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8 U 111/24•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2026-01-13, 8 U 111/24
8 U 111/24Supreme Court / Civil Chamber 8Jan 13, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 8 U 111/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0113.8U111.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az. 2 O 465/22) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von € 21.020,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4% p.a., seit dem 31.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von € 14.140,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4% p.a., seit dem 31.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte selbst 85%, die Klägerin zu 1) 9% und die Klägerin zu 2) 6%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte 89% und die Klägerin zu 1) 11%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagte 91% und die Klägerin zu 2) 9%.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der jeweils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang von Genussrechtsbeteiligungen an einer österreichischen Gesellschaft, die nachfolgend grenzüberschreitend auf die Beklagte, eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, verschmolzen ist.
Die Klägerin zu 1) erwarb gemäß Genussrechts-Zertifikat zu Nummer …2 (Anlage K1) sowie zu Nummer …3 (Anlage K2) im Jahr 2006 Genussrechte im Wert von € 12.260,00 und € 8.760,00 an der A AG mit Sitz in Stadt1/Österreich (Gesamtnominalwert: € 21.020,00).
Die Klägerin zu 2) erwarb ihrerseits gemäß Zeichnungsscheinen vom 20.12.2006 (Anlagen K3 und K4) Genussrechte an der A AG zu Nummer …6 im Wert von € 8.140,00 sowie zu Nummer …7 im Wert von € 6.000,00 (Gesamtnominalwert: € 14.140,00).
Die A AG wurde später umgewandelt in die B Investments AG und später in die B Investments GmbH mit Sitz in Österreich, die wiederum auf die hiesige Beklagte am 31.12.2018 verschmolzen wurde.
Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) stimmten im Jahr 2007 gegenüber der B Investments AG einer Neufassung der Genussrechtsbedingungen zu.
Die Verträge wurden im Hinblick auf die Klägerin zu 1) nunmehr unter den Nummern …2P und …3Q (Anlagen K6 und K7) sowie hinsichtlich der Klägerin zu 2) unter den Nummern …6L1 und …7S geführt (Anlagen K8 und K9).
In den in Bezug genommenen Genussrechtsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten heißt es unter anderem wie folgt (Anlage K 10):
"§ 6 Abs. 4 S. 1: Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100% des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag)."§ 5 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen enthält folgende Regelung:"Die Genussrechte nehmen bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)Kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht gem. Abs. 2 ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil."
Die Klägerin zu 1) kündigte unter dem 08.10.2018 ihre beiden Genussrechtsbeteiligungen, wobei die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten die Kündigung unter dem 01.11.2018 zum 31.12.2020 bestätigte (Anlage K12).
Die Klägerin zu 2) kündigte ihre Beteiligungen bereits zu Jahresanfang 2018, wobei die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch diese Kündigungen zum 31.12.2020 bestätigte (Anlage K13).
Eine Auszahlung an die Klägerinnen erfolgte auch nach Ablauf des 31.12.2020 nicht.
Im Februar 2019 erhielten die Klägerinnen - wie zahlreiche andere Anleger auch - ein Schreiben der B Anlegerverwaltung (Anlagen K14 ff.), mit der sie darüber informiert wurden, dass mit Stichtag zum 31.12.2018 eine Verschmelzung auf die hiesige Beklagte stattgefunden habe und dass mit dieser Verschmelzung ein automatischer Wandel der Genussrechte/-scheine in Aktien der Beklagten erfolgt sei.
Als rechnerische Werte der Genussrechte per 31.12.2018 wurden der Klägerin zu 1) mitgeteilt: …2P = € 13.240,80 sowie …3Q = € 10.314,83.
Gegenüber der Klägerin zu 2) wurden die rechnerischen Werte ihrer Beteiligungen per 31.12.2018 wie folgt mitgeteilt: …6R = € 8.454,38 sowie …7S = € 7.065,34.
Im Zuge des Verschmelzungsvorgangs wurden den Klägerinnen anstelle der Genussrechte B-Anteile an der Beklagten (B-Shares/Aktien) eingeräumt und mitgeteilt, dass sie nunmehr Aktionärinnen der Beklagten geworden seien.
