LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen, 2016-12-16, 5 O 30/16

5 O 30/16Cantonal CourtDec 16, 2016

Full text

LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen — 5 O 30/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-16

Aktenzeichen: 5 O 30/16

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2016:1216.5O30.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

Die ... Abonnentenverwaltung vermittelte dem Verbraucher ein kostenfreies, auf 3 Monate befristetes Abonnement für die Wochenzeitschrift. Die genannte Fa .... wandte sich deshalb mit Schreiben vom 22.06.2016 an Herrn und wies den Kunden auf eine „kostenfreie Test-Mitgliedschaft zur In- und Auslandsreise – Rückholversicherung…durch unseren Kooperationspartner, der ... (Anm.: der Beklagten) , für sie und ihre Familie kostenlos für zunächst 3 Monate“ hin (Bl. 8 d. A.). Die Beklagte übersandte Herrn ... sodann ein Schreiben vom 01.07.2016. Hierin wurde die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bei der Beklagten bestätigt, der Service der Beklagten angepriesen und angeführt: „Im Rahmen unserer streng limitierten Sonderaktion, in Verbindung mit ihrem Zeitschriftenabonnement, erhalten Sie dann dieses umfassende Schutzpaket zum Vorzugspreis von nur € 69,00 statt € 120,00 jährlich. Das Schutzpaket verlängert sich sodann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt wird. Sollten Sie das nicht wünschen, so bitten wir um eine kurze Mitteilung bis zu 6 Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase…“ (Bl. 9 d. A.). Diesem Schreiben der Beklagten war eine „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht“ und ein „Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)“ beigefügt (Bl. 10 d. A.).

Der unter laufender Nr. 60 durch das Bundesamt für Justiz noch am 17.10.2016 als qualifizierte Einrichtung gelistete Kläger sieht in dem Schreiben der Beklagten vom 01.07.2016 an Herrn ... eine Täuschung u. a. gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dem Verbraucher werde suggeriert, ein Vertrag mit der Beklagten komme ohne ausdrückliche Vertragsannahme zustande. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2016 (Bl. 11 – 13 d. A.) deshalb ab. Die Beklagte weigerte sich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Der Kläger behauptet, bereits der Abmahnung sei eine Originalvollmacht des Klägers beigefügt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es mangele an der Bevollmächtigung der Klägervertreter durch den Kläger.

Dem Verbraucher werde ein Schreiben vergleichbar dem Anlage B 1 (31 d. A.) zu einem späteren Zeitpunkt übersandt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist wirksam anwaltlich vertreten. Die Bevollmächtigung der Klägervertreter war bereits der Abmahnung vom 01.07.2016 für die Beklagte erkennbar beigefügt. Die Beklagte hat diese substanzielle Behauptung nicht etwa erheblich bestritten, sondern es bei dem „einfachen“ Bestreiten der Bevollmächtigung belassen. Das reicht nicht, § 138 Abs. 4 ZPO.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, weil er das konkret hier monierte wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten in deren Schreiben vom 01.07.2016 erfasst.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann Unterlassung im tenorierten und beantragten Umfang verlangen, §§ 3 Abs. 2, Abs. 4; 5 a Abs. 1, Abs. 2, S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 1; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2016 ist eine geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es dient selbstverständlich der Kundengewinnung mittels Vertragsbindung. Die Beklagte handelte nicht etwa selbstlos.

In dem Schreiben vom 01.07.2016 wird dem Verbraucher, vorliegend Herrn..., die wesentliche Information vorenthalten, dass ein rechtswirksamer Vertrag über die Leistungen der Beklagten und die Entgeltpflicht des Kunden nur zustande kommt, wenn das in dem Schreiben vom 01.07.2016 enthaltene Vertragsangebot der Beklagten tatsächlich auch angenommen wird und – dies ist ferner wesentlich – das Schweigen des Verbrauchers auf das Schreiben keine Vertragsannahme bedeutet. Die Voraussetzungen des § 151 BGB liegen in dem vorliegenden Fernabsatzgeschäft offensichtlich nicht vor.

