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18 U 80/04•OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2005-08-17, 18 U 80/04
18 U 80/04Supreme Court / Civil Chamber 18Aug 17, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-08-17
Aktenzeichen: 18 U 80/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0817.18U80.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Der BGH hat die für das Revisionsverfahren vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6.4.2006 unter dem Aktenzeichen IX ZR 163/05 versagt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 9. Juni 2004, 7 O 199/04, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 9. Juni 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.367,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit die Widerklage abgewiesen wurde.
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung restlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 3.312,75 Euro nebst Zinsen für die Vertretung in einem Arrestverfahren. Der Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz in Höhe von 55.060,23 Euro nebst Zinsen wegen schuldhafter Pflichtverletzungen der Klägerin bei der Durchführung des mit ihr am 28.11.2000 geschlossenen Anwaltsvertrages zur Durchsetzung seiner Rechte als Mitgeschädigter eines groß angelegten Anlagebetruges.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 381 ff. d. A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass der Klägerin die zusätzlich geltend gemachten Geschäfts- und Besprechungsgebühren nicht zustünden, weil die Erkundungen und Besprechungen, die die Klägerin zur Durchführung des Arrestverfahrens durchgeführt habe, von der im Arrestverfahren verdienten Prozessgebühr mit abgegolten seien.
Soweit die Klägerin für die Vertretung des Beklagten im Arrest- und Vollziehungsverfahren noch einen Restbetrag von 2.697,37 Euro abzüglich angezahlter 2.556,46 Euro (= 5.000,- DM) = 140,91 Euro grundsätzlich verlangen könne, stehe dem die Arglistenrede des § 242 BGB entgegen, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Verhalten und den Erklärungen der Parteien sowie allen weiteren Gesamtumständen schuldhaft versäumt habe, Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Arrestverfahrens für den Beklagten zu beantragen.
Den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Beklagten hat das Landgericht bezüglich des von diesem an die Klägerin geleisteten Gebührenvorschusses von 2.556,46 Euro und der für das Arrestverfahren entrichteten Gerichtskosten von 498,51 Euro ebenfalls mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe in schadensersatzpflichtiger Weise schuldhaft versäumt Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu beantragen.
Darüber hinaus habe die Klägerin aber ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie den Arrestantrag nicht unverzüglich nach der Auftragserteilung am 28.11.2000, sondern erst am 1.02.2001 gestellt habe. Angesichts des ihr vom Beklagten am 28.11.2000 vorgelegten Schreibens der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 24.11.2000 sei für sie klar erkennbar gewesen, dass zur Sicherung von möglichen Schadenersatzansprüchen des Beklagten schnellstmögliche Maßnahmen hätten getroffen werden müssen, um das von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellte Geld zur Befriedigung von Ansprüchen des Beklagten zur Verfügung zu halten.
Aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Schreibens sei auch die Gefahr offenkundig gewesen, dass eine Vielzahl der Geschädigten vorrangig Ansprüche auf den sichergestellten Geldbetrag erheben könnten. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände habe die Klägerin spätestens am 6./ 7.12.2000 den erforderlichen Arrestantrag stellen müssen und erreichen können, dass noch vor dem 20.12.2000 ein Arrestbeschluss ergangen und ein Pfändungsbeschluss an die Drittschuldnerin erfolgt wären. Bei solch rechtzeitigem pflichtgemäßen Verhalten der Klägerin hätte nicht der Gläubiger X, sondern der Beklagte Befriedigung seiner Schadensersatzforderungen aus dem Anlagebetrug in Höhe von 52.005,26 Euro erlangt.
Schließlich hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass der daraus sich ergebende Schadensersatzanspruch des Beklagten von 52.005,26 Euro auch nicht gemäß § 51 b BRAO verjährt sei.
Für die Frage der Entstehung des Anspruchs und damit den Beginn der Verjährung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2000, 1263 ff.) nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen, sondern auf den der Schadensentstehung. Dies sei erst dann der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert habe. Allein das Risiko eines Vermögensnachteils auf Grund einer anwaltlichen Pflichtverletzung bzw. eine Vermögensgefährdung reiche für einen Beginn der Verjährungsfrist noch nicht aus. Selbst wenn der Pfändungsbeschluss des Beklagten noch vor der am 18.12.2000 durchgeführten Zustellung des Pfändungsbeschlusses des Gläubigers Y hätte erfolgen können, wäre ein objektiver Schaden erst in dem Moment entstanden, in dem der Beklagte aufgrund eines vollstreckbaren Titels erstmals hätte vollstrecken und infolge der vorrangigen Pfändungen anderer Gläubiger keine Befriedigung hätte erlangen können. Damit habe die Verjährungsfrist für den Beklagten frühestens mit Erlangung des Versäumnisurteils am 24.6.2002 zu laufen begonnen mit der Folge, dass sie bei Einreichung seiner Widerklage am 6.2.2004 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 391 - 401 d. A.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Stattgabe der Klage und Abweisung der Widerklage weiter.