Wegen des Weiteren Inhalts der Anschreiben wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 30 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit der Ende 2022 eingereichten und am 30.01.2023 dem in der Schweiz ansässigen Vertreter der Beklagten zugestellten Klage haben die Klägerinnen im Hauptantrag Auszahlung der per 31.12.2018 mitgeteilten rechnerischen Werte ihrer Genussrechtsbeteiligungen beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das angerufene Landgericht Gießen international zuständig sei und ihnen aufgrund § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen ein Anspruch auf Auszahlung der Beteiligungen spätestens bis zum 31.03.2021 zustehe. Die Beklagte befände sich daher mit der Auszahlung seit dem 01.04.2021 in Verzug, zumal ein etwaiger Verlust nicht mitgeteilt worden sei.
Im Übrigen haben sich die Klägerinnen auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen berufen, die in gleichgelagerten Fällen gegen die Beklagte ergangen seien.
Die Beklagte hat Zuständigkeitsrüge erhoben und im Weiteren inhaltliche Einwände geltend gemacht. Aufgrund der wirksamen Verschmelzung seien die Genussrechte beendet und ein Auszahlungsanspruch nicht mehr gegeben. Ungeachtet dessen hätten die Genussrechte im Zeitpunkt der Verschmelzung einen Wert von € 0,00 aufgewiesen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Stichtag 31.12.2017 einen Verlust erwirtschaftet habe. Ferner hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Durch in Bezug genommenes Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.07.2024 (Bl. 566 ff. d.A.) hat das Landgericht der Klage im Hauptantrag bis auf einen Teil der Zins-forderung stattgegeben und dabei neben seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit auch in der Sache selbst einen Auszahlungsanspruch aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen.
Die Klägerinnen hätten die Genussrechte wirksam gekündigt, ohne dass sich die Beklagte auf die Verschmelzung und die Umwandlung der Beteiligung in B-Stammaktien berufen könne. Denn eine Verschmelzung mit Außenwirkung sei erst zum 31.12.2018 anzunehmen, zumal die Beklagte selbst die Genussrechtsinhaber erst im Februar 2019 über die Umstrukturierung informiert habe. Auch der Umstand, dass die Beteiligungen erst mit Wirkung zum Jahresende 2020 gekündigt wurden, ändere an dieser Beurteilung nichts, da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, den Klägerinnen rechtzeitig die geplante Umwandlung zur Kenntnis zu bringen und nicht stillschweigend deren Rechte durch eine Umstrukturierung hätte vereiteln dürfen.
Dies gelte umso mehr, als die Beklagte im Zuge der Umwandlung gegen § 8 der Genussrechtsbedingungen verstoßen habe und nicht dargetan sei, dass den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte gewährt worden wären.
Der Höhe nach entspreche der Auszahlungsanspruch der Klägerinnen den im Informationsschreiben per 31.12.2018 mitgeteilten Werten, ohne dass die Beklagte nachvollziehbar und plausibel zu einer anderweitigen Verlustberücksichtigung vorgetragen habe Schließlich greife auch die Verjährungseinrede nicht durch, da nichts für eine Kenntnis der Anspruchsführer vom Schaden und der Person des Schädigers bereits im Jahr 2019 spreche.
Gegen das am 17.07.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 18.07.2024, die sie innerhalb verlängerter Frist unter dem 17.10.2024 begründet hat.
Sie hält an der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit fest und meint, die landgerichtlichen Erwägungen seien auch materiell-rechtlich nicht haltbar. So seien die Genussrechte der Klägerinnen anlässlich der Durchführung der Verschmelzung wirksam beendet und durch gleichwertige Rechte surrogiert worden, was sich unmittelbar aus § 225a Abs. 3 öAktG und der Rechtmäßigkeitsbescheinigung gemäß Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2018 (Anlage B1) ergebe.
Auch seien die gewährten B-Anteile im Verhältnis zu den Genussrechten rechtlich und wirtschaftlich gleichwertig, denn bei der Beurteilung dieser Frage sei auf den Stichtag 31.12.2017 abzustellen.
Zu diesem Stichtag habe der wirtschaftliche Wert der Genussanteile ausweislich der Schlussbilanz zum Jahresende 2017 und nach Maßgabe der Rechnungslegungsvorschriften IFRS jedoch nur € 0,00 betragen (vgl. ergänzend Bl. 73 ff. d.eA.).
