LG Frankfurt 10. Zivilkammer, 2006-01-17, 2-10 O 422/03

2-10 O 422/03Cantonal CourtJan 17, 2006

Full text

LG Frankfurt 10. Zivilkammer — 2-10 O 422/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-17

Aktenzeichen: 2-10 O 422/03

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2006:0117.2.10O422.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläge-

rin 4.435,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 4.7.2003 zu zahlen.

  1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2003 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuld-nerisch die ihr zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.9.2002 zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  3. Den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

  4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Sie befuhr am 27.9.2002 gegen 12:40 Uhr mit ihrem PKW, zugelassen mit dem amtlichen Kennzeichen […], die […] in Frankfurt am Main. In Höhe der Hausnummer […] hielt sie mit ihrem Fahrzeug an. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem PKW, zugelassen mit dem amtlichen Kennzeichen […], ebenfalls die […]. Er fuhr auf das stehende Fahrzeug der Klägerin von hinten auf Dabei wurde der PKW der Klägerin leicht beschädigt. Die Versicherung des Beklagten, die Beklagte zu 2), hat vorgerichtlich den am Fahrzeug entstandenen Schaden im vollen Umfang ersetzt. Außerdem wurden der Klägerin der Nutzungsausfallschaden ersetzt und eine Auslagenpauschale gewährt. Der Rechtsbeistand der Klägerin forderte die Beklagte am 7.3.2003 und 29.4.2003 dazu auf, einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld zu leisten und den Verdienstausfallschaden der Klägerin zu übernehmen. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 27.6.2003 weitere Zahlungen außer den bereits erbrachten Leistungen ab. Die Klägerin war seit dem 27.9.2002 arbeitsunfähig krank geschrieben. Für die Dauer von 6 Wochen wurde ihr Lohn in voller Höhe fortbezahlt, danach erhielt sie ein Krankengeld. Außerdem entfiel seit Oktober 2003 das Einkommen, das sie bis dahin aufgrund einer Nebentätigkeit erzielte. Hierdurch ist ihr insgesamt ein Verdienstausfall in Höhe von 4.435,98 € entstanden.

Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund einer roten Verkehrsampel, die sich an der Kreuzung […] befindet, gehalten habe. Zwischen ihr und der Lichtzeichenanlage hätten ungefähr noch 10 weitere Fahrzeuge gestanden. Zu dem unmittelbar vor ihr stehendem

Fahrzeug habe sie eine Lücke gelassen, um dem Gegenverkehr die Einfahrt aus einem Wendehammer zu ermöglichen. Nachdem sie einige Sekunden gestanden hätte, sei ihr der Beklagte zu 1) mit nicht unerheblicher Wucht aufgefahren. Dadurch habe sie eine HWS-Distorsion erlitten, in deren Folge noch am Unfalltag ein Tinnitus aufgetreten sei. Ihre Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den durch den Unfall verursachten Verletzungen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 4.435,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2003 zu verurteilen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für den Zeitraum vom 27.9.2002 bis 22.8.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2003 zu verurteilen; und

  3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldne-risch die ihr zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden — letztere, soweit sie nach dem 22.8.2003 entstehen — aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.9.2002 zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe völlig unmotiviert angehalten, um dem untergeordneten Verkehr Vorrang zu gewähren. Damit habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen können. Auch habe sie nicht schon einige Sekunden gestanden. Der Aufprall sei nur von geringer Intensität gewesen, was sich auch an den geringen Schäden an beiden beteiligten Fahrzeugen zeige. Verletzungen dergestalt, wie sie von der Klägerin behauptet würden, könnten hierbei nicht entstanden sein. Sie seien jedenfalls nicht durch das Unfallereignis verursacht. Daher komme auch ein Ersatz der durch sie entstandenen Schäden nicht in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat durch Einholung von zwei Sachverständigen-Gutachten aufgrund der Beschlüsse vom 29.3.2004 und 29.9.2004 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweis-

aufnahme wird auf die Gutachten des Prof. Dr. med. […] vom 24.6.2004 und der Herren PD Dr. med. […] und Prof. Dr. Dr. he. mult. […] vom 28.4.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

  1. Der klägerische Antrag zu 2) ist hinsichtlich des unbezifferten Schmerzensgeldes zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn, wie hier erfolgt, eine hinreichend genaue Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und die Angabe wenigstens der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages erfolgen.

