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2-13 O 139/23•LG Frankfurt 13. Zivilkammer, 2024-04-25, 2-13 O 139/23
2-13 O 139/23Cantonal CourtApr 25, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 2-13 O 139/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0425.2.13O139.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert des Verfahrens und des Vergleichs werden festgesetzt auf insgesamt
EUR 11.000,00
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Für den Klageantrag zu 1. ist ein Wert von EUR 3.000,00, für den Antrag zu 2. ein Wert von EUR 2.000,00, für den Antrag zu 3. ein Wert von EUR 1.500,00, für den Antrag zu 4. ein Wert von EUR 4.000,00, für den Antrag zu 5. ein Wert von EUR 500,00 anzusetzen.
Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist der dort begehrte Zahlungsbetrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. ist ein Abschlag von 50 % im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Betrag vorzunehmen. In Bezug auf den Antrag zu 4. ist insbesondere auf Tragweite und Umfang des Streitgegenstands abzustellen. Dies führte zu einer Bezifferung mit EUR 4.000,00. Der Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit hohen Umsätzen. Allerdings ist bei der Frage nach der Bedeutung der Sache auch die Sphäre der Klägerin zu betrachten. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche haben für die Alltagsgestaltung und Lebensweise der Klägerin keine besonders hohe Bedeutung. Hinsichtlich des Antrags zu 5. erscheint ein Streitwert von 500,00 EUR angemessen, da es noch um restliche Auskünfte ging.
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