Aus dem Inhalt des Informationsschreibens vom Februar 2019 könnten die Klägerinnen nichts Günstiges für sich ableiten. So sei für einen objektiven Betrachter anhand der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ("Rückzahlungsbetrag" gemäß den Genussrechts-bedingungen und "rechnerischer Wert" gemäß dem Informationsschreiben) bereits erkennbar, dass unter dem "rechnerischen Wert" ein vom Rückzahlungsbetrag als "terminus technicus" im Sinne des § 6 Abs. 4 der Genussrechts-Bedingungen abweichender Wert zu verstehen sei. Zudem sei mit diesem Begriff verdeutlich worden, dass der rechnerische Wert der Genussanteile wirtschaftlich dem Wert der B-Anteile entspreche bzw. entsprechen würde. Das fehlende Kündigungsrecht der B-Anteile stehe dem nicht entgegen, weil die ehemaligen Genussrechtsinhaber durch die B-Anteile wirtschaftlich nicht schlechter gestellt worden seien. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, weil die eingeräumten B-Anteile gleichwertig seien.
Schließlich wiederholt die Beklagte die Verjährungseinrede und meint, dass die Klägerinnen durch das Informationsschreiben vom Februar 2019 über die Einzelheiten der Verschmelzung hinreichend informiert worden seien und sich nicht hätten passiv verhalten dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das am 12.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 465/22, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und verweisen hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 (Az. II ZR 112/24).
In der Sache selbst seien den Klägerinnen entgegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen nach der Verschmelzung keine gleichwertigen Rechte in der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt worden, was sich schon daraus ergebe, dass die englische Limited über keinerlei Mitarbeiter und nur ein Stammkapital (A-Shares) von € 242,50 verfügt habe. Hieran ändere auch die Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2018 nichts, da dieser in Bezug auf die Gleichwertigkeit der übertragenen Rechte keinerlei Aussagekraft zukomme.
Die Ansprüche der Klägerinnen seien auch nicht verjährt; zum einen gelte eine Regelverjährungsfrist von 30 Jahren und selbst bei Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist stelle sich der Inhalt des Informationsschreibens vom Februar 2019 als derart widersprüchlich und unseriös dar, dass diese Mitteilung evident ungeeignet gewesen sei, um den Genussrechtsinhabern eine positive Kenntnis vom Schadenseintritt zu vermitteln.
Ergänzend wird zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrages der Parteien auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zum Zahlungsausgleich verpflichtet, der Höhe nach bestehen die klägerischen Ansprüche jedoch nur in Höhe des Nennbetrages der seinerzeit jeweils erworbenen Genussrechte, während darüberhinausgehende Forderungen nicht dargetan sind.
Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen folgendes auszuführen:
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV nicht entgegen.
Bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage haben zahlreiche Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen die jeweils gleichlautenden Angriffe der Beklagten gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zurückgewiesen (vgl. nur: OLG Köln, Urteil vom 23.11.2023, Az. 18 U 73/23; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2025, Az. 18 U 27/24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2024, Az. 13 U 343/23; OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024, Az. 9 U 62/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2025, Az. 9 U 16/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021, Az. 20 U 24/20; OLG München, Urteil vom 23.11.2023, Az. 18 U 73/23; OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.05.2023, Az. 8 U 161/21; OLG Brandenburg, Hinweis-beschluss vom 12.09.2025, Az. 12 U 77/25, jeweils zitiert nach BeckRS).
Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2025 (II ZR 112/24) - auf die von der Beklagten explizit in Bezug genommene Entscheidung des OLG München vom 16.09.2024 zu Az. 17 U 1521/24e - entschieden, dass das Vereinigte Königreich infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablaufs des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums seit dem 31.12.2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, sondern ein Drittstaat. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union berührt für sich genommen die Anwendbarkeit der EuGVVO in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deshalb auch in Deutschland grundsätzlich nicht (BGH, a.a.O.). Etwas Anderes könnte sich nur ergeben, wenn dem Austrittsabkommen eine Regelung zu entnehmen wäre, dass Bestimmungen der EuGVVO und hier insbesondere Art. 18 EuGVVO im Verhältnis zu Großbritannien als Drittstaat nicht anzuwenden seien, wofür sich Anhalte im Austrittsabkommen jedoch nicht finden. Vielmehr sieht das Austrittsabkommen Großbritannien nach Austritt im Verhältnis zur Europäischen Union als Drittstaat an (BGH, a.a.O.).
