VG Wiesbaden 4. Kammer, 2008-01-28, 4 G 1417/07

4 G 1417/07Administrative Court / Chamber 4Jan 28, 2008

Full text

VG Wiesbaden 4. Kammer — 4 G 1417/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-28

Aktenzeichen: 4 G 1417/07

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2008:0128.4G1417.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 AufenthG, § 56 AufenthG, Art 8 MRK, Art 3 EuNiederlAbk, Art 6 GG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der am 00.00.0000 in der Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er hat drei ältere Schwestern sowie vier jüngere Geschwister. Der Antragsteller reiste am 23.10.1987 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Die durchgeführten Asylverfahren blieben alle ohne Erfolg. Der diesbezügliche letzte Bescheid vom 11.04.1994 erlangte am 01.09.1995 Bestandskraft. Aufgrund eines damals bestehenden Abschiebungsverbotes wurde dem Antragsteller am 30.01.1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die anschließend regelmäßig verlängert wurde. Am 10.12.2003 wurde dem Antragsteller dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortbestand. Am 08.07.2002 heiratete der Antragsteller in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, die im Rahmen der Familienzusammenführung am 28.01.2003 in das Bundesgebiet einreiste. Am 24.11.2003 wurde eine Tochter geboren, am 25.12.2004 eine weitere. Der Antragsteller lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau und den zwei Töchtern mietfrei im Haus der Eltern des Antragstellers, wo die Ehefrau mit den zwei Töchtern derzeit immer noch wohnt.

2 Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 23.08.2006 (Az.: ... Js .../…) wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein so genannter "Ehrenmord" zugrunde. Eine Schwester des Antragstellers (C.) war einem in Großbritannien lebenden Cousin des Antragstellers versprochen worden und sollte diesen heiraten. Sie verliebte sich aber in einen anderen Mann (Y.), der mit einer weiteren Schwester des Antragstellers (D.) nach kurdischem Recht verheiratet war. Als die offizielle Verlobung zwischen C. und dem Cousin in Großbritannien stattfinden sollte, flohen C. und Y. vermutlich im Frühsommer 2003. Im Familienclan A. wurde daraufhin "zur Wiederherstellung der Familienehre" beschlossen, Y. und C. zu töten. Für die Durchführung dieser Handlung wurden der Antragsteller sowie zwei Cousins von ihm ausersehen. Nach langer Suche wurden Y. und C. schließlich in H entdeckt und von dem 1980 geborenen E., dem 1988 geborenen F. und dem Antragsteller am 21.05.2004 aufgesucht. E. und der Antragsteller drangen in die verbarrikadierte Wohnung ein und E. feuerte zahlreiche Schüsse auf Y. ab, der tödlich getroffen wurde. Auf die hochschwangere Schwester des Antragstellers, C., wurde dann nicht mehr geschossen. Die Täter wurden noch am 22.05.2004 festgenommen. Der Antragsteller wurde zu der bereits erwähnten Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Todesschütze zu lebenslanger Freiheitsstrafe und F. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren.

3 Mit Verfügung vom 15.11.2007 verfügte die Antragsgegnerin gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG die unbefristete Ausweisung des Antragstellers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Zur Begründung wurde auf die vom Antragsteller begangene Straftat und seine Verurteilung dafür abgestellt. Des Weiteren wurde näher begründet, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nicht gegeben seien. Mit der Ausweisung werde auch weder gegen Art. 8 EMRK noch gegen Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) verstoßen. Schließlich seien auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe für eine Ausweisung im Sinne der §§ 60, 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG erkennbar.

4 Der Antragsteller hat am 17.12.2007 Klage erhoben (4 E 1415/07) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er sei verheiratet, habe zwei Kinder, beherrsche die deutsche Sprache und fühle sich als Deutscher. Bis zu der Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt sei er unbestraft gewesen und es gebe keinerlei Hinweise auf eine Neigung zur Gewaltausübung. Bei der von ihm begangenen Tat habe es sich um ein punktuelles Ereignis gehandelt; er selbst habe auch nicht geschossen. Das auf Ersuchen der JVA K erstattete Gutachten der Diplompsychologin M. komme unter anderem zu dem Ergebnis, dass die verübte Straftat nicht das Resultat von Frustration oder Unzufriedenheit sei; vielmehr sei sie vor dem Hintergrund des Loyalitätskonflikts zur eigenen Familie zu verstehen. Sie habe ausgeführt, dass derzeit die Wahrscheinlichkeit erneuter schwerwiegender Gewaltdelikte gegen Leib und Leben als sehr gering einzustufen sei. Zu demselben Ergebnis sei der Diplom-Psychologe T. in seinem psychologischen Prognose-Gutachten vom 17.09.2007 gelangt, der ausgeführt habe, dass in der Gesamtschau eine Rückfallgefährdung als höchst unwahrscheinlich zu bewerten sei. Er - der Antragsteller - habe auch die Haftzeit für sich genutzt und werde voraussichtlich im März 2008 den Realabschluss schaffen. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisungsverfügung rechtswidrig. Er - der Antragsteller - werde durch den Bescheid in seiner Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 verletzt. Zudem werde er auch in seinen Rechten aus Art. 3 ENA verletzt.

