AG Kassel 660. Insolvenzgericht, 2002-06-14, 660 IN 5/02

660 IN 5/02Court of First InstanceJun 14, 2002

Full text

AG Kassel 660. Insolvenzgericht — 660 IN 5/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-14

Aktenzeichen: 660 IN 5/02

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2002:0614.660IN5.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Auf Erinnerung der Staatskasse hin wurde die Sachverständigen-Vergütung auf EUR 252,86 herabgesetzt.

Tenor

In dem Insolvenzantragsverfahren …

wird die Vergütung des Sachverständigen auf 334,08 EUR festgesetzt.

Gründe

Die im Einzelnen wie folgt richtig berechnete Vergütung ist auch angemessen:

3,5,Stunden zu je 52,00 EUR182,00 EUR
+ Aufschlag 50% als Berufssachverständiger
(vgl. LG Potsdam 5 T 238/00, ZinsO 2002, S. 322 ff.)91,00 EUR
Gutachten Kopien
5 x 2,00 EUR (Original)10,00 EUR
10 x 0,50 EUR (Gutachter, Gericht)5,00 EUR
+ 16% MWSt46,08 EUR
334,08 EUR

Soweit die Vertreterin der Staatskasse eine andere Auffassung vertritt, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der von ihr zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt noch zeitgemäß ist.

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002, ZinsO 2002, Seite 322 ff. entspricht es vorliegend dem billigen Ermessen, dem anwaltlichen Sachverständigen einen Zuschlag von 50% auf den regulären Stundensatz zuzubilligen, wobei schon auf der Basis des Mittelwerts der vom Sachverständigen geforderte Betrag von 52,00 EUR pro Stunde ohne weiteres begründet ist.

Gerichtsbekannt wird dieser Sachverständige laufend für diese Aufgaben vom Insolvenzgericht beansprucht, das seinerseits ohne dessen Mitwirkung erhebliche Probleme hätte, überhaupt Sachverständige und Verwalter in ausreichender Kapazitäten zu erhalten.

Gerade in jüngster Zeit hat sich einer der bisher ständig hier beschäftigten Verwalter zumindest vorübergehend wegen der Belastungen und Risiken dieses Geschäfts zurückgezogen.

Entgegen landläufigen Vorurteilen ist das Interesse an der Übernahme solcher Aufgaben durchaus begrenzt, weil auch bei der üblichen Mischkalkulation wegen des besonderen sachlichen (spezielle EDV) und (zusätzlich) personellen Aufwands ein hohes finanzielles Risiko besteht.

Gerichtsbekannt ist ferner, dass dieser Sachverständige dabei mindestens einen Monat in jedem Jahr von seiner freiberuflichen Kapazität ausschließlich solchen Tätigkeiten widmen muss.

Dabei handelt es sich keineswegs um einfache Aufgaben von nur durchschnittlicher Schwierigkeit.

Vielmehr gehören dazu außer den gängigen juristischen Kenntnissen noch ein umfangreiches Spezialwissen, außerdem ein besonderes wirtschaftliches Verständnis und auch insoweit besonderes Fachwissen, außerordentliche Geduld und sehr anstrengende Detailarbeit, um die wesentlichen Tatsachen aus der in der Regel völlig ungeordneten Unterlagen und unzureichenden Auskünften der Beteiligten heraus zu arbeiten.

Bei entsprechender Vergabe eines privaten Auftrages würden gerichtsbekannt ein Vielfaches der gerichtlichen Entschädigung gefordert werden können.

Die Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse ist zu diesen Fragen nur unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung für die Staatskasse verständlich und lässt keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Problematik erkennen.

Entgegen ihrer Auffassung ist auch die Erhöhung durch den Zuschlag von 50% von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen.

Ein besonderer Vortrag des Sachverständigen ist jedenfalls bei gerichtsbekannten Tatsachen nicht erforderlich.

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