Auch ist diese - richtige - Auslegung des Austrittsabkommens derart offenkundig, dass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV keine Veranlassung besteht (BGH, a.a.O.).
Demzufolge richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 66 Abs. 1, 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach gilt für Verfahren, die Ansprüche aus einem Vertrag betreffen, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der - wie hier - nicht der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit dieser Person zuzurechnen ist, der für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen anwendbare Abschnitt 4 der EuGVVO, wenn der andere Teil in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse war das Handeln der gewerblich agierenden Rechtsvorgängerin der Beklagten (auch) auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die hiesigen Klägerinnen als Verbraucherinnen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 2. Hs. EuGVVO haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Großbritannien, das nicht (mehr) der EU angehört. Demzufolge ist die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig und der Wohnort der Klägerinnen zugleich maßgebend für die örtliche Zuständigkeit.
Abweichendes folgt nicht - wie vom Landgericht zutreffend gesehen - aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO, weil der Rechtsstreit keine der dort ausdrücklich benannten Verfahren betrifft (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.11.2023, Az. 18 U 73/23).
Die in den Genussrechtsbedingungen vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung steht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenfalls nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.
a) Zutreffend hat das Landgericht den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien österreichisches Recht zugrunde gelegt. Denn die zwischen den Klägerinnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen wirksam getroffene Rechtswahl führt gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden a.F. zur Anwendung österreichischen Rechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB a.F.), welches dann nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen gilt, sondern auch für die Folgen der Nichterfüllung. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
b) Nach dem insoweit anwendbaren österreichischen Recht haben die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB, weil diese die Verschmelzung ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Klägerinnen vorgenommen und dadurch die Genussrechte der Anlegerinnen ohne angemessenen Ausgleich vernichtet hat.
Insoweit kann der Senat dahinstehen lassen, ob - wie vom Landgericht angenommen - ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen besteht. Da die Genussrechte durch die Verschmelzung auf die Beklagte in Stammaktien B umgewandelt wurden und als solche mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung zum 31.12.2018 nicht mehr bestehen, spricht aus Sicht des hiesigen Senats viel dafür, dass eine unmittelbare Erfüllung dieses vertraglichen Anspruchs gemäß § 902 öABGB nicht mehr möglich ist, zumal das für die Beklagte geltende britische Recht keine Genussrechte kennt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2025, Az. 9 U 16/23; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2025, Az. 18 U 27/24, jeweils zitiert nach BeckRS).
Aber jedenfalls hat auch das Landgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 8 der Genussrechtsbedingungen angenommen, woraus sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt.
aa) Aus § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen folgt eine Pflicht der Rechtsvor-gängerin der Beklagten, im Falle der Zustimmung zu einer Verschmelzung dafür zu sorgen, dass den Klägerinnen den Genussrechten gleichwertige Rechte eingeräumt werden.
Abgesehen von der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten allgemeine Rücksichtnahmepflichten zu beachten. Der Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleistungspflichten (Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft), sondern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht.
Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen und zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung entstehen (BGH, Urteil vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21).
bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre vertragliche Pflicht aus § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen und ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie mit der durchgeführten Verschmelzung ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Klägerinnen die diesen zustehenden Genussrechte ohne angemessenen Ausgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) vernichtet hat.
Für die Frage, ob den Inhabern von Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt worden sind, kommt es nicht auf eine etwaige Gleichartigkeit der gewährten Rechte, sondern vielmehr allein auf deren wirtschaftliche Gleichwertigkeit, also die Wertäquivalenz, an (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Dies stellt die Berufung selbst nicht infrage, soweit sie sich im Rahmen der Berufungsbegründung auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der der B-Anteile mit dem wirtschaftlichen Wert der Genussrechte zum - aus ihrer Sicht maßgeblichen - Stichtag 31.12.2017 beruft.
