VG Kassel 7. Kammer, 2004-04-15, 7 E 2518/02

7 E 2518/02Administrative Court / Chamber 7Apr 15, 2004

Full text

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2518/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-15

Aktenzeichen: 7 E 2518/02

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0415.7E2518.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 5 SVG, § 5 Abs 7 SVG, § 40 VwVfG

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Ausbildungsförderung bis zur Beendigung des BWL-Studiums an der Fachhochschule B-Stadt-F Fachausbildung gemäß § 5 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).

2 Der Kläger hatte sich für die Dauer von 12 Jahren als Soldat auf Zeit bei der Beklagten verpflichtet und schied mit Ablauf des 30.09.2001 aus der Bundeswehr aus.

3 Bereits vorher, mit Antrag vom 10.01.2001 (Blatt 181 der Behördenakte) beantragte er die Gewährung von Fachausbildung gem. den §§ 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Mit Bescheid vom 19.06.2001 (Blatt 217 der Behördenakte) wurde eine Förderung der Teilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme "Staatlich geprüfter Betriebswirt" bei der Bundeswehrfachschule in B-Stadt für die Zeit vom 19.06.2001 bis 18.06.2003 bewilligt. Ferner wurde bewilligt ein Sprachlehrgang an der Giessener Sprach- und Dolmetscherschule für die Zeit vom 13.08.2001 bis 31.07.2002. Letzterer war notwendig, weil der Kläger seinen Hauptschulabschluss bei einer Schule in Bayern erworben hatte, auf der kein Englischunterricht erteilt worden war.

4 Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 30.05.2001 die Wehrbereichsverwaltung IV darauf hingewiesen hatte, dass die Lehrgangsteilnehmer des Lehrgangs HW 1 vor Beginn des Lehrgangs aktenkundig darauf hinzuweisen seien, dass sie diesen Lehrgang nur als eigenständigen Lehrgang und nicht als Teil der Ausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" absolvieren könnten, da die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt zum 30.06.2002 vorgesehen sei, erfolgte ausweislich Blatt 253 und 254 der Behördenakte am 21.06.2001 um 10:00 Uhr eine Belehrung entsprechend des Schreibens vom 30.05.2001 belehrt. Der Kläger unterschrieb als einziger Kursteilnehmer den Vermerk, dass die Belehrung erfolgt sei, nicht

5 In der Folgezeit nahm der Kläger die Fachausbildung auf. Nachdem bekannt geworden war, dass die Bundeswehrfachschule in B-Stadt mit Ablauf des 14.06.2002 geschlossen werden würde, wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und trug vor, der Kläger sei erst im Rahmen der öffentlichen Diskussion um die Schließung der Bundeswehrfachschule davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Schule geschlossen werden solle. Für ihn stelle sich nun die Frage, wie er seine Ausbildung abschließen solle. Er habe sich bewusst für die Ausbildung an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt entschieden, weil diese über ein besonderes Konzept verfüge, dass die Eingliederung der Absolventen in die freie Wirtschaft erleichtere. Aus diesem Grund sei er auch von Cottbus nach Hessen gezogen.

6 Mit Schreiben vom 31.01.2002 teilte das Kreiswehrersatzamt Kassel dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung durch Bescheid vom 19.06.2001 nicht bekannt gewesen sei, dass eine Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt geplant war. Diese Informationen seien erst Ende Juni 2001 bekannt gegeben worden. Der betroffene Personenkreis sei jedoch am 21.06.2001 zusammen gerufen und über die Schließung der Schule unterrichtet worden. Der Kläger habe an diesem Gespräch teilgenommen.

7 Mit Schreiben vom 11.03.2002 (Blatt 263 f. der Behördenakte) erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers hierauf, bereits mit Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30.05.2001 seien sämtliche Wehrbereichsverwaltungen darauf hingewiesen worden, dass die Lehrgangsteilnehmer mit Beginn des Lehrgangs aktenkundig darauf hinzuweisen seien, dass sie diesen Lehrgang nur als eigenständigen Lehrgang und nicht als Teil der Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt absolvieren könnten, da die Schließung der Bundeswehrfachschule B-Stadt zum 30.06.2002 vorgesehen sei. Folglich sei zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung schon bekannt gewesen, dass die Bundeswehrfachschule in B-Stadt zum 30.06.2002 schließen werde. Damit müsse es sich um ein Versehen des Kreiswehrersatzamtes handeln, dass dieser Hinweis in den Bescheid nicht aufgenommen worden sei.

