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26 U 19/20•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2020-10-05, 26 U 19/20
26 U 19/20Supreme Court / Civil Chamber 26Oct 5, 2020
Nimmt zunächst die Beklagte die Berufung und sodann der Kläger wirksam die Klage zurück, so ist von Amts wegen eine Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges zu treffen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-05
Aktenzeichen: 26 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2020:1005.26U19.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 516 Abs 3 ZPO, § 269 ZPO
Nimmt zunächst die Beklagte die Berufung und sodann der Kläger wirksam die Klage zurück, so ist von Amts wegen eine Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges zu treffen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 24. Februar 2020, 2 O 435/19, Urteil
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 15.941,75 festgesetzt.
Die Rücknahme der von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Februar 2020 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 % zu tragen.
Dem Berufungsantrag zu 1 des Klägers kommt kein eigener Wert zu. Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - III ZR 191/12 -, BeckRS 2013, 16719). So liegt es hier, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels des Klägers (§ 40 GKG) die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsmittels des Prozessgegners (der Beklagten) war.
Die Berufung des Klägers wirkt sich jedoch im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2 streitwerterhöhend aus; dieser Feststellungsantrag ist - im Anschluss an die von den Parteien nicht beanstandete erstinstanzliche Wertfestsetzung - mit 80 % von € 5.000,00, also mit € 4.000,00, zu bemessen (§ 52 Abs. 2 GKG analog).
Bei der Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug war zu berücksichtigen, dass bei einem (Teil-)Unterliegen mit Nebenforderungen, die betragsmäßig - wie hier - mehr als 10 % der Hauptforderung ausmachen, ein fiktiver Streitwert zu bilden ist, aus dem die Quote nach § 92 ZPO zu berechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, 2175; KG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 U 258/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2013 - 15 U 256/11 -, juris; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92, Rdnr. 4). Auf dieser Grundlage beträgt der fiktive Streitwert hier € 25.713,25 (€ 11.941,75 + € 4.000 + € 9.771,50). Davon hat die Beklagte nach § 516 Abs. 3 ZPO den auf ihre Berufung entfallenden Anteil zu tragen (46 %).
Abweichende Vereinbarungen der Parteien werden durch die Kostengrundentscheidung nicht berührt und können ihre Wirkung in der Vollstreckung oder ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02 -, NJW 2007, 1213, 1214).
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