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4 E 106/07.A•VG Kassel 4. Kammer, 2008-04-03, 4 E 106/07.A
4 E 106/07.AAdministrative Court / Chamber 4Apr 3, 2008
Zur Erreichbarkeit der psychotherapeutischen Behandlung einer depressiven Störung im Kosovo und in der Republik Serbien
Entscheidungsdatum: 2008-04-03
Aktenzeichen: 4 E 106/07.A
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2008:0403.4E106.07.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 71 Abs 1 AsylVfG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 51 VwVfG
Zur Erreichbarkeit der psychotherapeutischen Behandlung einer depressiven Störung im Kosovo und in der Republik Serbien
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 (Ziff. 1.) wendet und die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt sowie soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 5 AuslG wendet (Ziff.2.) und die Klägerin insoweit die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG begehrt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 wird aufgehoben, soweit darin unter Ziff. 2 der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens allein, soweit sie vor der Teilrücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 angefallen sind. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin stammt aus dem Kosovo. Sie begehrt im Wege des Wiederaufgreifens eines vorhergehenden Verfahrens die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am ... geborene Klägerin reiste im September 1992 zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gaben ihre Eltern auch für die Klägerin an, sie sei albanischer Volkszugehörigkeit. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 03.08.1993 ab. In dem ablehnenden Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person der Klägerin nicht vorliegen, und ihr wurde die Abschiebung angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage (7 E 3852/93.A) hatte keinen Erfolg.
2 Mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.1999 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab sie an, sie gehöre der Volksgruppe der Ashkali an und wäre bei Rückkehr in den Kosovo trotz der Stationierung der KFOR-Truppen Übergriffen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo ausgesetzt. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26.04.2000 ab. Die hiergegen gerichtete Klage (7 E 1302/00.A) hatte keinen Erfolg.
3 Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.08.2002 stellte die Klägerin einen weiteren Asylfolgeantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 01.10.2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht mit Urteil vom 06.03.2003 als offensichtlich unbegründet ab (7 E 2758/02.A).
4 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.11.2006 stellte der Klägerin einen weiteren Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab sie unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin ... vom 20.06.2005 an, sie leide an einer depressiven Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der familiären Traumatisierung. Diesen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27.12.2006 ebenso ab wie die Abänderung des nach alten Recht ergangenen Bescheids vom 03.08.1998 (richtig: 1993) bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG.
5 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie, sie leide an einer schweren depressiven Episode mit starken Ängsten und Panikreaktionen. Insoweit legt sie ergänzend einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 02.08.2004 und ärztliche Bescheinigungen der Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutin ... vom 18.11.2008 und vom 16.11.2006 vor. Diese Erkrankung könne im Kosovo nicht behandelt werden.
6 Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigten anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in ihrer Person vorliegen.
7 In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 hat die Klägerin sodann die Klage insoweit zurückgenommen, soweit diese sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 (Ziff. 1.) wendet und sie die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt sowie soweit die Klage sich gegen die Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 5 AuslG wendet (Ziff. 2.) und die Klägerin insoweit die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG begehrt.
8 Die Kläger beantragt deshalb nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2006 aufzuheben, soweit darin unter Ziff. 2 der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 03.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG in ihrer Person festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.02.2008 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
12 Das Gericht hat Beweis zur Erkrankung der Klägerin und ihrer Folgen durch Vernehmung der behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugend-Psychotherapie ... als sachverständige Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 19.03.2008 verwiesen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zum vorliegenden Verfahren und zu den vorhergehenden Asylverfahren (4 Hefte) sowie die Akten der Ausländerbehörde (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.
14 Nachdem die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 zurückgenommen worden ist, soweit sie sich unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 27.12.2006 auf die Verpflichtung der Beklagten richtet, sie auf ihren Asylfolgeantrag hin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG festzustellen, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
15 Gegenstand der Klage ist demnach nur noch die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er dem entgegensteht. Insoweit ist die Klage zulässig; begründet ist sie allerdings nur, soweit die Aufhebung des Bescheides und - vom Verpflichtungsantrag umfasst (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 88 Rdnr. 3; § 91 Rdnr. 9) - die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wird. Im Einzelnen:
16 Einen Anspruch auf Abänderung der Feststellungen in dem Bescheid vom 03.08.1993, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und damit auch nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) in ihrer Person nicht vorliegen, hat die Klägerin nicht. Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ist nach § 51 VwVfG, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
17 Ein solcher Anspruch scheitert hier bereits daran, dass die Klägerin die von ihr zur Begründung ihres Antrags vorgetragene psychische Erkrankung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat. Denn aus den vor ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass die Erkrankung spätestens im Jahr 2004 aufgetreten ist und sie deshalb seit dem Jahr 2005 in psychotherapeutischer Behandlung war. Dass sie vor dem Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.11.2006 nicht in der Lage gewesen ist, diesen Umstand im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen vorzutragen, hat sie nicht dargelegt und dafür gibt es auch im übrigen keine Anhaltspunkte.
18 Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Abänderung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Wege einer Ermessensentscheidung nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 VwVfG vor, die - anders als im Rahmen von § 71 Abs. 1 AsylVfG und des Begehrens der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - nicht gesperrt ist (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, BVerwGE 122, 103). Denn das Gericht geht aufgrund des Vortrags der Klägerin, der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und der in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 insoweit durchgeführten Beweisaufnahme sowie der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die medizinische Versorgung im Kosovo und der Republik Serbien im übrigen davon aus, dass sich die Erkrankung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo erheblich verschlechtern würde, weil sie die erforderliche psychotherapeutische Behandlung nicht erhalten würde. Damit aber liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person der Klägerin vor.