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die von ihr gesondert in Rechnung gestellten Geschäfts- und Besprechungsgebühren zusätzlich angefallen seien und für sie keine Veranlassung bestanden habe, Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Arrestverfahrens für den Beklagten zu beantragen. Daher könne auch die Arglisteinrede ihren restlichen Gebührenansprüchen nicht entgegenstehen.
Hinsichtlich der Widerklage wiederholt die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass sie das Arrestverfahren mangels ausreichender Informationen und Unterlagen nicht zügiger habe führen und damit eine Befriedigung der Ansprüche des Beklagten habe erreichen können.
Jedenfalls aber seien hieraus sich ergebende Schadensersatzansprüche verjährt.
Sie rügt, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zum Verjährungsbeginn nicht richtig angewendet habe. Spätestens mit der Entstehung vorrangiger Vollstreckungsmöglichkeiten des mitgeschädigten Gläubigers X am 20.12.2000 sei bei dem Beklagten ein konkreter Vermögensschaden eingetreten, mit dem die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen begonnen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 5.10.2004 (Bl. 412 - 421 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
| 1. | den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.312,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.312,57 Euro seit dem 17.12.2002 zu zahlen, |
|---|
| 2. | die Widerklage abzuweisen. |
|---|
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit den Ausführungen seines Schriftsatzes vom 10.1.2005 (Bl. 428 - 435 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet soweit die Klägerin die Abweisung ihrer Klage beanstandet.
Das Landgericht hat den Gebührenanspruch in Höhe von 3.312,75 Euro nebst Zinsen zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.
Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Klägerin die bereits mit der Prozessgebühr im Arrestverfahren abgegoltenen Gebühren nicht noch einmal gemäß § 118 BRAGO zustehen und sie auch im Übrigen keine weiteren Gebührenansprüche mehr geltend machen kann, weil sie in schadensersatzpflichtiger Weise versäumt hat, für den Beklagten Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Arrestverfahrens zu beantragen. Soweit das Landgericht dabei auf Grund des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und in Augenschein genommenen Prozesskostenhilfeantrags vom 28.11.2000, der dazu abgegebenen Erklärungen des Beklagten und der sonstigen unstreitigen Gesamtumstände als erwiesen angesehen hat, dass ein ausgefüllter Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten der Klägerin schon unmittelbar nach dem Besprechungstermin vom 28.11.2000 zur Weiterleitung an das Gericht vorgelegen habe, lässt die hierzu vom Landgericht vorgenommene umfassende Beweiswürdigung keine Rechts- oder Denkfehler erkennen. Der Beklagte hat darüber hinaus auch bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in überzeugender Weise geschildert, dass er der Klägerin bereits im Rahmen des ersten Beratungsgespräches vom 28.11.2000 seine Vermögenslosigkeit auf Grund des Anlagebetruges und die schlechte Einkommenssituation seiner Ehefrau dargelegt habe, nach der Möglichkeit staatlicher Unterstützung gefragt habe und von der Klägerin, obwohl diese der Ansicht gewesen sei, ein Prozesskostenhilfeantrag werde erfolglos sein, mehrere Antragsformulare erhalten habe, die er noch am selben Tag ausgefüllt und an die Klägerin zurückgesandt habe.
Die Berufung ist jedoch weitgehend begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage zu Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag wendet.
Dabei ist das Landgericht zwar zunächst zutreffend und mit im wesentlichen überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Klägerin pflichtwidrig und schuldhaft nicht unverzüglich die gebotenen Maßnahmen ergriffen und einen Arrestantrag bis spätestens 6./7.12.2000 bei dem zuständigen Gericht zur Sicherung der Vollstreckbarkeit der Ansprüche des Beklagten gestellt hat.
Die daraus sich ergebenden Schadensersatzansprüche des Beklagten sind entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch weitgehend gemäß § 51 b BRAO verjährt.
Nach dieser auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Dabei kann die Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann zu laufen beginnen, wenn durch die pflichtwidrige Handlung des Rechtsanwalts ein Schaden zumindest dem Grunde nach entstanden ist, sich also die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird. Nicht ausreichend ist, dass nur das allgemeine Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer anwaltlichen Pflichtverletzung besteht, also bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1263, 1264; 1996, 2929, 2930; 1994, 1405, 1407; 2002, 888, 890; 2002, 1414, 1415; vgl. entsprechend für die Notarhaftung auch BGH MDR 2005, 864, 865; NJW-RR 2004, 1069, 1070; NJW 2000, 1498ff.).
