LG Gießen 1. Kammer für Handelssachen, 2002-12-17, 6 O 23/02

6 O 23/02Cantonal CourtDec 17, 2002

Full text

LG Gießen 1. Kammer für Handelssachen — 6 O 23/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-17

Aktenzeichen: 6 O 23/02

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2002:1217.6O23.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Landgericht Gießen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig.

Tatbestand

Die Klägerin klagt auf Aufhebung eines Kaufvertrages und Schadensersatz unter Zugrundelegung von UN-Kaufrecht.

Die Klägerin bestellte am 2.12.1999 bei der Beklagten per Fax (Anlage K 2 B1.14 d.A.) 500.000 Stück Warndreiecke. Mit einem Antwort-Fax vom 6.12.1999 (Anlage K 3 B1.15 d.A.) nahm die Beklagte dieses Angebot an. Später wurde die Bestellung einvernehmlich auf 86.060 Stück reduziert. Hintergrund der Bestellung war die Einführung der Pflicht in Spanien, in jedem Fahrzeug zwei Warndreiecke mitzuführen.

Die Warndreiecke wurden bis zum 7.7.2000 geliefert. Die Klägerin verkaufte 10.460 Stück. Sie rügte aber auch Mängel. Insoweit einigten sich die Klägerin, die Beklagte und deren Lieferantin, die Firma …, über eine Neulieferung von 40.000 Stück, wie im einzelnen in der Anlage K7 (Bl. 24, 25 d.A.) festgehalten. Im Anschluss an die Ersatzlieferung von 40.000 Stück Ersatzwarndreiecken erfuhr die Klägerin am 4./5.8.2001 von einem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.5.2001 (Anlage K 8, B1.27 d.A.), wonach der Verkauf und die Verwendung von Warendreiecken des gelieferten Typs im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten worden war.

Die Klägerin verlangt nunmehr Aufhebung des Vertrages und Ersatz vorn Einlagerungskosten.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Bestellung vom 2.12.1999 auch per Post an die Beklagte gesandt, wobei auf der Rückseite ihre Einkaufsbedingungen (Bl. 13 d.A.),. die in Punkt 10 als Erfüllungsort für beide Teile den angegebenen Empfangsort für die Lieferungen und für Zahlungen … und als Gerichtsstand Gießen vorsehen, abgedruckt seien. Diese seien der Beklagten auch auf Grund der seit dem Jahre 1994 bestehenden geschäftlichen Beziehungen, bei denen Bestellung jeweils auch per Post übersandt worden seien, bekannt gewesen.

Die Warndreiecke seien aufgrund ihrer Mängel und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit weder in Deutschland noch in der EU zu veräußern.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 202.839,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1.5.2000 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 69.600 Stück Warndreiecke des Typs … Fabrik- oder Handelsmarke … Hersteller … zu zahlen.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und beantragt vorsorglich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Sie behauptet, die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien ihr nicht bekannt gewesen, auch nicht aus früheren Geschäftskontakten, die auch nur in einzelnen Fällen und nicht als dauernde Geschäftsverbindung bestanden hätten. Es seien nur fünf Aufträge abgewickelt worden. Die Beklagte habe auch nur unter Zugrundelegung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert. Eine per Post versandte Bestellung sei, falls diese erfolgt sei, nicht vor der Vertragsannahme am 6.12.1999 zugegangen. Der Erfüllungsort sei auch für eine Kaufpreisrückzahlung, wie aus Art. 57,58 CISG folge, in den Niederlanden. Das gelte auch bei Berücksichtigung der vereinbarten Absicherung durch ein Akkreditiv, wonach die Dokumente in den Niederlanden zu präsentieren gewesen sein.

Eine wesentliche Vertragsverletzung liege im übrigen nicht vor, weil die Warndreiecke in Spanien hätten verkauft werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das von der Klägerin angerufene Landgericht Gießen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig.