Ungeachtet der hier die Vertragsbeziehung initiierenden 3 monatigen Testphase im Zusammenhang mit dem Zeitschriftenabonnement der Fa.... wird dem Verbraucher... in dem Schreiben vom 01.07.2016 das von der Beklagten bezeichnete „umfassende Schutzpaket“ als besonders günstig angepriesen, indem eine exklusive, weil limitierte Sonderaktion herausgestellt wird, die das Jahresabonnement von regulär 120,00 € auf 69,00 € reduziert. Hieran anschließend wird die Verlängerungswirkung von 1 Jahr für den Fall des Unterlassens der vorzeitigen Kündigung betont. Bereits in diesem Zusammenhang wird die Testphase dergestalt mit der eigentlichen Vertragsbindung vermengt, dass der Eindruck entsteht, der durchschnittlich aufgeklärte Verbraucher (§ 3 Abs. 4 S. 1 UWG), zu dem der Kammervorsitzende sich zählt, könne sich erst nach 9 Monaten von dem Vertrag lösen. Darüber hinaus wird dem Verbraucher sodann gar eine „weitere“ Kündigungsfrist auferlegt: die Vertragsbindung tritt nur dann nicht ein, wenn der Verbraucher bis zu 6 Wochen vor Ablauf der Testphase dies ablehnt. Dass dies mit einem „Nichtwünschen“ verbrämt wird, ist unerheblich, weil konsequent der Wunsch, die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, zur Vertragsbindung führt. Gestützt wird dieser Befund durch die dem Schreiben vom 01.07.2016 beigefügte Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular. Widerrufen kann der Verbraucher nur eine vertragliche Abrede. Die kostenlose Testphase kann das nicht sein! Es verbleibt der in dem Schreiben bereits angelegte Vertrag über mindestens ein Jahr mit der Beklagten zu dem mitgeteilten Vorzugspreis von 69,00 €. Der so hervorgerufene Eindruck bewirkt die Annahme einer Vertragsbindung, § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Annahme bedürfte. Im Gegenteil: es bedarf einer rechtserheblichen Tätigkeit des Verbrauchers, um die Vertragsbindung zu verhindern, § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG.

Es mag dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte ein weiteres Schreiben an die Kunden versendet. Dass das zur Akte gereichte Schreiben vom 22.09.2016 dem hier gegenständlichen unlauteren Verhalten nicht zuzuordnen ist, steht genauso außer Frage wie die Tatsache, dass das Schreiben erst nach der hier erteilten Abmahnung verfasst ist. Es wäre zudem bei der Beklagten, die Aufklärung wegen des hier gegenständlichen Verstoßes substanziell zu belegen. Dies ist nicht geschehen.

Ungeachtet dessen kommt es auf die mit dem Schreiben vom 01.07.2016 erzeugte Wirkung an. Hierin wird die aufgezeigte wesentliche Vertragsinformation vorenthalten und die unzutreffende rechtliche Einordnung der Vertragsbindung hervorgerufen.

Dass nach dem Vorgesagten mit dem unlauteren Verhalten der Beklagten eine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens einhergeht, versteht sich von selbst. Es geht um die Vorstellung der Vertragsbindung.

Die Beklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, die Wiederholungsgefahr besteht.

Der Unterlassungsanspruch besteht im beantragten Umfang. Selbstverständlich kann die Beklagte das 3-monatige Gratis-Schutzpaket anbieten. Sie darf es aber nicht in Verbindung mit der hier maßgeblichen Vertragsbindungswirkung.

Die Androhung von Zwangsmaßnahmen beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat den Antrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass die Vollstreckung etwaiger Ordnungshaft an der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Kammer hat das Sicherungsinteresse der Beklagten angemessen mit 5.000,00 € bemessen.

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