8 Mit Schreiben vom 19.04.2002 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, kurzfristig mitzuteilen, wie die begonnene Berufsausbildung weiter gefördert werde. Der Kläger akzeptiere nicht, dass seine Berufsausbildung an einer anderen Bundeswehrfachschule beendet werde. Die Giessener Bundeswehrfachschule sei deshalb gewählt worden, weil ein besonderes Ausbildungskonzept verfolgt worden sei. Dieses werde an einer anderen Bundeswehrfachschule nicht angeboten. Aus familiären Gründen sein ein Umzug nicht möglich. Mit Schreiben vom 24.04.2002 teilte das Berufsförderungswerk Heidelberg mit, dass ab dem 17.06.2002 ein Anschlusslehrgang für den Erwerb des Abschlusses "Staatlich geprüfter Betriebswirt" in B-Stadt angeboten werde.

9 Am 15.05.2002 stellte der Kläger einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt, mit dem er die Feststellung begehrte, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Beendigung der Fachausbildung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt zu ermöglichen (Az.: VG B-Stadt 8 G 1637/02). Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Mit Beschluss vom 01.07.2002 lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus den Eilantrag des Klägers ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 421 ff. der Behördenakte Bezug genommen. Am 17.07.2002 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 01.07.2002 ein. Das Eilverfahren endete mit Beschluss des OVG Brandenburg vom 11.06.2003 nach beiderseitigen Erledigungserklärungen wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

10 Mit Bescheid vom 27.06.2002 widerrief das Kreiswehrersatzamt Kassel die Fachausbildung, soweit es die Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Bundeswehrfachschule in B-Stadt betraf, mit Wirkung vom 15.06.2002 gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Am 02.07.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2002 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2002 (Blatt 486 ff. der Behördenakte) zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. VG Kassel 7 E 2082/02 Klage erhoben, die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen wurde.

11 Am 15.07.2002 beantragte der Kläger die Fachausbildung nach den §§ 5 und 5a SVG für ein Studium an der Fachhochschule in B-Stadt-F mit dem Abschluss Dipl.-Betriebswirt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.08.2002 (Blatt 463 f. der Behördenakte) abgelehnt. In den Gründen heißt es u. a. Anspruchsgrundlage für die Verlängerung der Fachausbildung sei § 5 Abs. 7 SVG. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Maßnahme, die über die dem Soldaten zustehende gesetzliche Förderung hinausgehe und damit um eine Ausnahmeregelung und nur auf begründete Einzelfälle beschränkt. Auf eine Verlängerung bestehe kein Anspruch. Über die Verlängerung werde nach Ermessen entschieden. Die Voraussetzung hierfür sei an einer bundeseinheitlichen Richtlinie geregelt, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei es nicht unvorhersehbar, dass die geförderte Berufsausbildungsmaßnahme ernsthaft gefährdet sei. Bereits vor Beginn der Ausbildung stehe nämlich fest, dass der dem Kläger noch zustehende Restanspruch aus § 5 Abs. 5 SVG von 23 Monaten und 5 Tagen nicht ausreiche, das geplante Studium zu beenden.

12 Mit Bescheid vom 03.09.2002 wurde dem Kläger jedoch die Förderung für das Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule B-Stadt-F für die Zeit vom 01.09.2002 bis 29.02.2003 als erstattungsfähig anerkannt (Bl. 476 der Behördenakte).

13 Am 09.09.2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 06.08.2002 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2002 zurückgewiesen wurde (Blatt 503 ff. der Behördenakte). In der Begründung heißt es, die einschlägigen Richtlinien seien vorliegend nicht erfüllt. Die außergewöhnliche Härte, die von dem Prozessbevollmächtigten angeführt werde, sei von dem Kläger selbst herbeigeführt worden.

