VG Kassel 4. Kammer, 2009-03-20, 4 L 203/09.KS

4 L 203/09.KSAdministrative Court / Chamber 4Mar 20, 2009

Full text

VG Kassel 4. Kammer — 4 L 203/09.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-20

Aktenzeichen: 4 L 203/09.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2009:0320.4L203.09.KS.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 2 AufenthG, VwGO, § 51 Abs 1 VwVfG HE, Art 6 Abs 1 GG

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Wohnsitzauflage zu der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 06.06.2007 für die Zeit bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage vom 12.12.2008 aufzuheben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Änderung der ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügten wohnsitzbeschränkenden Auflage vorläufig eine Wohnsitzänderung nach A-Stadt zu gestatten,

2 ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet. Dabei legt das Gericht den wörtlich auf Umverteilung gerichteten Antrag der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 12.12.2008 dahingehend aus, dass damit die Aufhebung der Wohnsitzauflage in der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 06.06.2007 begehrt wird. Und da das erkennbare Rechtsschutzziel des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, jedenfalls vorläufig zur Wohnsitznahme in der Stadt Fulda nicht mehr verpflichtet zu sein und den Wohnsitz in A-Stadt nehmen zu können, nur durch Verpflichtung des Antragsgegners zur - vorläufigen - Aufhebung der Wohnsitzauflage erreicht werden kann - eine direkte Gestattung der Wohnsitznahme in A-Stadt kann der Antragsgegner aus rechtlichen Gründen nicht aussprechen -, legt das Gericht auch den Antrag aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.02.2009 wie aus dem Tenor ersichtlich aus.

3 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Den danach vorausgesetzten Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die beantragte Aufhebung der Wohnsitzauflage hat. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

4 Wohnsitzauflagen können Aufenthaltstiteln als Auflagen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung in Form einer räumlichen Beschränkung (§ 12 Abs. 2 S. 2 AufentG) beigegeben werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese unabhängig von dem Titel angefochten können wie auch allein deren Aufhebung beantragt werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 -, DVBl 1997, 165; Haibronner, Ausländerrecht, Stand 2008, § 12 Rdnr. 26).

5 Räumliche Beschränkungen werden seitens der Ausländerbehörden regelmäßig bei Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des I. Teils des AufenthG verfügt, wie ihn auch die Antragstellerin erhalten hat. Diese Entscheidungspraxis der Ausländerbehörden beruht auf dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.07.2005. Da Ziff. 1 des Erlasses aber eine Automatik zwischen Erteilung des Aufenthaltstitels und Wohnsitzauflage vorschreibt und Ausnahmefälle nicht zulässt, stellt er gerade keine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift dar. Deshalb ist eine Wohnsitzauflage, die sich nur auf den Erlass bezieht und auf keinerlei den Einzelfall berücksichtigenden Ermessenserwägungen beruht, rechtswidrig (HessVGH, Beschluss vom 07.10.2008 - 9 D 2088/08 -). So ist es auch hier.

6 Allerdings ist die Wohnsitzauflage, die der Antragstellerin zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis vom 06.06.2007 erteilt worden ist, bestandskräftig geworden, da sie von der Antragstellerin nicht angefochten worden ist und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO inzwischen abgelaufen ist. Der Antrag der Antragstellerin vom 12.12.2008 stellt sich demnach als Antrag auf Rücknahme der rechtswidrigen Wohnsitzauflage nach § 48 Abs. 1 HVwVfG oder aber auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HVwVfG dar. Im letzteren Fall liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen wohl vor, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag ein Gutachten über ihre Pflegebedürftigkeit und demnach ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG) vorgelegt hat. In beiden Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen zur Entscheidung über die Rücknahme bzw. Aufhebung der Auflage so weit eingeschränkt ist, dass nur die Rücknahme bzw. Aufhebung in Betracht kommt. Denn nur in diesem Fall kann das Gericht eine entsprechende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erlassen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 123 Rdnr. 12 und 25). Das ist hier der Fall.