Da die Parteien hierüber und auch in der Sache selbst streiten, wobei die Begründetheit der Klageforderung voraussichtlich weitere Sachaufklärung erfordern wird, ist es sachgerecht, über die Zuständigkeit zunächst durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden. Einer solchen Entscheidung steht nicht entgegen, dass keine abgesonderte Verhandlungen über die Zulässigkeit (§ 280 Abs. 1 ZPO) angeordnet worden ist. Das ist nicht zwingend erforderlich (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 280, Rz. 3).

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gießen ergeben sich daraus, dass der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Beklagen, auf deren Erfüllung sie mit der Klage in Anspruch genommen wird, sich am Sitz der Klägerin befindet.

Anzuwenden ist die EuGVVO, da die Klage nach ihrem Inkrafttreten am 1.3.2002 erhoben worden ist (Art. 76, Art. 66 Abs. 1). Unstreitig sind beide Parteien in Vertragsstaaten ansässig. Ferner gelten die Regelungen der CISG, da ein Kaufvertrag über Waren vorliegt (Art. 1 CISG).

Art. 5 Ziff 1 a EuGVVO, knüpft an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes an. Dieser befindet sich in …, so dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Gießen auf Aufhebung des Vertrages und Ersatz vorn Einlagerungskosten in Anspruch genommen werden kann.

Als Erfüllungsort ergibt sich hier in Anwendung der Art. 57 und 81 CISG … .

Die Kammer folgt der heute allgemein vertretenen Auffassung, wonach sich der Erfüllungsort für die Rückzahlungspflicht, der in der CISG nicht speziell geregelt ist, analog zu Art. 57 Abs. 1 lit a CISG und der Erfüllungsort für die Rückgabepflicht analog zu Art. 31 lit c CISG im Zweifel an dem Niederlassungsort des Käufers befinden, also eine Umkehrung des Leistungsortes der Primärleistungspflichten erfolgt (Staudinger CISG 1999, Art 81, Rz 19; Soergel CISG, 13. Aufl., Art. 81 CISG, Rz. 10; v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 81, Rz 18 jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, RIW 1993, 845). Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof, (BGHZ 78, 257), allerdings noch zur Zeit der Geltung des EKG, als Erfüllungsort für die Kaufpreisrückgewähr den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers angenommen hat. Sie ist allerdings der Auffassung, dass der heute allgemein vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben ist, zumal der BGH wesentlich auf den Vorrang des Sitzes des Verkäufers als Erfüllungsort abstellt, was für die Situation nach der Vertragsaufhebung nicht zwingend erscheint.

Wenn demgemäss als Erfüllungsort der Ort der Niederlassung des jeweiligen Gläubigers anzunehmen ist, gilt dieser auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch OLG Düsseldorf a.a.O).

Ob die Parteien auch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, durch die die Zuständigkeit des Landgerichts Gießen begründet worden ist, kann damit dahinstehen.

Eine Vereinbarung, die den Formerfordernissen den Art. 23 EuGVVO entspricht, dürfte allerdings nicht vorliegen. Erforderlich ist entweder eine schriftliche Erklärung beider Parteien oder jedenfalls eine mündliche Einigung, die dann schriftlich bestätigt wird (vgl. BGH MDR 1995, 29 zu Art. 17 I 2 EuGVÜ). Unter dem Geltungsbereich der CISG ist für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch in rechtsgeschäftlichen geschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten erforderlich, dass diese dem anderen Teile übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden (BGH MDR 2002, 144). Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien nach den tatsächlichen Voraussetzungen streitig, bedarf aber, da der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in … gegeben ist, keiner weiteren Aufklärung.

Soweit Geschäftsbedingungen der Beklagten mit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls Vertragsbestandteil geworden sein sollten, wozu die Beklagte nunmehr noch vorträgt, ändert sich im Ergebnis nichts. Angesichts des widersprechenden Inhalts beider Geschäftsbedingungen, könnten, wovon auch die Beklagte selbst ausgeht, hinsichtlich des Gerichtsstandes keine der Bedingungen zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass die CISG maßgebend ist.

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