Tatsächlich sind den Klägerinnen jedoch keine wirtschaftlich gleichwertigen Rechte gewährt worden. Denn die zugeteilten Stammaktien B wiesen nach den, den Klägerinnen im Februar 2019 übersandten Anlegerinformationen lediglich einen Nennbetrag von 0,001 EUR auf, so dass sich der Gesamtnennbetrag am Nominalbetrag der klägerischen Wertpapiere durch die Verschmelzung in einem Verhältnis von 1000:1 reduzierte. Woraus sich bei wirtschaftlicher Betrachtung insoweit die Gleichwertigkeit ergeben soll, erschließt sich auch mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten nicht, zumal auch keine Möglichkeit bestand, die Stammaktien B an die Beklagte zurück-zugeben.
Der Einwand der Beklagten, die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der gewährten Stammaktien B mit den vereinbarten Genussrechten ergebe sich aus der vorgelegten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung mit Stichtag zum 31.12.2017, wonach der Buchwert und damit der wirtschaftliche Wert der Genussrechte zum 31.12.2017 Null Euro betragen habe, verfängt nicht. Ob überhaupt zu dem wirtschaftlichen Wert zum 31.12.2017 hinreichend vorgetragen wurde, hält der Senat mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln vom 27.03.2025 (a.a.O.) bereits für zweifelhaft.
Jedenfalls aber war der Stichtag für die Verschmelzung unstreitig der 31.12.2018 und nicht der 31.12.2017. Auf den Stichtag der Verschmelzung kommt es aber auch nach österreichischem Recht für die Frage der Gleichwertigkeit an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2025, Az. 9 U 16/23, a.a.O.).
Die für die Gleichwertigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bis zuletzt keinen ausreichend schlüssigen Vortrag dazu gehalten, der darauf schließen ließe, dass der angegebene Anteil am Nominalkapital tatsächlich dem wirtschaftlichen Wert der bisherigen Genussrechtsbeteiligung zum Verschmelzungsstichtag entsprach und diesen daher gleichwertig ersetzen konnte (nachfolgend ergänzend unter Ziffer 3.).
cc) Selbst wenn man § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen dahingehend auslegen würde, dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der durch die Verschmelzung eingeräumten Rechte nicht entscheidend ist, sondern es ausreichen würde, wenn die Stammaktien B mit den mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Genussrechten gleichartig wären, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn hinsichtlich der Stammaktien B besteht kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung zum eingezahlten Nennbetrag. Selbst wenn die Klägerinnen die Stammaktien B verkaufen könnten, würde sich ihr Preis nicht - wie in § 5 der Genussrechtsbedingungen vereinbart - am ursprünglichen Einzahlungsbetrag orientieren. Zudem betreffen die Beteiligungen der Klägerin jetzt eine britische Limited, was wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
dd) Eine Gleichwertigkeit der Stammaktien B mit den Genussrechten folgt auch nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, aus der Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2018 (Anlage B1, Bl. 78R d.A.). Diese Bescheinigung belegt schon wegen ihres beschränkten Prüfungsumfangs nicht, schon gar nicht mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, dass den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte eingeräumt worden sind.
c) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Verletzung von § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen und der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nicht verschuldet hat, ist von ihr nicht dargetan, so dass gemäß § 1298 öABGB von ihrem Verschulden auszugehen ist.
Denn gemäß § 1323 öABGB ist, da eine Wiederherstellung der Genussrechte nicht möglich ist, der Schätzwert des Schadens zu ersetzen, also der Wert, den die Klägerinnen ohne die Verschmelzung in Erfüllung des aufgrund ihrer unstreitigen Kündigungen mit Wirkung zum 31.12.2020 bereits bestehenden, jedoch zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht fälligen Anspruchs gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechts-bedingungen erhalten hätten. Diese Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist durch die Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen, was sich inzident aus § 226 öAktG ergibt.
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen hätte ohne die Verschmelzung der am 31.12.2020 fällige Rückzahlungsbetrag 100% des Nennbetrages der jeweiligen Genussrechte der Klägerinnen abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen betragen. Der Nennbetrag der beiden Genussrechtsbeteiligungen der Klägerin zu 1) betrug unstreitig € 21.020,00 und derjenige der Klägerin zu 2) € 14.140,00.
a) Der abzuziehende Verlustanteil ist mit Null Euro anzusetzen. Denn die Beklagte trägt als Rechtsnachfolgerin der B GmbH insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht hinreichend nachgekommen ist, mit der Folge, dass die von den Klägerinnen aufgestellte Behauptung, ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil sei nicht gegeben, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (OLG Frankfurt am Main, a.a.O. und m.w.N.). Es fehlt sowohl an einer Abrechnung der Rückzahlungsansprüche der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung am 31.12.2020 ebenso wie an einer Bilanz zum Stichtag der Verschmelzung am 31.12.2018.
