VG Wiesbaden 4. Kammer, 2007-06-06, 4 E 528/05

4 E 528/05Administrative Court / Chamber 4Jun 6, 2007

Full text

VG Wiesbaden 4. Kammer — 4 E 528/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-06

Aktenzeichen: 4 E 528/05

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2007:0606.4E528.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 3 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG

Tenor

Die Bescheide der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.03.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

1 Die Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie reisten mit Besuchsvisum, gültig vom ... bis ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

2 Die Kläger hielten sich zuvor bereits vom ... bis ... in A-Stadt auf, weil sie damals ihr Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen hatten.

3 Die Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung wurden mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügungen der Beklagten vom 17.06.2003 abgelehnt, die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005, zugestellt am 14.03.2005, zurückgewiesen. Für Einzelheiten der Bescheide, insbesondere der Begründungen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

4 Die Kläger begründen ihre am 14.04.2005 erhobene Klage vor allem damit, dass aufgrund der Erkrankungen der Kläger zu 1. und 4. Ausreisehindernisse bestünden.

5 Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.03.2005 zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Sie verweist zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehe nicht. Im übrigen könnten die vorgetragenen Traumatisierungen im Heimatland behandelt werden.

8 Das Gericht hat Beweis erhoben zur gesundheitlichen Situation der Kläger zu 1. und 4. durch Einholen von fachärztlichen Sachverständigengutachten (Bl. 121 - 142, Bl. 163 - 208 der Gerichtsakten) und die Gutachter bezüglich des Klägers zu 1. persönlich vernommen (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2007).

9 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

10 Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist auch begründet, denn aufgrund der Erkrankung des Klägers zu 1. ist die Ausreise des Klägers zu 1. und seiner Familie, der Klägerinnen zu 2. bis 4., aus rechtlichen Gründen auf unbestimmte Dauer unmöglich, so dass den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sind.

12 Dieser Anspruch der Kläger folgt nicht § 25 Abs. 3 sondern § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach der letztgenannten Vorschrift können vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern abweichend von § 11 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ist die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift darf also nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es müssen vielmehr zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sein. Die Vorschrift gewährt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei das Ermessen nach 18-monatiger Duldung zur Vermeidung sogenannter Kettenduldungen stark eingeschränkt ist.

13 Unter "Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, BVerwGE 126, 192 - 201).

14 Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht, z.B. Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Völkerrecht, z.B. Art. 8 EMRK in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG, wobei bei ehemaligen Asylbewerbern Ausländerbehörden und Gerichte gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG regelmäßig an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sind (BVerwG, aaO).

15 Da vorliegend keine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliegt, scheidet die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen ziellandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG aus. Soweit also die Erkrankung des Klägers zu 1. möglicherweise auch zu einer weiteren akuten Gesundheitsgefährdung nach der Rückkehr in sein Heimatland führt, ist dies im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügungen der Ausländerbehörde der Beklagten unbeachtlich. Die Kläger müssen sich darauf verweisen lassen, dass sie ihre Asylverfahren vor dem zuständigen (§ 13 AslyVfG) besonders sachkundigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederaufgreifen müssten, falls sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend machen wollen. Es besteht kein Wahlrecht zwischen asylrechtlichen oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland (BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006, DVBl. 2006, 850 - 851)).

16 Die Erkrankung des Klägers zu 1., dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, stellt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG dar. Eine Abschiebung ist genauso wie eine "freiwillige" Ausreise wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Klägers zu 1. aus rechtlichen Gründen unmöglich. Es ist nämlich mit Sicherheit zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. unmittelbar durch eine Abschiebung oder Ausreise in sein Herkunftsland akut verschlechtern wird. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und den mündlichen Erläuterungen dieses Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der beiden Gutachter, die auch die Beklagte inhaltlich nicht angreift, steht für das Gericht folgendes fest: Der Kläger leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den Kriterien von DSM-IV und ICD-10, sowie an einer Somatisierungsstörung und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität. Die schwere Traumatisierung des Klägers zu 1. ist inzwischen chronisch geworden, so dass weiterhin eine jahrelange Behandlung und Begleitung erforderlich sein wird. Der Kläger zu 1. wird mit seiner chronischen Erkrankung bis zum Lebensende zu kämpfen haben. Selbst kleinste Auslöser können zu einem Wiederaufflammen der traumatisierenden Erinnerungen führen, die sich dann nicht so leicht wieder abschalten lassen. Wenn der Kläger zu 1. seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt, seine Wohnung in A-Stadt, aufgeben müsste, würde er akut psychisch krank und stünde aktuell vor der Alternative, den enormen Druck unter schwerwiegenden Krankheitssymptomen auszuhalten oder sich umzubringen.

17 Diese komplexe Erkrankung des Klägers zu 1. führt zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis, denn als Folge der Abschiebung würde sich sein Gesundheitszustand dramatisch bis hin zur Suizidalität verschlechtern, was auch durch therapeutische Maßnahmen nicht verhindert werden kann.

18 Da danach der Kläger zu 1. nicht abgeschoben werden darf, ergeben sich auch für seine Ehefrau und die Töchter, die Klägerinnen zu 2. bis 4. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Ihre Abschiebung ist wegen der Wahrung des Familienlebens (Art. 6 GG) rechtlich unmöglich.

19 Danach sind den Klägern, deren Aufenthalt seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, da keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die es zuließen das ohnehin stark eingeschränkte Ermessen im Rahmen des § 25 AufenthG zu Ungunsten der Kläger auszuüben.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

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