projects
1 O 160/03•LG Limburg 1. Zivilkammer, 2005-12-21, 1 O 160/03
1 O 160/03Cantonal Court / Civil Chamber IDec 21, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 1 O 160/03
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2005:1221.1O160.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abwiesen.
Der Kläger hat 57 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 43 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger befuhr am 16. September 2002 mit seinem Motorroller, amtliches Kennzeichen ……., die ……..straße in ……. in Fahrtrichtung ……..straße. Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem Pkw, amtliches Kennzeichen ………………, die ………. Straße in Fahrtrichtung …………straße. Im Einmündungsbereich ………… Straße/………….straße kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Unstreitig verletzte die Beklagte zu 1. das dem Kläger zustehende Vorfahrtsrecht. Das Fahrzeug der Beklagte zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) versichert.
Der Kläger wurde in das ……………-Krankenhaus in ……….. eingeliefert. Dort wurde er im Oberschenkelbereich operiert. Bis zum 9.10.2002 wurde er diesem Krankenhaus stationär behandelt. In der Zeit vom 10. Oktober bis 6. November 2002 befand er sich in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik in ……………..
| Dem Kläger entstand durch den Unfall folgender — unstreitiger — Sach- und Vermögensschaden: | |
|---|---|
| 1. Wiederbeschaffungswert des Motorrads abzgl. Restwert | 1.587,93€ |
| 2. Sachverständigenkosten | 392,51 € |
| 3. Allgemeine Unkostenpauschale | 25,56€ |
| 4. beschädigte Hose | 60,00 € |
| 5. beschädigte Schuhe | 30,00 €. |
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Inhaber einer Pizzeria. Am 27. Januar 2003 unterzeichnete er eine Abtretungserklärung an die Firma ……………... Wegen des Inhalts dieser Abtretungserklärung wird auf die zu den Akte gereichte Kopie (BI. 35 d.A.) verwiesen.
Am 6. März 2003 unterzeichnete er eine Sicherungsabtretungserklärung zu Gunsten einer Firma ……………..
Die Beklagte zu 2. zahlte an den Kläger zunächst 9.000,-- €.
Aufgrund der zweitgenannten Abtretungserklärung zahlte die Beklagte an den dort genannten Zessionar weitere 2.120,-- €.
Die Berufsgenossenschaftliche Versicherung zahlte dem Kläger auf seinen Verdienstausfall einen Betrag in Höhe von 9.525,96 €.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das er mit 12.500,-- € beziffert. Außerdem begehrt er Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, den er wie folgt beziffert:
| Unstreitiger Sachschaden wie oben bereits dargestellt | 2.016,10€ |
|---|---|
| Verdienstausfall für die Zeit vorn 16. September 2002 bis einschließlich |
Der Kläger behauptet, er sei bis zum 30.8.2003 arbeitsunfähig gewesen. In der Pizzeria hätte er einen monatlichen Nettogewinn von 3.000,-- € erzielt, und zwar pro Monat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.469,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. Dezember 2002 zu zahlen,
die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. Dezember 2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, den Kläger treffe eine Mitschuld am Unfall. Er habe sich das Vorfahrtsrecht erzwungen.
Weiterhin wenden die Beklagten ein, der Kläger habe mit der Abfindungserklärung auf sämtliche weiteren Ansprüche gegen sie, die Beklagten, verzichtet. Schließlich bestreiten die Beklagten den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18. August 2004 (BI. 114 — 117 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2004 (BI. 144 — 146 d.A.) verwiesen.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823 BGB, 847 BGB, 3 PflVersG. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht.
