LG Frankfurt 4. Zivilkammer, 2005-05-04, 2-04 O 171/04

2-04 O 171/04Cantonal Court / Civil Chamber IVMay 4, 2005

Full text

LG Frankfurt 4. Zivilkammer — 2-04 O 171/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-04

Aktenzeichen: 2-04 O 171/04

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2005:0504.2.04O171.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen … wegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse (Zulassungsstelle) im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien der Deutschen Telekom AG (Telekom AG) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Telekom AG gab zur Einführung ihrer Aktien in den Wertpapierhandel in drei Tranchen Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekte (Prospekte) heraus, und zwar vom

  • 15.11.1996,

  • 25.06.1999,

  • 26.05.2000.

Die Zulassungsstelle prüfte die Prospekte im Rahmen ihrer börsengesetzlichen Kompetenz, und zwar nach Auffassung der Kläger unzureichend.

Die Kläger erwarben Anteile der Deutschen Telekom AG bei deren Emission der dritten Tranche am 19.06.2000 zu einem Stückpreis von 63,50 €. Am 12.05.2004, dem Tag der Fertigung der Klageschrift, lag der Kurs der Anteile der Deutschen Telekom AG bei 16,62 €. Die Kläger machen die Wertdifferenz als Schaden geltend. Hinsichtlich der Anzahl der von den einzelnen Klägern erworbenen Anteile sowie der Berechnung der Wertdifferenzen wird auf B1. 12 ff. verwiesen.

Gegen die Deutsche Telekom AG erhoben die Kläger keine Schadensersatzklagen.

Die Kläger tragen vor, die Zulassungsstelle habe die Prospekte nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß geprüft. Die Deutsche Telekom AG habe nicht alle zur Zulassung erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Die Kläger behaupten, die Bewertung des Immobilienbesitzes der Deutschen Telekom AG, sei falsch gewesen, da zur Bewertung die Ertragswertmethode angewandt worden sei, die sachlich nicht angebracht gewesen sei, und die zu erwartenden Erträge seien offensichtlich unzutreffend hoch prognostiziert worden. Die Einzelheiten der Beanstandungen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 12.05.2004, S. 8 bis 11 (Bl. 8 - 11).

Die Kläger zu 45) und zu 62) haben ihre Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Kläger beantragen,

den/die Klägerin zu 1) .EUR 2.948,52

den/die Klägerin zu 2) .EUR 2.924,43

den/die Klägerin zu 3) .EUR 2.344,00

den/die Klägerin zu 4) .EUR 1.183,39

den/die Klägerin zu 5) .EUR 1.321,82

den/die Klägerin zu 6) .EUR 1.215,82

den/die Klägerin zu 7) .EUR 6.183,46

den/die Klägerin zu 8) .EUR 2.269,05

den/die Klägerin zu 9) .EUR 1.415,29

den/die Klägerin zu 10) .EUR 1.202,01

den/die Klägerin zu 11) .EUR 2.309,85

den/die Klägerin zu 12) .EUR 7.083,80

den/die Klägerin zu 13) .EUR 4.099,76

den/die Klägerin zu 14) .EUR 4.751,50

den/die Klägerin zu 15) .EUR 1.192,00

den/die Klägerin zu 16) .EUR 2.375,75

den/die Klägerin zu 17) .EUR 2.950,38

den/die Klägerin zu 18) .EUR 2.932,98

den/die Klägerin zu 19) .EUR 12.401,43

den/die Klägerin zu 20) .EUR 1.188,24

den/die Klägerin zu 21) .EUR 2.344,00

den/die Klägerin zu 22) .EUR 2.852,93

den/die Klägerin zu 23) .EUR 2.947,11

den/die Klägerin zu 24) .EUR 1.188,35

den/die Klägerin zu 25) .EUR 2.954,69

den/die Klägerin zu 26) .EUR 2.614,49

den/die Klägerin zu 27) .EUR 2.191,27

den/die Klägerin zu 28) .EUR 27.273,61

den/die Klägerin zu 29) .EUR 1.406, 40

den/die Klägerin zu 30) .EUR 3.750,40

den/die Klägerin zu 31) .EUR 1.663,03

den/die Klägerin zu 32) .EUR 1.240,59

den/die Klägerin zu 33) .EUR 1.428,90

den/die Klägerin zu 34) .EUR 1.187,87

den/die Klägerin zu 35) .EUR 2.946,32

den/die Klägerin zu 36) .EUR 1.187,88

den/die Klägerin zu 37) .EUR 1.895,25

den/die Klägerin zu 38) .EUR 1.447,30

den/die Klägerin zu 39) .EUR 2.375,75

den/die Klägerin zu 40) .EUR 1.187,87

den/die Klägerin zu 41) .EUR 2.945,93

den/die Klägerin zu 42) .EUR 4.133,81

den/die Klägerin zu 43) .EUR 9.475,90

den/die Klägerin zu 44) .EUR 2.090,66

den/die Klägerin zu 46) .EUR 1.258,88

den/die Klägerin zu 47) .EUR 1.258,88

den/die Klägerin zu 48) .EUR 1.187,88

den/die Klägerin zu 49) .EUR 1.187,88

den/die Klägerin zu 50) .EUR 2.386,10

den/die Klägerin zu 51) .EUR 3.162,97

den/die Klägerin zu 52) .EUR 5.733,52

den/die Klägerin zu 53) .EUR 2.926,25

den/die Klägerin zu 54) .EUR 2.398,85

den/die Klägerin zu 55) .EUR 2.376,91

den/die Klägerin zu 56) .EUR 2.953,16

den/die Klägerin zu 57) .EUR 2.742,.95

den/die Klägerin zu 58) .EUR 8.210,36

den/die Klägerin zu 59) .EUR 2.375,75

den/die Klägerin zu 60) .EUR 2.939,37

den/die Klägerin zu 61) .EUR 2.952,46

den/die Klägerin zu 63) .EUR 2.936,09

den/die Klägerin zu 64) .EUR 2.554,27

den/die Klägerin zu 65) .EUR 5.321,68

… beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen … aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, weil die Amtspflicht, deren Verletzung die Kläger behaupten, nicht ihnen gegenüber als geschützten Dritten bestand (LG Frankfurt/M. NJW 2005, 1055). Ob die Geschädigten „Dritter" i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB sind, richtet sich danach, ob die Amtspflicht (auch) den Zweck hat, gerade sein Interesse zu wahrzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18. Januar 2001, AZ 1 U 209/99). Bereits aus § 36 Abs. 3 Nr. 3 BörsG a.F. ergibt sich, dass dieZulassungsprüfung dem Schutz „des Publikums" und zur Verhinderung „einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen" dient. Die Amtspflicht geht also über den Schutz des einzelnen Anlegers hinaus und begründet damit auch keine besondere Beziehung zu den Klägern. Deren Schutz durch die Zulassungsprüfung stellt vielmehr einen bloßen Rechtsreflex dar (vgl. OLG aaO. für den Fall der Aussetzung der Notierung nach § 25 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Ausspruchzur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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