14 Am 28.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die mit Bescheid vom 01.09.2002 bis zum 28.02.2003 bewilligte Ausbildungsförderung reiche nicht für eine vollständige Förderung des 48 Monate dauernden Studiums aus. Der Kläger habe einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt im vollem Umfang. Ein solcher ergebe sich aus § 5 Abs. 7 SVG. Diese Vorschrift eröffne die Möglichkeit, im Ermessenswege dem Antrag des Klägers stattzugeben. Bei dieser Ermessensentscheidung müsse die besondere Situation des Klägers und das vorangegangene Verhalten der Beklagten einfließen. Die Beklagte habe vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme den Kläger nicht von der vorherigen Schließung der Schule informiert. Erst nach Absolvierung eines Jahres sei die Schule geschlossen worden. Man habe dem Kläger danach die inhaltlich nicht vergleichbare Ausbildung an der Max-Weber-Schule in B-Stadt angeboten. Ein Wechsel zur Max-Weber-Schule sei nicht zumutbar gewesen. Der Verwendungsbereich des Klägers mit einem dort zu erzielenden Abschluss sei wesentlich eingeschränkter gewesen. Die Differenzen in den beiden Ausbildungsgängen habe man versucht, durch einen zweiwöchigen Überbrückungskurs aufzufangen. Es sei jedoch so, dass immer noch Ausbildungsdefizite beständen und ein eklatanter Leistungsunterschied zwischen den Absolventen der Bundeswehrfachschule und den Absolventen der Max-Weber-Schule existiere, der sich bis zur Abschlussprüfung fortsetzen werde. Aus diesem Grund hätten bereits etliche ehemalige Lehrgangsteilnehmer der Bundeswehrfachschule die Ausbildung an der Max-Weber-Schule abgebrochen.

15 Der Kläger sei auch nicht über die Schließung der Bundeswehrfachschule am 21.06.2001 belehrt worden. Aus dem Klassenbuch ergebe sich, dass der Kläger zunächst aus Protest überhaupt nicht abgezeichnet habe, später nur bezüglich der tatsächlich verlesenen Unterlagen. Hierzu habe der Erlass, mit dem bei dem es um die Schließung der Bundeswehrfachschule gegangen sei, nicht gehört.

16 Aus diesem Umständen ergebe sich eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Förderrichtlinien stehen der weiteren Förderung nicht entgegen, da sich hier um einen atypischen Fall handele.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2002 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung nach den §§ 5 A, 5 a SVG bis zur Beendigung seines BWL-Studiums an der Fachhochschule B-Stadt-F, längstens jedoch bis zum 31.08.2006 zu gewähren,

19 hilfsweise,

20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2002 zu verpflichten, dem Kläger für das BWL-Studium an der Fachhochschule B-Stadt-F nach Ablauf der regulären Förderungszeit für weitere 12 Monate und 5 Tage Ausbildungsförderung nach den §§ 5, 5 a SVG zu gewähren,

21 ganz hilfsweise,

22 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Ausbildungsförderungszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Sie trägt vor, eine Verlängerung der Fachausbildung sei ausgeschlossen, weil es sich um eine neue Ausbildung handele und nicht um eine geförderte Berufsbildungsmaßnahme. Wenn schon vor Beginn der neuen Ausbildung feststehe, dass der dem Kläger verbliebene Rechtsanspruch aus § 5 Abs. 5 SVG nicht mehr ausreiche, so sei die zwingende Voraussetzung für eine Verlängerung, die Unvorhersehbarkeit, nicht gegeben. Die Schließung der Bundeswehrfachschule habe, anders als dies der Kläger behaupte, keinen Ausbildungswechsel im Sinne eines anderen Ausbildungszieles bedingt. Allenfalls ein Wechsel der Ausbildungseinrichtung sei hierdurch veranlasst worden. Der Kläger habe aber nicht die Ausbildungseinrichtung gewechselt, sondern das Ausbildungsziel. Die Frage, ob die Schließung der Bundeswehrfachschule für den Kläger unvorhersehbar gewesen sei, sei ohne Belang.