Der Einwand der Beklagten, in § 4 Abs. 2 des Verschmelzungsplanes sei der Stichtag der Schlussbilanz (im Innenverhältnis!) auf den 31.12.2017 festgelegt worden, weshalb dieser Stichtag auch maßgebend für die Frage der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Genussrechte sei, verfängt nicht.
Diese Argumentation belegt vielmehr eindrucksvoll die evidente Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen die vertraglichen Genussrechtsbedingungen (§ 8 Abs. 2) und gegen die allgemeinen Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Rahmen einer Genussrechtsbeteiligung, indem sie den Genussrechtsinhabern - ohne diese überhaupt von der Verschmelzung in Kenntnis gesetzt und deren Mitwirkung oder Zustimmung eingeholt zu haben - eine im Innenverhältnis zwischen übertragender und aufnehmender Gesellschaft getroffene Regelung entgegenhalten will, obwohl die Verschmelzung mit Außenwirkung erst zum 31.12.2018 erfolgte.
Die von der Beklagten vorgelegten Bilanz zum 31.12.2017 hat daher - ungeachtet der schon vom OLG Köln gegen diese Aufstellung erhobenen Bedenken (vgl. Urteil vom 27.03.2025, Az. 18 U 27/24, zitiert nach BeckRS, dort Rz. 30) und ungeachtet des unaufgelösten Widerspruchs zur Darstellung der jeweils rechnerischen Werte der Beteiligungen aus den Informationsschreiben vom Februar 2019 - keinerlei Aussagekraft in Bezug auf einen die jeweiligen Nennbeträge aufzehrenden Verlustanteil zum maßgebenden Stichtag 31.12.2018.
Die Beklagte hat nicht substantiiert dazu vortragen, dass zum 31.12.2018 ein Verlustanteil bestand, der von den Nennwerten der Genussrechte zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages zu diesem Datum abzuziehen gewesen wäre. Es fehlt an einer nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung zum Stichtag 31.12.2018, wie in § 5 der Genussrechtsbedingungen für die Berechnung des Verlustanteils vereinbart.
Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.06.2025 (Az. 9 U 16/23, zitiert nach BeckRS, dort Rz. 35) Bezug genommen.
b) Gleichwohl haben die Klägerinnen ihrerseits nicht ausreichend dargelegt, dass ihnen entweder zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 31.12.2018 oder aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Kündigungen zum 31.12.2020 ein nach § 1323 öAGBG zu ersetzender Schaden entstanden ist, der über die Nennwerte ihrer jeweiligen Beteiligungen hinausgeht.
Aus den jeweiligen Mitteilungen zu den rechnerischen Werten der Beteiligungen in den Informationsschreiben vom Februar 2019 ergeben sich Ersatzansprüche in entsprechender Höhe nicht; dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit diesen Informationen keine rechtlich bindenden Erklärungen zu den jeweiligen Werten der Genussrechte abgegeben hat. Ausdrücklich heißt es dort, dass die Darstellungen zum rechnerischen Wert kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten begründen. Insoweit hätte es nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, die auch im österreichischen Recht gelten, den Klägerinnen oblegen, zu einem über die jeweiligen Nennwerte ihrer Beteiligungen hinausgehenden Ersatzanspruch vorzutragen. Dass aber über die Nennwerte der seinerzeit gezeichneten Anteile weitere Ansprüche der Klägerinnen bestanden, die durch die Verschmelzung zum 31.12.2018 erloschen sind, ist nicht dargetan.