Soweit die Beklagten auf die als Abfindungserklärung unterzeichnete Erklärung des Klägers verweisen, hat dieser Einwand teilweise Erfolg. Das Gericht geht nunmehr davon aus, dass diese Erklärung wirksam ist, soweit sie sich auf materielle Schäden des Klägers bezieht, nicht aber auf Schmerzensgeldansprüche. Die Abfindungserklärung ist zunächst dem Wortlaut eindeutig. In ihr heißt es, dass mit der Zahlung von 2.120,-- € der Gläubiger keine weiteren Ansprüche mehr gegen die auszahlende Stelle mehr stellt. Soweit der Kläger die Erklärung wegen Irrtums angefochten hat, geht dies fehl. Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er nicht im Detail versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist aus diesem Grund allein nicht möglich. Die Erklärung ist jedoch sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB, soweit sie auch die Schmerzensgeldansprüche des Klägers ihrem Wortlaut nach erfasst. Der Kläger hatte durch den Unfall eine schwere Verletzung erlitten, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hatte. Es war nicht absehbar, ob nicht der Kläger dauernden körperlichen Schaden erleiden würde. Der fachorthopädische Bericht vom 20. Januar 2003 weist aus, dass zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus die Streckfähigkeit im linken Kniegelenk endgradig schmerzhaft eingeschränkt war. Die ärztliche Behandlung war noch nicht abgeschlossen. Als dauernde Unfallfolgen wurden angegeben: „Ggf. endgradige Bewegungseinschränkung, insbesondere der Handbeweglichkeit, ggf. Pseuathrosenbildung oder Beinverkürzung am operierten Bein". Bei einer derart unsicheren Prognose verstößt der endgültige Verzicht auf alle weiteren Schmerzensgeldansprüche gegen die guten Sitten, § 138 BGB. Anderes gilt für den materiellen Schaden. Der Kläger war erkennbar in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte gegenüber den beiden Zessionaren offensichtlich Schulden, und zwar gegenüber Herrn …….. Schulden in Höhe von 2.120,-- gegenüber der Firma …………… Schulden in Höhe von 6.000,-- €. Der Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte mit der erwähnten Abfindungserklärung brachte für ihn den Vorteil, dass er schnell zu finanziellen Mitteln gelangte, mit denen er seine eigenen Verbindlichkeiten tilgen konnte. Die Teilnichtigkeit der Abfindungserklärung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Für die Beklagte hatte die auch teilweise beschränkte Abfindungserklärung den Vorteil, dass sie von weiteren Rückstellungen für Ansprüche des Klägers in Bezug auf Verdienstausfall Abstand nehmen konnte. Der Kläger erlangte schnelles Geld für seine Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Pizzeria. Die Parteien hätten mithin auch eine gegenständlich beschränkte Abfindungserklärung vereinbart.
Soweit die Beklagte Zahlungen geleistet hat, sind diese auf den materiellen Schaden anzurechnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ansprüche der Gläubiger des Klägers solche waren, die aus dem Betrieb seiner Pizzeria herrührten. Da die Beklagte im Übrigen keine Verrechnungsbestimmung mit den Zahlungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger gestattete, nach seiner Wahl die Verrechnung vorzunehmen. Auf den noch darzustellenden Schmerzensgeldanspruch sind daher die Zahlungen der Beklagten nicht zu verrechnen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schulden die Beklagten Schmerzensgeld nach den §§ 823, 847 BGB, 3 PflVersG.
Die Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1. ist unstreitig. Soweit geltend gemacht wird, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, hat die Beweisaufnahme hierzu nichts ergeben. Die drei Zeugen, die den Unfallhergang geschildert haben, haben übereinstimmend bekundet, dass die Beklagte zu 1. offensichtlich aus einer momentanen Unaufmerksamkeit heraus das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrs überhaupt nicht beachtet hat. Der Zeuge …………. fuhr hinter dem Kläger her. Er hat bekundet, dass der Kläger ungefähr in der Mitte der rechten Fahrbahn fuhr, er schätzte die Geschwindigkeit des Motorradfahrers ungenau ein, er konnte dazu nichts sicheres sagen. Andererseits fuhr der Zeuge selbst mit ca. 30 km/h. Eine wesentlich höhere Geschwindigkeit wäre ihm mit Sicherheit aufgefallen. Die Zeugin …….. hat als Fußgängerin den Unfall beobachtet. Sie hat nur den Kläger von rechts kommen sehen. Zur Geschwindigkeit des Pkws befragt hat sie angegeben, er sei wesentlich schneller als erlaubt gefahren. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nichts für ein Mitverschulden des Klägers am Unfall ergeben. Soweit eingewandt werden könnte, er habe jedenfalls nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, träte die Betriebsgefahr hinter dem deutlichen Verschulden der Beklagten zurück. Die Beklagten haften daher auf Schmerzensgeld.
Die Verletzungen des Klägers ergeben sich aus dem von der Beklagten zu 2. selbst eingeholten ärztlichen Bericht, der zu den Akten gereicht wurde. Der Kläger ist zwei Mal operiert worden. Er ist nach zwei Monaten aus dem Krankenhaus entlassen worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung benutzte er Gehstützen. Die Erwerbsbehinderung wurde angegeben mindestens einen Monat nach Entlassung. Gegen das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,-- € ist daher nicht zu erinnern.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.