26 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.03.2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakte 7 E 2082/02.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Fachausbildung noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrages.

29 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Fachausbildung ist § 5 Abs. 7 S. 1 SVG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag des Soldaten die Teilnahme über die vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern.

30 Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt ("kann") handelt es sich dabei um eine Ermessenregelung. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht kann die Entscheidung der Behörde nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO).

31 Zur Ausfüllung des durch § 5 Abs. 7 SVG eingeräumten Ermessensspielraumes hat die Beklagte Allgemeine Verwaltungsvorschriften, den Erlass vom 17.12.1991, erlassen, die Maßstäbe für eine Verlängerung darlegen. Diesen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum SVG kommt normkonkretisierende und ermessensreduzierende Funktion zu. Dies begegnet im Bereich der leistenden Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes keinen Bedenken. Die Verwaltungsvorschriften besitzen zwar keine das Gericht bindende Rechtsnormqualität, bringen jedoch eine sachgerechte, typisierende Rechtsauffassung zum Ausdruck (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 1997, Az: 7 VG 2416/95).

32 Nach den Richtlinien ist eine Verlängerung der Förderung u.a. dann möglich, wenn der Anspruch aus vom Soldaten nicht zu vertretenden Gründen nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend voll genutzt werden konnte (Ziffer 1.1. Nr. 1). Dies ist offensichtlich nicht der Fall, denn der Kläger kann die ihm gewährte Förderung, die ihm mittlerweile bis zur Höchstgrenze des § 5 Abs. 5 SVG gewährt wurde, nutzen. Er befindet sich mittlerweile im Studium, was einen typischen Fall der Fachausbildung darstellt.

33 Daneben ist eine Verlängerung möglich, wenn die geförderte Maßnahme mehr als einen Monat über die Förderungshöchstdauer fortzuführen ist, weil das Erreichen des Berufsbildungszieles durch unvorhersehbare, vom Soldaten nicht zu vertretende Umstände ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1.1 Nr. 2). Wann ein solcher Fall vorliegt, wird u.a. in Ziffer 2.2.2.2. konkretisiert. Einschlägig ist für Fälle wie den vorliegenden ist Ziffer 2.2.2.5., wonach solche Umstände dann gegeben sind, wenn der Soldat an einer anderen über die Förderungshöchstdauer hinausgehenden Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen muss, weil die bisherige Förderung fehlgeschlagen ist, da die Bildungseinrichtung aufgelöst wurde.

34 Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor. Zwar wurde die Bildungseinrichtung, die Bundeswehrfachschule in B-Stadt, aufgelöst, jedoch musste der Kläger nicht deshalb an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen, die über die Förderungshöchstdauer hinausgeht. Wegen der Schließung war zwar ein Wechsel unumgänglich, der Kläger hätte aber auch seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Wechsel an die Max-Weber-Schule einen Ausbildungswechsel darstellt oder nicht, denn jedenfalls wäre es dem Kläger möglich gewesen, innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 5 Abs. 5 SVG eine qualifizierte Ausbildung zu erlangen. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderten Schwierigkeiten, also der behauptete eklatante Leistungsunterschied zwischen den Absolventen der Bundeswehrfachschule und den sonstigen Schülern der Max-Weber-Schule, steht dem nicht entgegen. Hätte der Wechsel dazu geführt, dass der Kläger eine Prüfung nicht bestanden hätte, so wäre nach Ziffer 2.2.2.2.1. eine Verlängerungsmöglichkeit gegeben gewesen, so dass der Kläger durch den Wechsel an die Max-Weber-Schule nicht in die Gefahr geraten wäre, gänzlich ohne qualifizierten Abschluss ins Berufsleben entlassen zu werden. Dass die Ausbildung an der Max-Weber-Schule evtl. nicht der an der Bundeswehrfachschule gleichzusetzen ist, ist ebenfalls ohne Belang, denn Ziffer 2.2.2.2.5. verlangt nicht, dass die abgebrochene und die neu begonnene Ausbildung in vollem Umfang gleichzusetzen sind.