Der gesetzliche Zinssatz nach österreichischem Recht beträgt 4% p.a., so dass ein Anspruch auf die beantragten Rechtshängigkeitszinsen nur insoweit begründet ist, als diese nicht die nach österreichischem Recht geltenden gesetzlichen Zinsen übersteigen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Rückzahlungsansprüche der Klägerinnen aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen nach Ablauf von 30 Jahren gemäß §§ 1478, 1479 öAGBG verjähren oder ob auf ihre Forderungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 öAGBG Anwendung findet. Auch im letzteren Fall wären die streitgegenständlichen Forderungen nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist des § 1489 öABGB beginnt mit dem Zeitpunkt (taggenau) zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus (vgl. nur OGH, Urt. v. 29.03.2017, Az. 3Ob 206/16i).
In diesem Zusammenhang ist ferner das Verhalten des Schädigers, wie etwa Beschwichtigungsversuche, zu berücksichtigen, wenn dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Derartiges kann auch dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (OGH, Urt. v. 07.07.2008, Az. 3 Ob 40/07I).
Anders als die Beklagte meint, war das Informationsschreiben vom Februar 2019 nicht geeignet, bei den Klägerinnen als Laien die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis vom Schadenseintritt zu vermitteln.
Der Senat schließt sich hinsichtlich der Bewertung des Informationsschreibens im Gesamtkontext seines Inhalts und des dadurch bei einem Anleger als Laien vermittelten Eindrucks ausdrücklich den Erwägungen des Oberlandesgerichts Köln in einer parallel gelagerten Fallgestaltung an (Urteil vom 27.03.2025, Az. 18 U 27/24, zitiert nach BeckRS). Das Oberlandesgericht Köln hat sich in dieser Entscheidung eingehend mit dem manipulativen und auf Täuschung ausgerichteten Inhalt dieses Schreibens auseinandergesetzt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug nimmt. Ergänzend wird zur weiteren Begründung auf das Urteil des OLG Celle vom 07.02.2024, Az. 9 U 62/23, das Urteil des BGH vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21 sowie auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.09.2025, Az. 12 U 77/25, verwiesen.
Soweit letztlich die Verjährungseinrede in dem vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.03.2025 entschiedenen Fall bezüglich des dortigen Klägers zu 1) als durchgreifend erachtet wurde, beruhte dies auf den besonderen Umständen des Einzelfalls bzw. den Angaben des persönlich angehörten Klägers zu 1), die im Berufungsrechtszug unangegriffen geblieben sind (vgl. dort Rz. 44). Im Streitfall hingegen möchte die Beklagte allein aus dem Informationsschreiben vom Februar 2019 die Kenntnis der Klägerinnen vom Schadenseintritt ableiten, was angesichts der verschleiernden Darstellung einer für die Genussrechtsinhaberinnen nachteiligen Veränderung ihrer Beteiligungen ausscheidet.
Eine fachliche Beratung haben die Anlegerinnen nach ihrem Vortrag - der von der Beklagten nicht entkräftet wurde - erst durch die Beratung ihrer Prozessbevollmächtigten in 2022, dem Jahr der Klageerhebung erhalten, so dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen früheren Verjährungsbeginn nicht mit Erfolg geltend machen kann.
Auch der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.05.2024, Az. 13 U 343/23, ist unbehilflich, weil in dem dort entschiedenen Fall die (außerordentliche) Kündigung der Genussrechtsbeteiligung durch den Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers nach Erhalt des Informationsschreibens (und damit auch nach dem Zeitpunkt der Verschmelzung) erfolgte und vor diesem Hintergrund von einer Sachkunde des betroffenen Anlegers innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden konnte. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.
Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alledem als erfolglos.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien anteilig zu quoteln (§§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Anders als etwa zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.06.2025 (Az. 9 U 16/23) ist die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch das zeitlich nachfolgende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 (II ZR 112/24) geklärt.
Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision im Hinblick auf die von der Beklagten zitierten klageabweisenden Entscheidungen des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg (vgl. Seite 21 der Berufungsbegründung) veranlasst, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.09.2023 (Az. 7 U 107/22) durch Urteil vom 15.07.2025 (II ZR 132/23) aufgehoben hat (vgl. im Übrigen: Hinweisbeschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.09.2025 zu Az.: 12 U 77/25 nebst Zurückweisungsbeschluss vom 20.10.2025, jeweils zitiert nach BeckRS).
Weitere Zulassungsgründe werden von der Berufung nicht aufgezeigt.
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