OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2006-11-09, 7 U 62/06

7 U 62/06Supreme Court / Civil Chamber 7Nov 9, 2006

Full text

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 62/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-09

Aktenzeichen: 7 U 62/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1109.7U62.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 8. März 2006, 10 O 171/05, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8.3.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger will als Insolvenzverwalter der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Rückkaufswerte von vier Lebensversicherungen zur Masse ziehen, die die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin und deren Ehemann (im Folgenden: Begünstigte) begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass im Insolvenzfall der Rückkaufswert der Masse gebührt bzw. vom Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei und der Streit um die materielle Berechtigung an diesem Betrag zwischen dem Insolvenzverwalter und den Begünstigten auszutragen sei. Auf die Widerruflichkeit komme es dabei im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Jedenfalls stehe den Begünstigten ein Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu, weil die Schuldnerin eine wirksame Versorgungszusage nicht erteilt habe bzw. die Schuldnerin diese widerrufen könne, was der Kläger getan habe. Über die Wirksamkeit der Versorgungszusage schwebe u.a. ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und den Begünstigten. Jedenfalls bezweifelt der Kläger die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts in zwei Versicherungsverträgen, weil darin auf das BetrAVG Bezug genommen, der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Schuldnerin aber kein Arbeitnehmer sei.

Die Beklagte meint, es komme für die Frage der Massezugehörigkeit ausschließlich auf den Inhalt des Versicherungsvertrages an. Sei darin ein unwiderrufliches oder unwiderruflich gewordenes Bezugsrecht vereinbart, gehöre der Rückkaufswert zum Vermögen der Begünstigten. Etwaige Einwände aus dem Verhältnis der Schuldnerin zu den Begünstigten seien zwischen diesen, nicht aber im Verhältnis der beklagten Versicherung zur Schuldnerin abzuwickeln. Die Bezugsrechte in allen vier Verträgen seien unwiderruflich bzw. unwiderruflich geworden.

Das Landgericht hat sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der von den Parteien angeführten Rechtsansichten sowie wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass es in einem Rechtsstreit zwischen ihm und den Begünstigten auszutragen sei, ob die Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse gehörten oder ob ein Absonderungsrecht bestehe, dass aber bis zur Klärung dieser Frage die beklagte Versicherung kein Recht habe, gewissermaßen als Hinterlegungsstelle zu fungieren, sondern dass es zur Verwaltungsbefugnis des Klägers gehöre zu bestimmen, wo die Rückkaufswerte hinterlegt würden. Das Urteil enthalte eine ungenaue Wiedergabe des Sach- und Streitstandes, weil es arbeits- bzw. dienstvertragliche Regelungen mit Vereinbarungen der Schuldnerin und der beklagten Versicherung gleichsetze. Das Urteil übersehe die Bedeutung des Kausalgeschäfts, weil es davon ausgehe, dass selbst bei erfolgreicher Kondiktion im Verhältnis der Schuldnerin zu den Begünstigten die Rückkaufswerte nicht zur Insolvenzmasse gehörten bzw. die Begünstigten nicht zur Auskehrung verpflichtet seien. Der Ausgang des beim Landgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreits u.a. über die Kondiktion der Vorteile aus den Lebensversicherungen sei für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit vorgreiflich, so dass dieser auszusetzen sei. Die Beklagte müsse sich einen Widerruf der Versorgungszusage der Schuldnerin gegenüber den Begünstigten bzw. die Kondiktion der Ansprüche aus der Versicherung entgegenhalten lassen. Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht die Unwiderruflichkeit der Bezugsrechte angenommen. Unwiderruflichkeit sei nicht eingetreten, weil dem Abschluss der Versicherungsverträge teils überhaupt keine wirksame Versorgungszusage zugrunde liege. Soweit bei der Vereinbarung der Unwiderruflichkeit auf das Betriebsrentengesetz Bezug genommen werde, habe das Bezugsrecht nicht unwiderruflich werden können, weil der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin kein Arbeitnehmer, sondern selbst Unternehmer sei, denn er habe umfassende Leitungsmacht und habe der Gesellschaft mit einer umfangreichen Grundschuld Kredit und damit Kapital in einem das Stammkapital weit übertreffenden Umfang zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagte die Rückkaufswerte der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Die Ansprüche auf die Versicherungsleistung und damit auch die Rückkaufswerte gehören, weil die Bezugsberechtigung von Anfang an im Deckungsverhältnis, also zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, unwiderruflich vereinbart worden ist (Verträge Nr. …2 und …1) bzw. vor Eintritt der Insolvenz unwiderruflich geworden ist (Verträge Nr. ...3 und ...4), zum Vermögen der Versicherten, also der Begünstigten. Mit der Vereinbarung der sofortigen Unwiderruflichkeit bzw. mit dem Ablauf der dafür ggf. noch vereinbarten Fristen erwirbt der Versicherte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, weshalb in diesen Fällen auch von einem Bezugsrecht mit dinglicher Wirkung gesprochen wird. Die Ansprüche fallen daher in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht in die Insolvenzmasse und unterliegen daher auch nicht dem Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters. Der Sinn der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts besteht gerade darin, den Anspruch auf die Versicherungsleistung vor dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu schützen (BGH VersR 2006, 1059; VersR 1996, 1089; VersR 2003, 1021; OLG Karlsruhe VersR 2001,1501).

