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91 IK 11/21•AG Fulda, 2023-03-01, 91 IK 11/21
Entscheidungsdatum: 2023-03-01
Aktenzeichen: 91 IK 11/21
ECLI: ECLI:DE:AGFULDA:2023:0301.91IK11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Verfahren über die Nachtragsverwaltung
hier: die Vergütungsfestsetzung
über das Vermögen des …
N.N.,
wird das Verfahren an die Rechtspflegerin zur Entscheidung über den Antrag vom 07.04.2022 auf Festsetzung der Vergütung zurückgegeben.
Der Treuhänder, im Nachtragsverteilungsverfahren als Insolvenzverwalter tätig, hat am 07.01.22 per EGVP ohne qualifizierte Signatur einen Vergütungsantrag für die Nachtragsverteilung i.H. von 91,24 € gestellt (Bl. 14 Sbv). Dieser wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.02.2022 (Bl. 20 Sbv) zurückgewiesen.
Hiergegen legt der Insolvenzverwalter am 22.2.2022 Erinnerung ein (Bl. 25 Sbv) und reichte den Antrag vom 07.01.2022 erneut per Fax zur Akte.
Mit Beschluss vom 24.03.2022 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung abgeholfen, die Vergütung für die Tätigkeit in der angeordneten Nachtragsverteilung auf 43,64 € festgesetzt, den weitergehenden Antrag zurückgewiesen sowie dem „Treuhänder“ gestattet, den festgesetzten Betrag der Nachtragsverteilungsmasse zu entnehmen (Bl. 27 Sbv).
Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 30.03.2022 seinen Vergütungsantrag vom 07.01.2022 „der Höhe nach zurückgenommen“ (Bl. 41 Sbv).
Nach Hinweis der Rechtspflegerin vom 05.04.2022, dass diese Rücknahme im Gesetz nicht vorgesehen sei, hat der Insolvenzverwalter am 07.04.2022 (Bl. 44-45 Sbv) beantragt seine Vergütung auf nunmehr 186,44 € festzusetzen.
Daraufhin hat die Rechtspflegerin am 12.04.2022 (Bl. 46-48 Sbv) die Akte der zuständigen Richterin zur Entscheidung über die befristete Erinnerung vorgelegt.
Die Rücknahme des Vergütungsantrags erfolgte zwar nur „der Höhe nach“, da mit dem Abhilfebeschluss nunmehr Einigkeit bestehe, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters dem Grunde nach bestehe. Der Verwalter gab bei der Rücknahme an, nach Ende der Laufzeit der Abtretung werde der Vergütungsanspruch der Höhe nach neu beziffert.
Hierbei handelt es sich aber um eine Rücknahme des Vergütungsantrags. Eine Rücknahme kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. Die Insolvenzordnung und die InsVV kennt darüber hinaus auch keine Feststellung eines Vergütungsantrags dem Grunde nach. Eine solche Feststellung wurde durch das Gericht auch nicht im Beschluss über die Abhilfe vom 24. 3. 2022 getroffen.
Deshalb kann auch nicht von einer Teilrücknahme des Vergütungsantrags durch das Schreiben vom 30.3.22 ausgegangen werden. Der Tenor des Abhilfebeschlusses verhält sich nur zur Festsetzung einer darin bestimmten Höhe der Vergütung und zur Zurückweisung im Übrigen. Eine Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen könnte, liegt daher nur insoweit vor. Eine Feststellung, dass ein Vergütungsanspruch generell besteht, ist darin nicht getroffen.
Der Vergütungsantrag kann ebenso wie eine Klage gem. § 269 ZPO i.V. m.§ 4 InsO zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird dabei vollzogen durch einseitige, bedingungsfeindliche, unanfechtbare und ab Eingang bei Gericht grundsätzlich unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Prozessgericht (§ 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich hierbei um eine reine Prozesshandlung ohne Doppelnatur ( siehe z.B. Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, 2022, § 269, Rn 12).
Eine neuerliche Klageerhebung ist daher jederzeit möglich. Dies gilt vorliegend auch für einen Vergütungsantrag.
Die Rücknahme ist jederzeit zulässig, solange Rechtshängigkeit besteht und damit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, zwischen den Instanzen (BGH MDR 95, 952; KG NJW 71, 2271; Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, 2022, § 269, Rn 8). Vorliegend hat das Gericht durch Beschluss vom 24.03.22 über den Vergütungsantrag vom 07.01.22 entschieden. Eine Rücknahme des Antrags am 30.3.22 war daher innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen zulässig und wirksam.
Der Rücknahmewille ist auch eindeutig feststellbar. Er ergibt sich insbesondere aus der Ankündigung, dass am Ende der Laufzeit der Abtretung die Höhe beziffert werde.
Durch die Rücknahme des Vergütungsantrags vom 30.3.22 ist das Verfahren über die Erinnerung und der Beschluss vom 24.03.22 gegenstandslos. Einer besonderen Aufhebung bedarf es nicht.
Dies gilt auch für den Vorlagebeschluss vom 12.04.22.
Der Antrag vom 07.04.2022 auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 186,44 € ist daher als neuer Vergütungsantrag zulässig, über den nun zunächst die zuständige Rechtspflegerin neu entscheiden muss.
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