5 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (4 E 1415/07) gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.11.2007 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 15.11.2007, soweit er die Abschiebung androhe, anzuordnen.

6 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag zurückzuweisen.

7 Sie verweist in ihrem Vortrag zum parallelen Klageverfahren auf den Inhalt der Verfügung vom 15.11.2007 und weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller noch in einem Haushalt lebe, in dem die Blutrache zur Ehrenrettung der Familie eine große Rolle spiele. Es müsse trotz aller Beteuerungen des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund der hierarchischen Strukturen innerhalb seines Kulturkreises zu einer erneuten Tat hinreißen lasse. Die Ausweisung sei zudem auch aus Gründen der Generalprävention angezeigt, damit nicht andere potentielle Täter Anreiz fänden, Blutrache auszuüben. Erschwerend komme noch hinzu, dass der Antragsteller den Haupttäter nicht davon habe abhalten können oder wollen, dass der noch jugendliche Mittäter, F., als Haupttäter auftreten solle, um den beiden anderen Tätern eine langjährige Strafe zu ersparen. Dies sei ein schädliches Verhalten und könne von der Öffentlichkeit nicht geduldet werden.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Behördenakten (2 Ordner) haben vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

9 II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung die privaten Aufschubinteressen des Antragstellers überwiegt.

10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung wurde von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß gesondert schriftlich begründet. Auch hat sie ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargetan, indem sie darauf hinweist, dass beim Antragsteller eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei, der nur durch eine schnelle Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet entgegengewirkt werden könne. Auch aus generalpräventiven Gründen sei eine rasche Ausweisung erforderlich. Auf die Ausführungen auf Seite 12, 13 der Verfügung vom 15.11.2007 wird hingewiesen.

11 Die danach vorzunehmende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lässt diese insgesamt als rechtmäßig erscheinen. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 23.08.2006 wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

12 Zugunsten des Antragstellers greift auch nicht der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der - wie der Antragsteller - eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Dies führt dazu, dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, Nr. 5a und 7 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Beim Antragsteller ist der Fall des § 53 Nr. 1 AufenthG gegeben, so dass er unter die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG fällt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass auch Ausländer, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, bei schwerwiegenden Straftaten diesen Schutz verlieren und mit einer Ausweisung zu rechnen haben. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen einer "Ist-Ausweisung" regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses öffentliche Interesse - gleichgültig, ob es die spezial- oder generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung anbelangt - ein deutliches Übergewicht im Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Die gesetzliche Regelung bringt somit auch zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung eines Tatbestandes im Sinne von § 53 AufenthG im Regelfall auch schwerwiegende generalpräventive Gründe für eine Ausweisung gegeben sind.

13 Diese vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene gesetzliche Wertung bedarf im Falle des Antragstellers keiner Korrektur. Ein Ausnahmefall ist nämlich nicht gegeben. Weder die Art der der angefochtenen Ausweisung zugrunde liegenden Straftat noch die Art und Weise der Tatausführung lassen Besonderheiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die generalpräventiven Erwägungen zurückzustellen. Bei der vom Antragsteller begangenen Straftat handelt es sich um ein Delikt der Schwerstkriminalität. Der Mord an Y. wurde hinterhältig und auf brutalste Art und Weise ausgeführt. Ein solcher so genannter "Ehrenmord", den der Antragsteller in Mittäterschaft begangen hat, widerspricht in höchstem Maße den Wertvorstellungen einer zivilisierten Welt. Ein solches Delikt erfordert in besonderem Maße eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zur Abschreckung anderer Ausländer. Liegt wie hier bereits aus generalpräventiver Sicht kein Ausnahmefall vor, kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob möglicherweise aus spezialpräventiver Sicht eine Atypik gegeben ist. Damit die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall gegeben ist (so Hess. VGH, InfAuslR 1999, 405). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Antragstellers schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung rechtfertigen.