Dass auch in den Verträgen Nr. ...3 und ...4 ein unwiderruflich gewordenes Bezugsrecht vereinbart ist, ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung; es kommt dabei, anders als das Landgericht gemeint hat, nicht darauf an, ob der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. Die Bezugnahme auf das Betriebsrentengesetz im ursprünglichen Versicherungsantrag (Bl. 128) der Fa. B an die Beklagte kann nicht die Bedeutung gehabt haben, dass Vorbedingung des Eintritts der Unwiderruflichkeit die Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten sein sollte. Damit steht in Widerspruch, dass bei der Frage „Art der Versicherung“ die Variante Nr. 7 „Direktversicherung für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer“ ausgewählt ist. Wenn die Parteien gleichwohl die Unwiderruflichkeit mit Eintritt der Unverfallbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG eintreten lassen wollten, kann dies nur bedeuten, dass sie nur die dort genannten Fristen zum Vertragsinhalt machen wollten. Das ergibt sich auch deutlich aus der ausdrücklichen Erwähnung des Beginns der Betriebszugehörigkeit (1.1.1989) und des daraus abgeleiteten Zeitpunkt des Eintritts der Unverfallbarkeit (1.1.1999). Keine andere Bedeutung kommt der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Übernahmevereinbarung vom 19.8.1992 (Bl. 93, 96), soweit darin auf das Betriebsrentengesetz verwiesen ist, zu. Dafür, dass neben dem Ablauf der in §1 BetrAVG genannten Fristen zusätzlich die Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten für den Eintritt der Unwiderruflichkeit Bedeutung haben sollte, gibt es ebenso wenig wie für die Annahme, die Parteien hätten bei Zweifeln an der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten eine nicht lediglich auf die Fristen abstellende Regelung getroffen, keinen Anhaltspunkt. Da der Versicherte auch nach dem in der Vereinbarung vom 19.8.1992 genannten Zeitpunkt des Beginns der Betriebszugehörigkeit, dem 1.10.1991, weitere 10 Jahre vor Eintritt der Insolvenz für die Schuldnerin und Versicherungsnehmerin tätig gewesen ist und daher die in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannte Unverfallbarkeitsfrist vollendet ist, ist es unerheblich, ob die Erklärung vom 10.12.1992 (Bl. 127) nur die Versorgungszusage betrifft oder auch Inhalt der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen geworden ist.

Aus dem Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu den Begünstigten kann der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung oder Hinterlegung der Rückkaufswerte herleiten. Es besteht auch keine Vorgreiflichkeit des über die Berechtigung eines Widerrufs der Versorgungszusage geführten Rechtsstreits zwischen dem Kläger und den Begünstigten für die Entscheidung dieses Rechtsstreits, so dass auch die von dem Kläger begehrte Aussetzung nicht in Frage kommt.

Wenn der Kläger die den Begünstigten zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mangels ursprünglich wirksamer oder wegen nachträglich erfolgreich widerrufener Versorgungszusage kondizieren kann, hat er gegen die Begünstigten nur einen Anspruch auf Übertragung der Ansprüche bzw. Freigabe. Eine Direktkondiktion gegen die Versicherung ist dagegen nicht möglich. Der hier zu beurteilende Versicherungsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter und deshalb wie ein Anweisungsverhältnis zwischen den Parteien abzuwickeln, in deren Verhältnis der Rechtsgrund entfallen ist (Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 812 Rdn. 57; MünckKomm-Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 136 a.E.). Wenn keine Versorgungszusage besteht, ist das Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, also dem die Versorgung zusagenden Versicherungsnehmer, und dem bezugsberechtigten Begünstigten betroffen. Nur in diesem Verhältnis kann kondiziert werden. Gegenstand der Kondiktion ist die Bereicherung, die in dem Anspruch des Begünstigten auf die Versicherungsleistung bzw. den Rückkaufswert bestehen kann und der ggf. abzutreten oder freizugeben ist. Die Bereicherung des Begünstigten besteht, wenn der Versicherer bereits geleistet hat, in dem Wert, den die Leistung gehabt hat. Für die Entscheidung über den Bereicherungsanspruch des Versprechensempfängers gegen den Begünstigten ist es aber nicht vorgreiflich, in welcher Form die Bereicherung in dessen Vermögen vorhanden ist. Das möglicherweise praktische, vom voraussichtlichen Erfolg einer späteren Vollstreckung bestimmte Interesse des Klägers, der eine Erfüllung des erhobenen Bereicherungsanspruchs durch Freigabe eines vom Versicherer noch nicht beglichenen Anspruchs der Beitreibung einer bereits an die Begünstigten ausgezahlten Geldsumme vorziehen mag, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Ob und mit welchem Inhalt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten eine Versorgungszusage besteht, ist für die Entscheidung, ob der Versicherte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erwirbt, gleichgültig. Maßgeblich sind nur die im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH ZIP 2005, 1836). Es ist deshalb auch bedeutungslos, ob eine Versorgungszusage besteht und ob für sie das Betriebsrentengesetz gilt. Der von dem Kläger mit Hinweis auf BGH NJW 1998, 312 eingenommene Standpunkt trifft nicht zu. Dort ging es um gegen den insolventen Schuldner gerichtete - künftige bzw. bedingte - Ansprüche auf Zahlung der zugesagten Versorgungsrente, also um Insolvenzforderungen, und die Behandlung einer dafür bestehenden Sicherheit, nämlich einer Rückdeckungsversicherung. Mit dem hier zu behandelnden Sachverhalt hat dies nichts zu tun. Insbesondere trifft die Folgerung des Klägers, die Rückkaufswerte seien bis zur Klärung des Rechtsgrunds dieser Zuwendung zu hinterlegen, nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zuzulassen, bestand kein Anlass. Die von dem Kläger vertretene Ansicht ist ohne Vorbild in Rechtsprechung und Schrifttum, während sowohl die versicherungsvertragliche Behandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts wie auch die bereicherungsrechtliche Abwicklung einer Störung im Valutaverhältnis geklärt sind. Grundsätzliche Bedeutung ist daher nicht zu erkennen.

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