AG Kassel 452. Zivilabteilung, 2007-01-30, 452 C 2931/06

452 C 2931/06Court of First InstanceJan 30, 2007

Full text

AG Kassel 452. Zivilabteilung — 452 C 2931/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-30

Aktenzeichen: 452 C 2931/06

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2007:0130.452C2931.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 607,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 482,31 EUR seit 4.Februar 2006 und aus weiteren 125,34 EUR seit 29. Juni 2006 sowie weitere 59,15 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 23%, die Beklagte hat davon 77% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung und Nebenkostenzahlungen nach beendetem Untermietverhältnis geltend.

Mit „Untermietvertrag" vermietete die Beklagte mit Beginn 1. Juni 2005 an die Klägerin zwei Büroräume in der A in B. Auf den Untermietvertrag (BI. 10 und 11 d. A.) wird Bezug genommen. Ergänzend galt zwischen den Parteien der Hauptmietvertrag zwischen der Beklagten und Herrn C (BI. 65 - 67 d. A.).

Es bestand eine monatliche Mietzinszahlungsverpflichtung in Höhe von 248,00 EUR netto ohne Mehrwertsteuer und eine Nebenkostenvorauszahlungsverpflichtung in Höhe von 50,00 EUR monatlich ohne Mehrwertsteuer für Heizung und in Höhe von 27,50 EUR monatlich ohne Mehrwertsteuer für sonstige Nebenkosten. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass alle anfallenden Nebenkosten hälftig umzulegen wären.

Die Klägerin zahlte Nebenkostenvorauszahlungen auf die Heizungskosten in Höhe von 300,00 EUR für Juni bis November 2005. Weiterhin zahlte sie die Stromkosten im November 2005 in Höhe von insgesamt 22,00 EUR sowie Gaskosten für 19. November 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 125,34 EUR.

Die Beklagte rechnete gegenüber der Klägerin für Strom von Mai bis November 2005 insgesamt 51,25 EUR ab; für Heizung berechnete sie 96,95 EUR.

Die Mietzahlung für Dezember 2005 in Höhe von 248,00 EUR sowie die Zahlung sonstiger Nebenkosten für Dezember 2005 in Höhe von 27,50 EUR steht offen.

Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2005:

Die Klägerin zahlte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 59,15 EUR.

Die Klage ist der Beklagten am 28: Juni 2006 zugestellt worden. Am 5. Dezember 2006 wurde der Beklagten auf die in der Sitzung erteilten rechtlichen Hinweise des Gerichts ein Schriftsatznachlass bewilligt, der letztlich (nach Verlängerung) bis 16. Januar 2007 lief.

Die Klägerin behauptet, eine Kaution in Höhe von 682,76 EUR netto erbracht zu haben (Quittung BI. 18 d. A.; Original hat im Termin vorgelegen).

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen., an sie „€ 786,60 nebst 5 Prozentpunkten über EZB seit 04.02.2006 aus € 661,26 und nebst 5 Prozentpunkten über EZB seit Rechtshängigkeit aus € 125,34 sowie eines Verzugsschadens von € 59,15" zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Kautionsbetrag nie geflossen sei. Weiterhin behauptet sie erstmals mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007, dass sie nur bis zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Auszugs am 19. November 2005 hälftig an den Nebenkosten zu beteiligen war — die nachfolgenden Kosten habe die Klägerin allein zu tragen gehabt.

Per Aufrechnung stünden ihr, der Beklagten, folgende Forderungen gegen die Klägerin zu:

| • | | Aus einer Gegenüberstellung der gegenseitigen Forderungen der Parteien eine Forderung in Höhe von 178,29 EUR (BI. 38 d. A.). | | --- | --- | --- |

Aus Montagekosten für die auch von der. Klägerin genutzte Küche 50,00 EUR, denn es habe eine diesbezügliche Kostenvereinbarung gegeben (Zeuge D, Zeugin E).
Für die Trennung des unberechtigt von der Klägerin mit ihrem Netzwerk verbundenen Netzwerkes 250,00 EUR (Rechnungen der Firma F, Bl. 31 d. A. und BI. 54, 55 d. A.) (Zeugen G, D, H).
Für die Installation von Wasserhahn und Boiler ein Betrag in Höhe von 50,00 EUR. Auch diesbezüglich habe es eine Kostenvereinbarung gegeben (Zeuge D, Zeugin E).

Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten behauptet die Klägerin zunächst, dass die Beklagte auf die aus der Abrechnung im August 2005 resultierende Forderung in Höhe von 178,29 EUR verzichtet habe.

Die übrigen Kosten bestreitet die Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Eine Absprache hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Küchenmontage oder Wasserhahn und Boiler habe es zwischen den Parteien nicht gegeben. Kosten für die Küchenmontage oder Boiler und Wasserhahn seien nicht belegt. Ein Schaden hinsichtlich einer Netzwerktrennung sei weder dem Grunde nach verursacht worden noch in der Höhe belegt oder nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung aus § 551 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag und Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen aus § 556 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag in Höhe von 607,65 EUR, insgesamt 786,60 EUR demgegenüber greift jedoch die Aufrechnung der Beklagten aus der Aufstellung vom August 2005 in Höhe von 178,95 EUR durch.

Eine Kautionsleistung in Höhe von 729,00 EUR brutto durch die Klägerin an die Beklagte wurde quittiert. Unerheblich ist, inwiefern dieser Betrag tatsächlich geflossen ist oder verrechnet wurde. Als Rechnungsposten verblieb der Betrag bei der Beklagten und ist nach Mietvertragsende auszukehren.

Hinsichtlich der Nebenkostenzahlungen sind die einzelnen Beträge und Vorauszahlungen zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte nun mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 erstmals behauptet, dass Nebenkostenzahlungen ihrerseits ab 19. November 2005 nicht mehr geschuldet gewesen seien, wird dieses neue Vorbringen als verspätet zurückgewiesen, denn ein Schriftsatznachlass wurde diesbezüglich nicht gewährt.

Die Aufrechnung der Beklagten greift lediglich in Höhe von 178,95 EUR aus der Forderungsgegenüberstellung vom August 2005 durch, denn die Klägerin ist beweisbelastet dafür, dass die Beklagte auf den sich zu ihren Gunsten ergebenden Forderungsbetrag verzichtet hätte — ein diesbezüglicher Beweis wurde nicht angetreten.

Sonstige Aufrechnungsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin sind unsubstantiiert, sodass sich eine Zeugeneinvernahme erübrigt. Die Beklagte wurde im Termin am 5. Dezember 2006 entsprechend hingewiesen — weitere Substantiierung ist nicht erfolgt. Selbst wenn sich durch Zeugeneinvernahme die Behauptung der Beklagten bestätigte, dass eine Kostenbeteiligungserklärung der Klägerin hinsichtlich der Küchenmontage, des Wasserhahns und des Boilers vorgelegen hat, so. sind die dafür geltend gemachten Kosten in der Höhe nicht weiter spezifiziert.

Hinsichtlich etwaiger Kosten für eine Netzwerktrennung gilt, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann ein Zugriff der Klägerin auf welche Daten genau erfolgt sein soll und welche Kosten dies genau verursacht hat. Sofern die Beklagte pauschal auf verschiedene Rechnungen der Firma F Bezug nimmt, ist nicht schlüssig erkennbar, dass und welche einzelnen Kosten für eine Netzwerktrennung entstanden sein sollen. Bei einer Vernehmung des Zeugen G würde es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind als 59,15 € Verzugsschaden von der Beklagten zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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