35 Ebenso wenig kommt es im Rahmen der Ziffer 2.2.2.2.5. auf die Frage an, ob dem Kläger die Schließung der Bundeswehrfachschule vor Beginn der Ausbildung bekannt war und wenn nicht, wer dies zu verantworten hat. Ziffer 2.2.2.2.5. macht keinen Unterschied zwischen Bildungseinrichtungen der Bundeswehr und solchen von anderen Anbietern. Ebenso wenig kommt es auf die Gründe für die Schließung an oder die Kenntnis hiervon.

36 Zusammenfassend besteht damit nach den Verwaltungsvorschriften der Beklagten kein Anspruch auf Förderung über die (bereits in Anspruch genommene) Höchstdauer hinaus.

37 Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt auch kein atypischer Fall vor, der es notwendig oder möglich machen würde, entgegen der Verwaltungsvorschriften eine weitere Förderung zu gewähren. In Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 40 Rn. 51 m.w.N.) anerkannt ist der Grundsatz, dass, wenn ein Fall wesentliche Besonderheiten aufweist, die in den Verwaltungsvorschriften nicht erfasst sind, dies bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden und ggf. auch entgegen den Verwaltungsvorschriften entschieden werden muss.

38 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsvorschriften – wie bereits ausgeführt – eine Regelung für den Fall der Schließung einer Bildungseinrichtung enthalten, insoweit also eine Regelungslücke nicht vorliegt. Es ist nach Auffassung des Gerichts auch sachgerecht, die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nur für den Fall vorzusehen, dass der Soldat an einer Bildungsmaßnahme zwingend teilnehmen muss, die die Höchstdauer überschreitet. Würde man bei einer Schließung einer Bildungseinrichtung dem Soldaten die Wahl lassen, auch in einen Ausbildungsgang zu wechseln, der eine längere Förderungshöchstdauer vorsieht, so würde der Soldat aus der Schließung Vorteile ziehen, was gegenüber anderen Soldaten unbillig wäre.

39 Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von den Verwaltungsvorschriften rechtfertigen könnte, liegt auch nicht deshalb vor, weil die Schließung der Bildungseinrichtung von der Beklagten, also dem Dienstherrn des Soldaten, vorgenommen wurde. Es steht der Beklagten – ebenso wie jedem anderen Bildungsträger – frei, Einrichtungen zu schließen, auch wenn dies unter Umständen bei einzelnen Soldaten zu Schwierigkeiten im Rahmen ihrer bewilligten Ausbildung führen kann. Wie bereits das VG Cottbus und das OVG Brandenburg festgestellt haben, gibt es keinen Anspruch eines Soldaten auf Weiterbetrieb einer bundeseigenen Ausbildungsstätte.

40 Auch der Umstand, dass der Kläger – jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag – vor Beginn der Ausbildung nicht über die Schließung informiert wurde, rechtfertigt keine Verlängerung der Förderung im Rahmen des § 5 Abs. 7 SVG. Sollte tatsächlich insoweit eine Unterlassung der Beklagten vorliegen, so wäre diese im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht lediglich dazu verpflichtet, alle dem Kläger aus der unterlassenen Mitteilung entstandenen Nachteile auszugleichen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen, denn sie hat dem Kläger eine Weiterbildung angeboten, nämlich diejenige an der Max-Weber-Schule, wenn diese u.U. auch kein gleichwertiger Ersatz gewesen wäre. Außerdem wurde – dem Wunsch des Klägers entsprechend – diesem ermöglicht, im Rahmen des ihm zustehenden Zeitkontingents ein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule B-Stadt-F aufzunehmen. Damit hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Keinesfalls kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie als Ausgleich für eine eventuell unterlassene Aufklärung dem Kläger eine längere und demzufolge kostenintensivere Ausbildung finanziert, denn damit würde der Kläger erheblich besser gestellt als andere Soldaten.

41 Zusammenfassend liegt damit kein Sachverhalt vor, der es rechtfertigen würde, von der Verwaltungsvorschrift abzuweichen. Die Ablehnung der Verlängerung der Fachausbildung erweist sich als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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