19 Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine gravierende Verschlechterung einer Krankheit erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Wolff, Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, Asylmagazin 2004, H. 11, S. 16).
20 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin an einer depressiven Episode leidet. Dies entnimmt das Gericht den Erklärungen der die Klägerin behandelnden und in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2008 als sachverständige Zeugin vernommenen Fachärztin für Kinder- und Jugend-Psychotherapie C., die die Erkrankung der Klägerin, deren Verursachung, Symptomatik, Entwicklung und Behandlung nachvollziehbar dargestellt und als mittelschwere bis teilweise schwere Erkrankung beschrieben hat. Aufgrund der Erklärungen der Zeugin geht das Gericht weiter davon aus, dass bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo oder nach Serbien mit einer gravierenden Verschlechterung des Krankheitsbildes gerechnet werden muss und dass diese von der Situation angesichts ihrer Erkrankung überfordert wäre.
21 Eine deshalb erforderliche Behandlung - vorausgesetzt, diese könnte die Verschlechterung der Krankheit grundsätzlich abwenden - könnte die Klägerin weder im Kosovo noch in der Republik Serbien im übrigen erhalten. Dabei legt das Gericht die nachvollziehbaren Erklärungen der sachverständigen Zeugin zugrunde, wonach eine medikamentöse Behandlung der Klägerin diese Verschlechterung nicht hindern würde. Die danach erforderliche psychotherapeutische Behandlung kann die Klägerin aber nach der Überzeugung des Gerichts nicht erreichen.
22 Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen, dass es im Kosovo auch Einrichtungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung von Patienten gibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien -Kosovo- vom 29.11.2007; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Düsseldorf; Deutsches Verbindungsbüro Pristina an VG Kassel vom 01.08.2006). Allerdings mehren sich in neuerer Zeit die Stimmen, die darauf hinweisen, dass eine Vielzahl von behandelungsbedürftigen Personen im Kosovo nicht angemessen psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werd en können (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 07.06.2007; UNKT, Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo vom 01.01.2007; UNMIK, Memorandum des Gesundheitsministers der provisorischen Selbstverwaltung an die Internationale Gemeinschaft zu Behandlungskapazitäten für Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen oder ähnlichen Krankheiten vom 30.10.2006). Und auch das Bundesamt selbst geht inzwischen offenbar davon aus, dass eine hinreichende psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung im Kosovo regelmäßig nicht erreichbar ist (Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2006 - AZ 5290163-133-). Das ist aufgrund der Vielzahl der durch den vorangegangenen Bürgerkrieg psychisch erkrankten Personen und die begrenzte Zahl von entsprechend ausgebildeten Ärzten und Einrichtungen auch plausibel (vgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277). Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die erforderliche psychotherapeutische Behandlung bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht erreichen kann (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 30.05.2007 - 3 A 454/05 -, Juris). Im übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt -, dass die Klägerin die für eine Behandlung erforderlichen Kosten - das beträfe auch eine medikamentöse Behandlung - aufbringen könnte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, 07.06.2007; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - A 11 K 1432/06 - Juris).
23 Die Klägerin kann auch nicht auf die Republik Serbien im übrigen verwiesen werden. Denn dort erfolgt bei psychischen Erkrankungen in der Regel nur eine medikamentöse Behandlung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.04.2007, S. 22). Soweit überhaupt eine für die Klägerin erforderliche psychotherapeutische Behandlung angeboten wird, ist diese schon in der Regel schwer erreichbar. Für die Klägerin dürfte sie überhaupt nicht erreichbar sein, da sie als Minderheitsangehörige (Ashkali) Diskriminierungen ausgesetzt wäre und auch bei der Gesundheitsversorgung gegenüber Minderheiten allgemein "Serben zuerst" gilt (Müller, Zusatzgutachten zum allgemein Gutachten zur Situation der Gorani -Goranei- im Kosovo -in der Fassung vom 29.11.2004- zur Situation von Angehörigen der Gorani-Volksgruppe aus dem Kosovo in Serbien vom 09.02.2005).
24 Angesichts dieser Feststellungen kann hier dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend der von der behandelnden Ärztin geäußerten Vermutung auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, den die getroffenen Feststellungen rechtfertigen bereits für sich genommen die Annahme eines Abschiebungshindernisses.
25 Ist nach alledem vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person der Klägerin bezüglich des Kosovo und der Republik Serbien im übrigen auszugehen, so hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf die entsprechende Feststellung durch das Bundesamt. Dies wäre nur der Fall, wenn das der Beklagten insoweit nach §§ 48,49, 51 Abs. 5 VwVfG zustehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Davon wäre allerdings nur dann auszugehen, wenn die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo oder in die Republik Serbien eine extremen Gefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, a.a.O.). Dass dies der Fall ist, kann das Gericht aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen und auch der Erklärungen der sachverständigen Zeugin ... nicht feststellen.
26 Allerdings erweist sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen der angefochtene Bescheid gleichwohl als rechtswidrig. Denn das Bundesamt hat das ihm nach §§ 48, 49, 51 Abs. 5 VwVfG zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. In dem angefochtenen Bescheid geht es nämlich unzutreffend davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann. Damit legt es seiner Ermessensausübung einen mit den oben getroffenen Feststellungen nicht zu vereinbarenden Sachverhalt zugrunde. Das führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Der angefochtene Bescheid ist deshalb insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
27 Die Kostenentscheidung ergibt sich bezüglich der Kosten bis zur Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 und 3 VwGO und im übrigen im Hinblick auf die statt der begehrten Verpflichtung ausgesprochene Bescheidung aus § 155 Abs. 1 VwGO (Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie aus § 83 b AsylVfG.
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