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6 K 1101/08.WI(V)•VG Wiesbaden 6. Kammer, 2009-01-28, 6 K 1101/08.WI(V)
6 K 1101/08.WI(V)Administrative Court / Chamber 6Jan 28, 2009
Zur Bestimmung der Besoldungsgruppe, welche die Höchstgrenze der Gesamtversorgung bei dem Witwengeld bildet, wenn der ursprüngliche Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge aus zwei Besoldungsgruppen erhält
Entscheidungsdatum: 2009-01-28
Aktenzeichen: 6 K 1101/08.WI(V)
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2009:0128.6K1101.08.WI.V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BeamtVG, § 54 BeamtVG, § 54 Abs 4 Satz 1 BeamtVG
Zur Bestimmung der Besoldungsgruppe, welche die Höchstgrenze der Gesamtversorgung bei dem Witwengeld bildet, wenn der ursprüngliche Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge aus zwei Besoldungsgruppen erhält
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.09.2008 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin ihren Versorgungsbezug in Höhe von 1.928,81 Euro ab dem 01.08.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und für später fällig gewordene Bezüge ab Fälligkeit zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1/12 und der Beklagte zu 11/12 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin war Oberstudienrätin im Schuldienst des Landes Hessen und erhielt Bezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Zum Ablauf des Monats 00 2004 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Der Ehemann der Klägerin war xxx und erhielt Bezüge aus Besoldungsgruppe X 1. Er wurde am 00.00.0000 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Am 00.00.0000 wurde ein neues Beamtenverhältnis begründet. Zuletzt erhielt er als xxx Bezüge nach Besoldungsgruppe X 2. Er wurde bereits mit Ablauf des 00.00.1993 in den Ruhestand versetzt.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren deklaratorisch einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Ruhensregelung der eigenen Versorgungsbezüge der Klägerin aus Besoldungsgruppe aus A 14 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 54 Abs. 4 BeamtVG erhält ein Ruhestandbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld erhält, daneben sein Ruhegehalt bis zum erreichen der Grenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
Dabei beträgt die Höchstgrenze im Fall der Klägerin, auf die noch die frühere Fassung der Norm Anwendung findet, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemisst. Das Gesetz geht davon aus, dass sich das Witwengeld einer Besoldungsgruppe zugeordnet wird und differenziert dabei nicht zwischen den Besoldungsgruppen zweier Witwengelder. Die Lösung, die Hälfte der Summe der Endgrundgehälter aus beiden Besoldungsgruppen der Berechnung der Höchstgrenze zu Grunde zu legen, findet im Gesetz keine Stütze. Aus welcher Besoldungsgruppe sich die Witwenversorgung bei zwei Witwengeldern, die sich aus verschiedenen Besoldungsgruppen ergeben, bemisst, bedarf daher der Auslegung.
Die Ansicht des Beklagten, nur die spätere Besoldungsgruppe sei maßgeblich - auch wenn diese beispielsweise lediglich A 9 betragen würde -, findet im Gesetz keine Stütze. § 54 Abs. 4 S. 1 BeamtVG verweist bezüglich der Frage der Bestimmung der Höchstgrenze beim gleichzeitigen Erwerb zweier Witwenbezüge - wie in dem vorliegenden Fall gegeben - lediglich und abschließend auf § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. In dieser Norm wird zwischen früheren und späteren Ruhegehältern (Witwenbezügen) gerade nicht unterschieden. Auf § 54 Abs. 1 BeamtVG, wo es auf den Unterschied zwischen alten und neuen Versorgungsbezügen abgestellt wird, erstreckt sich dagegen die Verweisung nicht. Da für die Ruhensberechnung des eigenen Ruhegehalts der Klägerin von der Regelung des § 54 Abs. 4 BeamtVG auszugehen ist, kommt es auch nicht auf die früheren Rechenschritte der Behörde an, so dass auch nicht deshalb auf die Besoldungsgruppe X 2 abzustellen wäre.
Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr X 1 die Besoldungsgruppe, aus der sich das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst. Andernfalls würde hier überhaupt nicht berücksichtigt wird, dass ein Teil des ausgezahlten Witwengeldes aus der Besoldungsgruppe X 1 herrührt, was aber zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung bzw. Versorgung notwendig ist. Das kann man auch daran erkennen, dass die auf der Basis der Besoldungsgruppe A16 berechnete Höchstgrenze von xxx Euro unter den nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG errechneten und an die Klägerin ausgezahlten Witwengeldern in Höhe von xxx Euro liegt. Hinzu kommt, dass, durch die aufgrund § 54 Abs. 1 und 2 BeamtVG zutreffend errechneten Witwengelder mit der Ruhensregelung bezüglich des Versorgungsbezugs aus X 1 bereits sichergestellt ist, dass keine Überversorgung entsteht.
Bei dieser Auslegung entfallen auch mögliche verfassungsrechtliche Bedenken, so dass die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahren durch eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit ausscheidet.
Die Versorgungsbezüge der Klägerin aus A 14 sind mithin nicht ruhen zu lassen. Bei einem Betrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vom xxx Euro (Ruhegehaltsfähige Bezüge aus Endstufe X 1) ergibt sich eine Höchstgrenze von xxx Euro (75 v. H. aus X 1). Zieht man davon das Gesamtwitwengeld (inklusive Zuschläge und Sonderzahlung) in Höhe von xxx Euro ab, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von xxx Euro, der den eigenen Versorgungsbezug (1.928,81 Euro aus A 14) der Klägerin übersteigt.
Da das Ruhegehalt der Klägerin seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht ausgezahlt wurde, hat die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche. Für die Bezüge, die nach Rechtshängigkeit fällig gewordne sind, beginnt der Zinslauf entsprechend später.
Die Kostenquote ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und im Übrigen obsiegt (§§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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