7 Aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens der Pflegesachverständigen G M vom 16.12.2008 hat die Antragstellerin - anders als noch im Verfahren 4 E 1510/06 - glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer alters- und krankheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr alleine für sich sorgen kann, sondern in einem Umfang, wie er der Pflegestufe 1 entspricht, auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Diese Hilfe können und wollen, wie sich aus den mit der Antragsschrift vorgelegten Erklärungen ihrer in A-Stadt lebenden Kinder Mohammad-Reza, Masoud-Reza, Eshrat und Said sowie ihrer Schwiegertochter Maryam H ergibt, leisten. Dass diese Erklärungen zutreffen, ergibt sich für die Kammer auch aus dem Umstand, dass sich die Antragstellerin offenbar schon über lange Zeit bei ihren Kindern in A-Stadt aufhält und dort gepflegt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sohn Said, bei dem sich die Antragstellerin zur Zeit aufhält und wo sie gepflegt werden soll, selbst schwerwiegend erkrankt ist und jedenfalls die körperliche Pflege nicht selbst übernehmen kann. Denn ganz offenbar ist die Antragstellerin in seinen Haushalt aufgenommen worden und wird der wesentliche Teil der Pflege durch ihre Schwiegertochter geleistet. Demgegenüber bestehen familiäre Bindungen in Fulda, nachdem der Ehemann der Antragstellerin verstorben ist, nur noch zu ihrer Tochter Esmat. Aus deren Erklärung, an der zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, ergibt sich, dass diese selbst erkrankt ist, ihrerseits für drei Kinder zu sorgen hat und dass zudem ihr Ehemann einer Unterstützung ihrer Mutter ablehnend gegenübersteht. Unabhängig davon, ob die in Fulda lebende Tochter der Klägerin in der Lage wäre, die erforderliche pflegerische Unterstützung der Antragstellerin zu leisten, kann die Antragstellerin darauf aus Rechtsgründen auch nicht verwiesen werden. Denn diese schuldet allenfalls einen Bar-, nicht aber einen Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB). Soweit dem Beschluss des Einzelrichters vom 12.03.2007 im Verfahren 4 E 1510/06 möglicherweise eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält die Kammer daran nicht fest.

8 Angesichts dieser Umstände greift die Wohnsitzauflage in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ein. Auch wenn regelmäßig die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen, selbständigen Kindern hiervon nicht betroffen sind, umfasst er aber die familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und Eltern dann, wenn ein Familienmitglied (wieder) auf familiären Beistand und familiäre Lebenshilfe angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 91) wie dies bei der kranken, depressiv gestimmten und des Deutschen nicht mächtigen 82-jährigen Antragstellerin der Fall ist.

9 Der Erlass vom 26.07.2005 steht der Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht entgegen. Soweit darin die Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Auflage an das Vorliegen der Zustimmung der Zuzugsbehörde gebunden wird (Ziff. 2 des Erlasses), ist dies unbeachtlich. Dabei bestehen bereits Bedenken dagegen, dass in einem Erlass einer Landesbehörde, der einen länderübergreifenden Wohnortwechsel regelt, Voraussetzungen für eine Zustimmung geregelt werden, bei deren Vorliegen die Behörde eines anderen Bundeslandes die erforderliche Zustimmung zu erteilen hat. Das dürfte mit der föderalen Kompetenzordnung nicht in Einklang zu bringen sein. Nicht mit den rechtlichen Anforderungen an eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist es aber jedenfalls zu vereinbaren, wenn die Entscheidung über die Aufhebung der räumlichen Beschränkung an die Zustimmung der Behörde eines anderen Bundeslandes gebunden wird, die begehrte Aufhebung aber versagt werden muss, ohne dass die Ausländerbehörde noch Ermessenserwägungen im Einzelfall anstellen dürfte, wenn die erforderliche Zustimmung entgegen den im Erlass geregelten Voraussetzungen versagt wird. Aus denselben Gründen eines durch den Erlass angeordneten Ermessensausfalls hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 09.06.2008 - 9 D 994/08 - bereits die Ziff. 1 des Erlasses vom 26.07.2005 für unvereinbar mit § 12 Abs. 2 AufenthG gehalten.

10 Aus all dem ergibt sich, dass keine Gesichtspunkte in Betracht kommen, die eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Wohnsitzauflage rechtfertigen könnten.

11 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der Stadt Fulda vom 06.01.2009 ergibt sich, dass bei weiterem Verbleib der Antragstellerin bei der Familie ihres Sohnes in A-Stadt die Sozialhilfeleistungen der Stadt Fulda nach dem 31.03.2009 eingestellt werden. Angesichts der Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis vom 06.06.2007, wonach die Antragstellerin ihren Wohnsitz in der Stadt Fulda zu nehmen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei der Wohnsitznahme in A-Stadt von dort keine Sozialhilfe erhält. Dieser Folge könnte sie nur entgehen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Fulda aufrechterhält, was aber, wie dargelegt, der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht zugemutet werden kann. Da die Antragsgegnerin sich wegen der nach wie vor fehlenden Zustimmung der Stadt A-Stadt an einer Entscheidung über den bereits am 12.12.2008 eingereichten Antrag gehindert sieht, und im übrigen bereits eine ablehnende Entscheidung in Aussicht gestellt hat, ist Eilbedürftigkeit gegeben.

12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG, wobei das Gericht für das Hauptsacheverfahren vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgeht, den es, wie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, halbiert.

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