einen Beitritt zu einer Gesellschaftervereinbarung zu erklären. Zum anderen stammen die Schreiben aus den Jahren 2020 und 2021, somit 6 und 7 Jahren nach Eintritt in die Gesellschaft. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Gesellschafter davon ausgingen, an den Grundsatzvertrag gebunden zu sein und gerade nicht das Bewusstsein hatte, dass hierzu noch die Abgabe einer Willenserklärung erforderlich war. Auch sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die übrigen Parteien der Innen-GbR ein konkretes Verhalten der Gesellschafter als Beitrittserklärung zu der Innen-GbR verstanden haben.

Gleiches gilt für die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 07.02.2020 (Anlage K 16) durch F. Zwar wird zur Begründung der Bestellung von H auf den Grundsatzvertrag Bezug genommen und die Bestellung ist erfolgt. Weder ist vorgetragen, dass die übrigen Gesellschafter das Bewusstsein hatten, dass die Abgabe einer Willenserklärung zum Beitritt zu der Gesellschaftervereinbarung erforderlich war noch, dass die übrigen Parteien der Innen-GbR dieses Verhalten der Gesellschafter als Beitrittserklärung zu der Innen-GbR verstanden haben. Auch aus der E-Mail vom 08.09.2020 (Anlage K 17) von F ergeben sich diese Voraussetzungen nicht.

cc) Schließlich ist auch zweifelhaft, ob nach der Rechtsprechung des BGH die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit noch gegeben sind, da dem Grundsatzvertrag und der Beklagten nicht mehr derselbe Personenkreis angehört, da D mit Übertragung der Gesellschaftsanteile an seine Töchter nicht mehr Gesellschafter war (vgl. BGH, Urteil v. 20.01.1983, Az.: II ZR 243/81, NJW 1983, 1910).

IV.

Die Satzung der Beklagten ist nicht entsprechend dem Grundsatzvertrag auszulegen. Die Satzung von Kapitalgesellschaften unterliegt einer rein objektiven Auslegung. Danach dürfen nur allgemein zugängliche Unterlagen berücksichtigt werden. Entscheidend ist daher allein die Satzungsurkunde selbst und der sich hieraus ergebende Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck der einzelnen Bestimmungen. Außerhalb der Satzung liegende Umstände und Abreden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ersichtlich oder sonst der Allgemeinheit bekannt sind (BGH, Urteil v. 16.12.1991, Az.: II ZR 58/91, NJW 1992, 892; Reich/Bode a.a.O. m.w.N).

Der Grundsatzvertrag ist weder bei dem Handelsregister eingereicht noch der Allgemeinheit bekannt.

Die bloße Kenntnis der Mitglieder und Organe von der Nebenabrede kann nicht ausreichen, denn dies würde den Ausnahmecharakter bezüglich der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen aufgrund von Nebenabreden außerhalb der Satzung aushöhlen, wenn stattdessen dasselbe Ergebnis durch Auslegung erreicht würde.

Eine Auslegung scheitert zudem daran, dass keine Regelungslücke vorliegt. Die Satzung sieht in § 6 vor, dass Geschäftsführer nur in gerade Linie Verwandte der Herren C und D sowie deren Ehegatten sein können. In § 10 regelt sie aber ausdrücklich, dass entgegen § 6 Abs. 2 auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden können, wenn die Gesellschafter C und D ausgeschieden sind. Raum für eine Auslegung ist daher nach dem Ausscheiden von C und D nicht gegeben.

V.

Der Grundsatzvertrag kann sich auch nur dann auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auswirken, wenn die Gesellschafter an ihn gebunden sind und wenn der Vertrag nicht bereits durch Auslegung berücksichtigt wurde oder aus ihm eine Stimmrechtsbindung für alle Gesellschafter folgt (Reich/Bode a.a.O.). Wie bereits dargestellt, sind nicht alle Gesellschafter an den Grundsatzvertrag gebunden.

VI.

Schon mangels Anwendbarkeit des Grundsatzvertrags ist keine Verletzung von Sonderrechte der Kläger, die unentziehbar wären, durch die streitgegenständlichen Beschlüsse gegeben.

VII.

Die streitgegenständlichen Beschlüsse, mit denen die Satzung der Beklagten geändert werden, verstoßen nicht gegen die Satzung.

Die Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung widerspricht nicht der Satzung, da in § 10 Abs. 3 ausdrücklich geregelt ist, dass nach Ausscheiden von C und D auch Familienfremde zu Geschäftsführen berufen werden können. Das Veto-Recht des E kann nicht in ein Zustimmungserfordernis umgedeutet werden, das seinen Tod überdauert.

Die Einfügung des neuen § 6 Abs. 5 mit folgendem Wortlaut:

„Das Amt eines Geschäftsführers endet mit Beendigung seines 70. Lebensjahres, ohne dass es einer Abberufung bedarf.“

verstößt nicht gegen die Satzung. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Selbst ein Verstoß gegen den Grundsatzvertrag läge nicht vor, wenn dieser - wie nicht - anwendbar wäre.

Die Satzung enthält keine weiteren Reglungen, die § 6 Abs. 5 widersprechen würden.

Sofern unter B. 4. a) des Grundsatzvertrags bestimmt ist, dass die geschäftsführenden Gesellschafter C und D auf Lebenszeit Hauptgeschäftsführer im Sinne der Vereinbarung sind, geht aus der Regelung nicht hervor, dass dies auch für ihre Rechtsnachfolger oder weitere Familien-Geschäftsführer gelten sollte. Allein die Bezugnahme unter B. 4. b) auf den Begriff „Hauptgeschäftsführer“ reicht hierzu nicht aus. Die Regelung hätte ausdrücklich auch für weitere Geschäftsführer aufgenommen werden müssen.

Aus dem Recht an der Teilhabe der Gesellschafter als Familien-Geschäftsführer ergibt sich kein Recht auf eine Geschäftsführerposition auf Lebenszeit, sondern nur im Rahmen der üblichen Altersgrenzen. Anderenfalls hätte dies - wie für C und D - ausdrücklich geregelt werden müssen.

Da die Regelung für alle Familie-Geschäftsführer gleichermaßen gilt, ist kein Verstoß gegen das AGG zu sehen. Auch gegenüber den jüngeren Geschäftsführern handelt es sich um keine Diskriminierung, sondern vielmehr um eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters im Sinne von § 10 Nr. 5 AGG.

Die Änderung in § 10 Abs. 3 der Satzung ist die Konsequenz aus der Änderung von § 6 Abs. 2.

Der Aufhebung des § 8 Abs. 1 der Satzung stehen keine Wirksamkeitsbedenken entgegen, da die Rechtslage § 38 Abs. 1 GmbHG entspricht.

Die Änderung in § 10 Abs. 2 a) der Satzung folgt aus der Aufhebung von § 8 Abs. 1 der Satzung.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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