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7 E 800/00•VG Kassel 7. Kammer, 2004-02-26, 7 E 800/00
7 E 800/00Administrative Court / Chamber 7Feb 26, 2004
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 7 E 800/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0226.7E800.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Zulage für Krankenkost für sich und ihre minderjährige Tochter A..
2 Die Klägerin bezieht seit ihrem Umzug von O. im Landkreis Verden im November 1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beklagten.
3 Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Blatt 70 der Behördenakte) beantragte sie Krankenkostzulage für ihre Tochter und sich selbst. In der Begründung heißt es, sie benötige die Zulage wegen einer Neurodermitiserkrankung. Für sie und ihre Tochter sei es notwendig, sich mit Vollkost (biologisch-dynamisch angebaute Lebensmittel) zu ernähren. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest, ausgestellt von Frau Dr. S.. Dort heißt es, bei der Klägerin und ihrer Tochter bestehe ein generalisiertes endogenes Ekzem. Aus ärztlicher Sicht sei zur Vermeidung einer weiteren Ausdehnung der Erkrankung eine Diät mit ausschließlich chemisch unbehandelten biologischen Nahrungsmitteln erforderlich.
4 Ausweislich zweier Stellungnahmen des Kreisgesundheitsamtes B-Stadt vom 12.05.1999 erfordert die Erkrankung der Klägerin sowie ihrer Tochter keine Mehrkosten gegenüber der Normalernährung (Blatt 110 f. der Behördenakte).
5 Mit Bescheid vom 19.05.1999 (Blatt 113 f. der Behördenakte) lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Klägerin und die Tochter ab. In der Begründung wurde auf die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes verwiesen.
6 Am 09.06.1999 legte die Klägerin über ihre Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.1999 ein. In der Begründung führte sie aus (Blatt 141 f. der Behördenakte), der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge habe in seinen 1997 überarbeiteten Stellungnahmen die Empfehlung ausgesprochen, bei Neurodermitis eine Krankenkostzulage in Höhe von 50,00 DM pro Person zu gewähren. Die Klägerin ernähre sich und ihre Tochter ausschließlich mit Produkten aus biologisch-dynamischen Anbau. Diese Produkte seien um ca. 50 % teurer als konventionell angebaute Lebensmittel. Demzufolge entstünden bei der Klägerin erhebliche Mehrkosten bei der Ernährung.
7 Unter dem 16.09.1999 wurde für die Tochter der Klägerin ein weiteres ärztliches Attest von dem Gesundheitsamt erstellt. Dort heißt es, die Tochter der Klägerin leide unter einem endogenen Ekzem. Dabei handele es sich um eine Entzündungsreaktion der Haut, die mit starkem Juckreiz einhergehe. Für die Ernährung sei eine ausgewogene Vollkost geeignet. Darunter werde eine solche Nahrung verstanden, die für alle Patienten geeignet sei, die keiner speziellen Ernährung bedürften. Sollte es besondere Allergien gegen einzelne Lebensmittel geben, so sei auch eine leichte Vollkost angezeigt. Diese unterscheide sich von der Vollkost durch die Nichtverwendung von Lebensmitteln und Speisen, die erfahrungsgemäß häufig Unverträglichkeiten auslösen könnten. Wesentliche Mehrernährungen gegenüber der Normalernährung ergäben sich hierdurch nicht.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2000 (Blatt 248 ff. der Behördenakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung verwies der Beklagte auf die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.02.2000 zugestellt.
9 Am 23.03.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Ernährung mit biologisch-dynamischer Kost verursache erhebliche Mehrkosten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und Private Fürsorge.
10 Die Klägerin beantragt,
11 1. Den Bescheid des Beklagten vom 19.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2000 aufzuheben und
12 2. Den Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Krankenkostzulage für sich und ihre Tochter ab Antragstellung zu gewähren.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er trägt vor, nach der Rechtsprechung komme eine Anerkennung eines Mehrbedarfs nur dann in Betracht, wenn die ärztliche Verordnung eine bestimmte Krankenkost vorsehe. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die ärztlichen Stellungnahmen seines Gesundheitsamtes und führt ergänzend aus, bei Neurodermitis sei eine allgemeine Diätempfehlung nicht möglich. Die nahrungsmittelbedingte Provokation sei von Patient zu Patient verschieden, so dass entsprechende einzelfallbezogene Testungen erforderlich seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wodurch sich 1 Liter Milch aus einem Naturkostladen mit 1 Liter Milch aus einem normalen Lebensmittelgeschäft unterscheiden solle, um nur ein Beispiel zu nennen.