  2. Auch der klägerische Antrag zu 3) ist zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Hierzu ausreichend ist, dass die Beklagte zu 2) ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden kann. Hinsichtlich zukünftiger Schäden ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verlangen, dass die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts zu besorgen ist (vgl. BGH VersR 2001, 874 [875]; BGH 116, 60 [75] in.w.N.). Dabei ist die Möglichkeit des Eintritts von Folgeschäden nur dann zu verneinen, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier auch die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden begehrt wird. Zwar ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. Hierdurch wird jedoch ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden in der Zukunft nicht grundsätzlich ausgeschlossen, denn nicht von dem Anspruch erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war (vgl. BGH VersR 2001, 876).

II. Die Klage ist auch begründet.

  1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Verdienstausfalls in Höhe von 4.435,98€ gemäß §§ 823, 249, 251 BGB sowie §§ 7, 11 StVG.

a. Der Verdienstausfall der Klägerin beruht auf ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge einer erlittenen Distorsion der Halswirbelsäulenmuskulatur und eines Tinnitus. Die Kammer sieht es aufgrund der medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.6.2004 und 28.4.2005 als erwiesen an, dass diese Beschwerden auf das Unfallereignis vom 27.9.2002 zurückzuführen sind. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Wucht des Aufpralls grundsätzlich geeignet ist, eine solche Distorsion hervorzurufen. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. […] hat dies für den zu entscheidenden Fall ausdrücklich und unter ausdrücklicher Berufung auch auf die an dem Fahrzeug der Klägerin sichtbaren Schäden bejaht (vgl. Seiten 22 f. des Gutachtens). Damit kommt es auch auf die Geschwindigkeit des Aufpralls nicht an. Wenn die Beklagten hierzu ausführen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine HWS-Distorsion ausgeschlossen, soweit eine „Harmlosigkeitsgrenze" von 4-10 km/h hinsichtlich der Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall unterschritten würde, so wird die hierzu ergangene Rechtsprechung verkannt. Vielmehr wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VersR 2003, 474 m.w.N.). Der Nachweis der Unfallbedingtheit unterliegt daher alleine den Anforderungen, die sich aus § 286 ZPO ergeben. Nach Überzeugung der Kammer ist den Anforderungen des Vollbeweises durch die Ausführungen der Gutachter Genüge getan.

b. Der Auffahrunfall ist auch durch den Beklagten zu 1) verschuldet, ohne dass ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt. Nachfolgende Fahrzeuge haben durch ausreichenden Abstand dafür Sorge zu tragen, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes hinter diesem gehalten werden kann (vgl. § 4 I StVO). Zwar ist im innerstädtischen Verkehr das Fahren mit einem verringerten Sicherheitsabstand nicht unzulässig, allerdings verpflichtet es dann auch zu erhöhter Aufmerksamkeit. Ein Mitverschulden der Klägerin wäre nach alledem erst dann anzunehmen, wenn sie plötzlich und aus nicht vorhersehbaren Gründen heftig abbremst. Es sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin besonders heftig oder auch nur ungewöhnlich stark abgebremst hat. Bei einem normalen Abbremsen bleibt es jedoch bei dem Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende es an dem erforderlichen