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtungsweise zur Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer den Lauf der Verjährungsfrist noch nicht auslösenden allgemeinen Vermögensgefährdung und dem Eintritt eines schon konkreten Schadens, wobei vor allem auch eine vernünftige und sachgerechte wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Frage des Eintritts einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage heranzuziehen ist (vgl. BGH-NJW-RR 2004, 1069, 1070), muss entgegen der Ansicht des Landgerichts davon ausgegangen werden, dass spätestens am 04.01.2001 die Verjährungsfrist zu laufen begann. Zu diesem Zeitpunkt hatten unstreitig nach den Schreiben der Bank1 vom 19.3.2001 (Bl. 196, 197 d. A.) und der Bank2 AG vom 20.1.2004 (Bl. 266, 267 d. A.) bereits sieben andere durch den Kapitalanlagebetrug geschädigte Gläubiger vorrangige Arrest- und Pfändungsbeschlüsse des Landgerichts Stadt1 erwirkt, die mit einer Gesamtsumme von 1.074410,88 DM bzw. 549337,37 Euro die von der Staatsanwaltschaft gesicherten und für eine Befriedigung der geschädigten Gläubiger zur Verfügung gestandenen Guthaben von 64.448,52 DM (Bank1) und 61.522,34 Euro (9.517,08 + 52.005,26 Bank2 AG) in so erheblichem Maße überstiegen, dass mit einer Befriedigung der Schadensersatzansprüche des Beklagten nicht mehr ernsthaft gerechnet werden konnte, auch nicht bei einem Ausfall einzelner vorrangiger Gläubiger. Dementsprechend konnten später dann auch von den am 4.1.2001 bereits vorhandenen sieben vorrangigen Gläubiger drei keinerlei Befriedigung mehr aus den sichergestellten Guthaben erlangen, so dass sich spätestens am 4.1.2001 die objektive Vermögenslage des Beklagten bei der gebotenen wertenden und wirtschaftlichen Betrachtungsweise so verschlechtert hatte, dass von da an von einem konkreten Schadenseintritt und damit einem Beginn der Verjährungsfrist auszugehen ist.
Daraus ergibt sich, dass die dreijährige Verjährungsfrist Anfang Januar 2004 abgelaufen war und die erst am 6.2.2004 bei Gericht eingegangene Widerklage (Bl. 241 d. A.) den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
Die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung des Beklagten in Höhe von zuletzt noch 52.005,26 Euro wegen des verspäteten Tätigwerdens der Klägerin im Arrestverfahren ist jedoch nicht in vollem Umfang verjährt. Der Beklagte hat nämlich bereits mit bei Gericht am 19.11.2003 vorgelegtem Schriftsatz vom 18.11.2003 (Bl. 208, 210 d. A.) die hilfsweise Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachte Gebührenforderung von 3.312,75 Euro erklärt (Bl. 209, 212, 213 d. A.). Damit wurde die Verjährung seiner Schadensersatzforderung in Höhe der Klageforderung über 3.312,75 Euro bereits in unverjährter Zeit gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. unterbrochen, da die Hilfsaufrechnung letztlich nicht durchgegriffen hat, nachdem die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben konnte (vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, 61. Aufl. § 209 BGB a. F., Rz. 19 m. w. Hinweisen zur „nicht berücksichtigten Eventualaufrechnung“).
Nicht verjährt sind schließlich auch die vom Landgericht auf die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung zugesprochenen Schadensersatzforderungen des Beklagten in Höhe von 5.000,00 DM = 2.556,46 Euro und 975,00 DM = 498,51 Euro (Urteil des LG S. 17, 18 = Bl. 395, 396 d. A.) wegen der schuldhaft pflichtwidrigen Nichtstellung eines Prozesskostenhilfeantrags für das Arrestverfahren durch die Klägerin Ende November/ Anfang Dezember 2000.
Hinsichtlich des an die Klägerin am 2.2.2001 gezahlten Gebührenvorschusses von 5.000,- DM hat die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO nach der oben bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon an diesem Tag zu laufen begonnen, da eine Vorschusszahlung wegen ihrer naturbedingten Vorläufigkeit bis zur Abrechnung nur als allgemeine Vermögensgefährdung bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise anzusehen ist. Diese hat sich für den Beklagten frühestens zu einem Vermögensschaden konkretisiert, als die Klägerin mit Kostenrechnung vom 2.11.2001 erklärt hat, den gezahlten Vorschuss mit ihrer Gesamtforderung von 6.434,82 DM zu verrechnen (Bl. 11 d. A.). Die somit auch frühestens Anfang November 2001 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist war daher im Zeitpunkt der Erweiterung der Widerklage um diese Schadensposition in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2004 (vgl. Protokoll vom 9.6.2004, S. 10 = Bl. 350 d. A.) noch nicht abgelaufen.
Bezüglich der Gerichtskosten von 498,51 Euro für das Arrestverfahren konnte ein konkreter Schaden für den Beklagten frühestens mit Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung am 9.1.2002 eintreten und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzen. Auch insoweit war daher die Verjährungsfrist von drei Jahren bei Erweiterung der Widerklage um diese Position am 9.6.2004 noch nicht abgelaufen.
Insgesamt waren dem Beklagten daher auf seine Widerklage 3.312,75 + 2.556,46 + 498,51 = 6.367,72 Euro - nebst Zinsen wie vom Landgericht unangegriffen ausgeurteilt - zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien in beiden Instanzen sowie der teilweisen Rücknahme von Klage und Widerklage in erster Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO teilweise zuzulassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage des Verjährungsbeginns gemäß § 51 b BRAO durch Eintritt eines konkreten Schadens auch in bisher noch nicht entschiedenen Fällen der vorliegenden Art zu gewährleisten.
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