14 Als weitere Folge des erhöhten Ausweisungsschutzes darf ein Ausländer, der die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nur "in der Regel" ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nur unterbleiben darf, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Eine derartige Ausnahme kann mit Rücksicht auf besondere Umstände der Tat oder besondere persönliche Verhältnisse bei einem Täter angenommen werden. Hierbei sind neben spezial- und generalpräventiven Überlegungen alle Umstände zu berücksichtigen, die in eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG einzubeziehen sind, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten. Ferner kann ein Ausnahmefall vorliegen, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist.

15 Zunächst weist die vom Antragsteller begangene Straftat - wie ausgeführt - weder in der Art noch in den Ausführungen Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen könnte. Auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers liegen keine Besonderheiten vor. Der Umstand, dass der Antragsteller seit seinem zweiten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt, er sich als Deutscher fühlt, hier mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zwei Kinder mit ihr hat, vermag ebenso wenig einen Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG begründen, wie der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Realschulabschluss erreichen könnte. Dies alles sind Umstände, die nicht als so außergewöhnlich anzusehen sind, dass deswegen ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten wäre.

16 Beim Antragsteller liegt auch im Hinblick auf höherrangiges Recht kein Ausnahmefall vor. So ist zum einen kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gegeben, nach dem der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat. Dem Aspekt der Familie wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass Ausländern, die mit einem deutschen Familienangehörigen - diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht einmal - in familiärer Lebensgemeinschaft leben, erhöhter Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt wird. Liegen außer der familiären Lebensgemeinschaft keine weiteren Besonderheiten vor, bleibt kein Raum für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung.

17 In Bezug auf Art. 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Systematik der Ausweisungstatbestände des Ausländergesetzes dem Art. 8 EMRK gerecht wird (BVerwG, DVBl. 1998, 1028; Hess. VGH, NVwZ-RR 1997, 126). Diese Einschätzung kann auch auf das jetzige Aufenthaltsgesetz übertragen werden, so dass schon danach die Ausweisung des Antragstellers im Einklang mit den §§ 53 ff. AufenthG steht. Selbst wenn man aber gleichwohl im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK heranzieht, ist kein Verstoß gegen diese Norm ersichtlich. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u. a. seines Privat- und Familienlebens. Absatz 2 dieser Regelung schützt vor Eingriffen einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe unter Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft bestehende dringliche soziale Bedürfnis zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit denen des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (BVerwGE 106, 13). Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für ein weiteres Zusammenleben mit im Vertragsstaat ansässigen Familienangehörigen zu beseitigen. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit stellt u. a. die Schwere der vom Ausgewiesenen begangenen Straftaten dar. Diese beurteilt sich nach der Höhe der verhängten Strafe und nach der Art der Straftat. Ein weiterer Aspekt für die Verhältnismäßigkeit stellt die familiäre Situation des Ausländers dar; letztlich ist es noch von Bedeutung, inwieweit der Ausgewiesene noch einen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besitzt. Unter dem Aspekt der Begehung der Straftat und der näheren Tatumstände, ist die Ausweisung - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - als verhältnismäßig anzusehen. Im Hinblick auf die familiäre Situation des Antragstellers ist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.04.1996 (15/1995/522/608) zu verweisen, wonach die Ausweisung eines Ausländers, der verheiratet oder Vater vom im Inland geborenen Kindern ist, nicht generell und unabhängig von den weiteren Umständen des Falles insbesondere der Schwere der von ihm begangenen Straftaten als unverhältnismäßig anzusehen ist. Der Antragsteller hat auch noch zahlreiche Familienangehörige in der Türkei, so dass im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse keine Bedenken bestehen.

