Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 2007-09-28, 3 TG 1822/07

3 TG 1822/07Administrative Court / Division 3Sep 28, 2007

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — 3 TG 1822/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-28

Aktenzeichen: 3 TG 1822/07

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:0928.3TG1822.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2007 – 4 G 806/07 (1) – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.

2 Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 123 VwGO gestellten Eilantrag auf Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Bevollmächtigten des Antragstellers oder an die Ausländerbehörde der Stadt Fulda zu Recht abgelehnt.

3 Der geltend gemachte Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO scheitert schon an § 44 a VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Ablehnung der Akteneinsicht in einem mit dem Antragsteller als Beteiligten anhängigen Verwaltungsverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 44 a Rdnr. 5 m.w.N.). Nach den Angaben der Beteiligten hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller hier eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Juli 2007 gesetzt, sodass insoweit von einem anhängigen Verwaltungsverfahren auszugehen ist. Mithin sperrt § 44 a VwGO ein vorläufiges Begehren auf isolierte Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen in jenem Verwaltungsverfahren.

4 Unabhängig davon ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller, obwohl dies im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geboten gewesen wäre, in seiner Beschwerdebegründung nicht in vollem Umfang mit der Begründung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt und diese zu erschüttern versucht. Dies bezieht sich auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller am Ende der Entscheidung entgegengehalten hatte, dem Bevollmächtigten des Antragstellers aus F. sei trotz der weiten Anreise nach Wiesbaden eine dortige, im Übrigen auch angebotene Akteneinsicht nicht unzumutbar gewesen, da sie im Zusammenhang mit vom Bevollmächtigten genannten anderen Terminen in Wiesbaden bzw. der näheren Umgebung ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen wäre.

5 Insgesamt kann der Antragsteller mit seinem in der Sache auf § 29 Abs. 3 HVwVfG gestützten Aktenübersendungsgesuch nicht durchdringen.

6 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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