Abstand oder der gebotenen Aufmerksamkeit hat mangeln lassen. Es ist insoweit unerheblich, wenn die Beklagten ausführen, der Beklagte zu 1) sei unmittelbar nach dem Abbremsen auf-

gefahren. Denn in genau diesem Fall verbleibt es beim Anschein des Verschuldens. Der Beklagte trägt auch nichts dazu vor, dass das Anhalten der Klägerin in verkehrswidriger Weise

erfolgte. Zwar führen die Beklagten aus, die Klägerin habe völlig unmotiviert gehalten. Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, der vorausgehende Verkehr habe, wenn auch in einigem Abstand, ebenfalls gestanden, reicht dieser Vortrag nicht aus, um das Anhalten der Klägerin als plötzlich oder nicht vorhersehbar erscheinen zu lassen. Dies wären aber die mindesten Voraussetzungen, um von einem Mitverschulden der Beklagten ausgehen zu können.

c. Der Klägerin ist durch ihre Arbeitsunfähigkeit unstrittig ein Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe entstanden.

  1. Der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 253 II, 823 BGB und §§ 7,11 S.2 StVG.

a. Sowohl die HWS-Distorsion als auch der Tinnitus sind nach den eingeholten Gutachten auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Verdienstausfall verwiesen.

b. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € für angemessen. Die Höhe knüpft an gerichtliche Entscheidungen an, die sich auf Fälle von Gehörschädigungen beziehen (vgl. Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Aufl., Nm. 1659, 1487, 2424 und 2425). Hierbei hat sie sich von den nachstehenden Erwägungen leiten lassen:

Die durch den Unfall verursachte HWS-Distorsion und der Tinnitus machten über einen längeren Zeitraum zahlreiche ärztliche Konsultationen erforderlich. Zwischenzeitlich musste die Klägerin sich auch in stationäre Behandlung begeben. Während die HWS-Distorsion nach dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. […] mittlerweile vollständig ausgeheilt ist, dauern die Beschwerden durch den beidseitig aufgetretenen Tinnitus noch an. Die medizinischen Sachverständigen PD Dr. med. […] und Prof. Dr. Dr. hc. mult. […] stellten in ihrem Gutachten rechts eine Schwerhörigkeit von bis zu 40 dB bei 6 kHz und links von bis zu 20dB bei 6 kHz fest. Der Tinnitus manifestierte sich zunächst in einem hohen Pfeifton, der nunmehr nur noch gelegentlich auftritt. Hinzu kommt ein Schwindel, wegen dem die Klägerin immer noch in ärztlicher Behandlung ist.

Bei der Bemessung wurden die noch andauernden und künftigen Beeinträchtigungen durch den Tinnitus und den Schwindel berücksichtigt. Entgegen dem von der Klägerin gestellten Antrag war für die Bemessung des Schmerzensgelds auch auf die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Entwicklung sowie auf die künftig absehbare Entwicklung abzustellen. Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldanspruchs auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist nicht zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 890; VersR 1996, 984; OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 615; Palandt/Heimich, BGB,

§ 253 Rn. 18). Die hierbei nicht vorhersehbaren Risiken werden durch den Feststellungsantrag der Klägerin erfasst, so dass auch insoweit kein Bedarf für eine zeitliche Beschränkung des Anspruchs besteht.

  1. Damit ist auch der Feststellungsantrag bezüglich künftiger Schäden begründet. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs liegen vor. Folgeschäden sind schon deshalb nicht auszuschließen, weil die ärztliche Behandlung noch andauert. Entsprechend der Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch erfasst die Feststellung jedoch nicht alle nach dem 22.8.2003 entstandenen immateriellen Schäden, sondern nur diejenigen, die mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht abgegolten sind.

  2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I, II, 286 I BGB, Die Beklagte zu 2) war durch Schreiben des Rechtsbeistands der Klägerin vom 12.6.2003 unter Fristsetzung zum 3.7.2003 zur Zahlung aufgefordert worden. Die Beklagte zu 2) befindet sich daher seit dem 4.7.2003 in Verzug.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.