18 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 durch den angefochtenen Bescheid berufen. Das sich aus dieser Norm ergebende Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann nämlich nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 eingeschränkt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 04.10.2007 (NVwZ 2008, 59 ) entschieden und ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahingehend auszulegen sei, dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung der Kammer vor. Der brutale Mord an einem Menschen, der lediglich ein selbstbestimmtes Leben führen wollte, und das persönliche Verhalten des Antragstellers bei dieser Tat stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des EUGH berührt. Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, da eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass trotz des Ergebnisses der beiden psychologischen Gutachten eine Wiederholungstat nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts B-Stadt ist die Tötung des Y. von den drei ältesten Clanmitgliedern des A.-Clans, zu denen auch der Vater des Antragstellers gehört, beschlossen worden. Der Todesschütze und auch der Antragsteller haben sich lange dagegen gewehrt, der Aufforderung zur Tötung des Y. und der Schwester C. des Antragstellers nachzukommen. In dem Gutachten der Diplom-Psychologin M. vom 06.06.2007 wird ausgeführt: "Der Kläger lehnt Gewalt ab, was nicht gleichzusetzen ist mit seiner Haltung, die Autorität und Macht des Vaters in Frage zu stellen." Im Förderplan der JVA vom 23.05.2007 heißt es: "Traditionen spielten insoweit eine Rolle, als man Respekt vor den Eltern und Älteren grundsätzlich habe und man auf ein harmonisches Zusammenleben Wert lege." (Bl. 164 d. A.). Im Rahmen der Begutachtung durch Frau M. hat der Antragsteller auf Nachfrage zur Erziehung durch seine Eltern erklärt, eigentlich sei er, der Antragsteller, ein schüchterner Mensch, der schnell nachgebe. Er habe oft keine Lust sich durchzusetzen (Bl. 173 d. A.). Auf Seite 46 (Bl. 198 d. A.) des Gutachtens von Frau M. wird des Weiteren ausgeführt, der Antragsteller habe, obwohl er Bedenken gegen den "Ehrenmord" gehabt habe, keinen Widerstand geleistet. Er habe insgeheim gehofft, nur ganz am Rande beteiligt zu werden. - Dies alles belegt nach Auffassung der Kammer, dass sich der Antragsteller auch einem erneuten Auftrag zur Begehung eines "Ehrenmordes" durch ein Familienoberhaupt nicht entziehen könnte und würde. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen im Strafurteil des Landgerichts B-Stadt, wo ausgeführt wird, dass es innerhalb der bestehenden Großfamilie, zu der der Antragsteller gehört, bestimmte Traditionen und Wertbegriffe gebe. Es handele sich um ein patriarchalisch geprägtes System, das eine strenge Hierarchie aufweise, aufgebaut auf Befehl und Gehorsam. Dabei übten die ranghöchsten ältesten männlichen Familienmitglieder die Macht aus. Soweit der Teil der Sippe hier in Deutschland lebe, bewegten sie sich ebenfalls noch in diesem übergeordneten System. Vor Ort würden die ältesten Clan-Mitglieder entscheiden, zu denen auch der Vater des Antragstellers gehöre. Sie seien autorisiert, Entscheidungen zu treffen und nachgeordnete Clan-Mitglieder anzuweisen. Dies gelte insbesondere auch, wenn es darum gehe, von ihnen getragene Wertbegriffe, insbesondere auch familiäre Verbindungen, durchzusetzen (S. 17 und 18 des Strafurteils = Bl. 85/86 d. A.). Auch dies belegt, dass eine Wiederholungstat durch den Antragsteller auf Anweisung etwa seines Vaters nicht ausgeschlossen werden kann. Die Diplom-Psychologin M. bescheinigt im Übrigen auch nur, dass "derzeit" die Wahrscheinlichkeit erneuter schwerwiegender Gewaltdelikte gegen Leib und Leben als sehr gering einzustufen sei (Bl. 199 d. A.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Anforderungen an das Bestehen einer Wiederholungsgefahr je geringer anzusehen sind, je gravierender die begangene Straftat war. Aus der dargelegten Vorgeschichte des Antragstellers ergibt sich auch, dass er sich noch nicht aus dem Familienverband gelöst hat; dieser Aspekt begründet ebenfalls das Bestehen einer Wiederholungsstraftat.

19 Schließlich steht der Ausweisung des Antragstellers auch Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Art. 3 Abs. 1 ENA nennt als solche Gründe die Gefährdung der Sicherheit des Staates oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass in der Person des Antragstellers Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 ENA vorliegen und diese auch besonders schwerwiegend sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Gleiches gilt im Hinblick auf die anzustellende Prognose im Hinblick auf die in der Zukunft vom Betroffenen ausgehenden Gefahren; insoweit wird auf die zuvor gemachten Darlegungen zur Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers verwiesen.

20 Der angefochtene Bescheid vom 15.11.2007 begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in dieser Verfügung alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, angesprochen und in nicht zu beanstandender Weise abgehandelt. Die Kammer folgt der Begründung des Bescheides vom 15.11.2007 und sieht daher analog § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

21 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Für die Ausweisungsverfügung wurde der so genannte Regelstreitwert von 5.000,-- € zugrunde gelegt und dieser Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit der Hälfte in Ansatz gebracht.

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