VG Kassel 2. Kammer, 2004-03-23, 2 G 540/04

2 G 540/04Administrative Court / Chamber 2Mar 23, 2004

Full text

VG Kassel 2. Kammer — 2 G 540/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-23

Aktenzeichen: 2 G 540/04

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0323.2G540.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 Abs 2 S 2 FeV, § 123 VwGO

Gründe

1 Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.03.2004 gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen,

2 ist zulässig, aber unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

3 Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

4 Die hier einschlägige Regelungsanordnung ist schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes beschränkt und darf dementsprechend nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedung dienen. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GGverbirgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet eine Durchbrechung des Vorwegnahmegebotes in Ausnahmefällen. Grundsätzlich muss sich der Bürger zwar auf das Klageverfahren verweisen lassen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen.

5 Die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt unzweifelhaft eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Dies ist nicht durch Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führt. Der Einzelrichter verkennt hierbei nicht, dass damit erhebliche Unannehmlichkeiten und Belastungen verbunden sein können und der Antragsteller darüber hinaus seine Fahrerlaubnis wird - da die Zwei-Jahres-Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 FEV in Kürze abläuft - nur nach erneuter Prüfung wird erlangen können. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung - also ohne abschließende Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen - ist aber mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer verbunden. Dieses Risiko kann ausnahmsweise in Kauf genommen werden, wenn der Bewerber aus ganz außergewöhnlichen, insbesondere existenziellen Gründen, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1990 - 2 TG 2684/90 -). Derartige Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Insoweit hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist einen vollständig neuen Führerschein machen zu müssen. Hierin ist ein außergewöhnlicher Grund im obigen Sinne gerade nicht zu sehen. Überdies ist ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht zwingend als vielmehr an besondere Voraussetzungen geknüpft (vgl. insoweit § 20 Abs. 2 Satz 1 FEV). Selbst für den Fall, dass der Antragsteller eine Fahrerlaubnis für die Fahrt zur Arbeitsstelle benötigen würde - was indes nicht substantiiert vorgetragen worden ist - würde dies nicht einen ganz außergewöhnlichen, existenziellen Grund darstellen, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz droht.

6 Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist. Die Versagung der begehrten Neuerteilung der Fahrerlaubnis hält einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens stand. Zu Recht hat der Antragsgegner die Wiedererteilung von der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahrereignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) abhängig gemacht und sich hierbei auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 a gestützt. Denn der wiederholte Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund Alkoholproblematik lässt zwingend Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufkommen. Diese Zweifel vermochte der Antragsteller indes nicht auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das beigebrachte MPU-Gutachten als auch die ergänzend eingeholte Stellungnahme des medizinisch-psychologischen Instituts vom 18.02.2004 in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Gutachter gerade nicht verkannt, dass der Antragsteller seit April 2003 alkoholabstinent und seit März 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befindlich ist. Mit diesen Umständen hat sich der Gutachter vielmehr eindringlich auseinandergesetzt.

7 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht hält den Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,00 € für angemessen. Dieser Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.

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