LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, 2003-06-25, 5 O 335/02

5 O 335/02Cantonal Court / Civil Chamber VJun 25, 2003

Regest

Erstmalige Einreichung einer Klageerwiderung ausserhalb der Klageerwiderungsfrist im Rahmen der mündlichen Verhandlung

Full text

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer — 5 O 335/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-25

Aktenzeichen: 5 O 335/02

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2003:0625.5O335.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Erstmalige Einreichung einer Klageerwiderung ausserhalb der Klageerwiderungsfrist im Rahmen der mündlichen Verhandlung

Orientierungssatz

Aufgrund der Tatsache, dass die Vielzahl der von der Beklagten geltend gemachten Mängel derzeit noch nicht hinreichend substantiiert dargetan sind, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Bei Einhaltung dieser Frist hätte dieser Hinweis längst vor dem Termin erfolgen können, sodass zum angesetzten Termin am 04.06.2003 der gesamte Sach- und Streitstand hätte aufbereitet werden können und hierüber hätte verhandelt werden können.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 38.625,50 € nebst 5 % Zinsen seit 29.01.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 %, die Beklagten 90 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin hat gemäß Bauvertrag vom 29.10.1999 für die Beklagten ein Einfamilienhaus auf deren Grundstück in. errichtet. Am 18.12.2000 erfolgte die Abnahme des Bauwerks, die Beklagten sind im Anschluss daran in das Objekt eingezogen. Am 29.12.2000 stellt die Klägerin die Schlussrechnung unter Berücksichtigung von vereinbarten Nachtragsleistungen und vereinbarten Minderungen über insgesamt 152,267,60 DM. Seitens der Beklagten wurde hierauf einen Betrag in Höhe von 70.000,-- DM gezahlt, ein Betrag in Höhe von 82.267,60 DM blieb offen.

Am 12.04.2001 erfolgte.eine Nachabnahme, in der die strittigen und unstrittigen Punkte zwischen den Parteien festgehalten wurden. Bezüglich des Wortlauts des Protokolls wird auf die Anlage K 4 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der streitigen Punkte wird insofern auf den Vortrag in der Klageschrift BI. 3 f d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 42392,07 € nebst 5 Zinsen seit 29.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass Ansprüche seitens der Klägerin zumindest derzeit nicht bestehen.

Zum einen machen die Beklagten geltend, dass hinsichtlich einiger Mängel, es handelt sich hier um die Positionen 1, 2, 11, 16, 19 und 20 der Klageerwiderung, Minderungsbeträge vereinbart worden seien zwischen den Parteien, diese seien bei der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden, so dass diese von der Forderung der Klägerin in Abzug zu bringen seien.

Im übrigen machen die Beklagten die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts geltend. Es werden umfangreiche Mängel geschildert, die Beklagten sind der Auffassung, dass hieraus sich Kosten in mindestens Höhe der Klageforderung ergeben würden, sodass derzeit seitens der Klägerin ein Anspruch nicht geltend gemacht werden könne.

Hinsichtlich der einzelnd geltend gemachten Mängel wird auf die Klageerwiderung vom 03.06.2003, BI. 102 f d.A. verwiesen.

Die Klage war nebst Terminsladung den Beklagten am 15.01.2003 zugestellt worden (vgl. Zustellungsurkunden BI. 81 und 82 d.A.).

Der Beklagtenvertreter hatte sich mit Schriftsatz vom 17.01.2003, bei Gericht eingegangen am 20.01.2003, zu den Akten gemeldet. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde die Klageerwiderungsfrist bis 15.02.2003 durch Beschluss vom 30.01.2003 verlängert.

i Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde sodann der Termin vom 19.03.2003 auf den 04.06.2003 verlegt.

Die Klageerwiderung wurde im Termin vom 04.06.2003 vorgelegt. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Verspätung gerügt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, hierbei war von den Darstellungen der Klägerin auszugehen, abzuziehen waren lediglich insgesamt 3.766,57 € (entspricht einem Betrag von 7.366,77 DM). Es handelt sich hierbei um die in der Klageerwiderung geltend gemachten Abzugspositionen, die nach dem Vortrag der Beklagten zwischen den Parteien so vereinbart worden sind. Diese Abzugspositionen sind aufgrund der Klageerwiderung unstreitig, der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung keinen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 03.06.2003 beantragt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Minderungspositionen tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart wurden und bei der Berechnung der restlichen Forderung der Klägerin noch nicht in Abzug gebracht worden sind.

Darüber hinaus gehende Einwendungen können von den Beklagten allerdings nicht geltend gemacht werden. Diese sind gemäß § 296 ZPO ausgeschossen; die Zulassung des Vortrags der Beklagten in der Klageerwiderung sind-nicht- "

Berücksichtigt, da hierdurch eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre.

Die Beklagten haben ohne weitere Entschuldigung die Frist zur Klageerwiderung, die ausdrücklich auch auf Antrag der Beklagten bereits verlängert worden war, nicht eingehalten, der Schriftsatz wurde erst in der mündlichen Verhandlung übergeben. Wäre dieser Schriftsatz rechtzeitig vor dem Termin, der zudem noch einmal verlegt worden war, eingereicht worden, so wäre eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Termins möglich gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vielzahl der von-den Beklagten geltend gemachten Mängel derzeit noch nicht hinreichend substantiiert dargetan sind, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe eines Zurückbehaltungsrechtes keinerlei Angaben in der Klageerwiderung enthalten sind, hätte es diesbezüglich eines richterlichen Hinweises bedurft. Bei Einhaltung der Frist hätte dieser Hinweis längst vor dem Termin erfolgen können, sodass zum angesetzten Termin am 04.06.2003 der gesamte Sach- und Streitstand hätte aufbereitet werden können und hierüber hätte verhandelt werden können.

Wenn nunmehr das verspätete Vorbringen der Beklagten zugelassen worden wäre, so wäre erst nach der mündlichen Verhandlung, d.h. nachdem das Gericht überhaupt in Kenntnis gesetzt worden wäre, welche Gegenargumente die Beklagten vortragen, ein entsprechender Hinweis möglich gewesen. Hierauf hätten die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme haben müssen, ebenso auch die Klägerseite, sodass es erforderlich gewesen wäre, zumindest einen weiteren Termin abzuhalten, bei dem über die konkrete Situation hätte verhandelt werden können. Aufgrund des verspätet eingereichten Schriftsatzes war eine sinnvolle Vorbereitung des Termins auch für das Gericht in keiner Weise möglich, sodass, soweit die entsprechenden Hinweise zum Zurückbehaltungsrecht hätten ergehen müssen. der Rechtsstreit durch die verzögerte Einreichung des Schriftsatzes insgesamt verzögert worden wäre. Insoweit konnte das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Untersiegens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11. 709. 711 ZPO.

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