16 Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.01.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.
18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 19.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Krankenkostzulage.
19 Das Gericht folgt der Rechtsprechung des VG Hannover (Urteil v. 14.07.1997, - 9 A 22359/94 -, ZfF 1999, 19 ff), nach der ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG für an Neurodermitis erkrankte Hilfeempfänger nur dann anerkannt werden kann, wenn von ärztlicher Seite eine bestimmte Krankenkost verordnet wurde und diese anerkanntermaßen zu Mehrkosten führt. Nur bei einer ärztlichen Verordnung ist hinreichend gesichert, dass die Kost geeignet und notwendig ist, um die durch die Neurodermitis verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest abzumildern. Im übrigen kann auch nur im Falle einer detaillierten ärztlichen Verordnung, aus der sich auch diejenigen Lebensmittel ergeben, gegen die eine Unverträglichkeit besteht, von Seiten des Sozialhilfeträgers festgestellt werden, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe, ein Mehrbedarf besteht. So ist es beispielsweise denkbar, dass durch eine bestimmte Krankenkost sogar Kosten gespart werden, was dann der Fall ist, wenn auf günstigere Lebensmittel ausgewichen werden muss.
20 Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, auf die sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezieht und die bei Neurodermitis eine Erhöhung von 25 € vorsehen (abgedr. bei LPK, 6.A., § 23 Rn. 31), können lediglich einen groben Anhaltspunkt geben. Da es verschiedene Formen der Neurodermitis mit höchst unterschiedlichen Diätnotwendigkeiten gibt, muss stets im konkreten Einzelfall durch geeignete Tests festgestellt werden, ob eine kostenintensivere Ernährung notwendig ist.
21 Eine ärztliche Verordnung einer bestimmten Krankenkost existiert im Falle der Tochter der Klägerin nicht. Das Attest vom 05.02.1999 (Bl. 71 der Behördenakte) empfiehlt chemisch unbehandelte biologische Lebensmittel, nennt jedoch keine spezifischen Stoffe, auf die die Tochter der Klägerin allergisch reagieren soll. Entsprechendes gilt für das Attest vom 18.02.1994 (Bl. 48 der Gerichtsakte). Wie der Beklagte zutreffend anmerkt, wurden bei der Tochter wohl keine einzelfallbezogenen Tests durchgeführt, aufgrund derer dann eine konkrete Empfehlung gegeben werden könnte. Auch für die Klägerin selbst wurde keine detaillierte Diätempfehlung erstellt. Weder das Attest vom 05.02.1999, noch das vom 18.02.2004 (Bl. 47 der Gerichtsakte) enthalten die geforderten Angaben.
22 Die Angaben der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12.02.2004 lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass für die Klägerin und ihre Tochter notwendigerweise Mehrkosten entstehen, die vom Beklagten zu tragen wären. Danach sollen bei der Klägerin Neurodermitisschübe nach dem Verzehr von Zucker, Chips und Tomaten festgestellt worden sein, bei der Tochter kam es nach dem Verzehr von Ananas, Kiwi, Fleisch, Zucker und Schokolade zu Unverträglichkeitsreaktionen. Sollte dies so sein, so ist es für die Klägerin problemlos möglich, auf andere Lebensmittel auszuweichen. Beim Verzehr von z.B. heimischem Obst anstatt Ananas und Kiwi ist eine ausgewogene Ernährung ebenfalls gesichert und Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht zu befürchten.
23 Allein der Verzicht auf chemisch behandelte Lebensmittel muss im übrigen auch nicht zu Mehrkosten führen, wie schon das Gesundheitsamt des Beklagten in mehreren Gutachten festgestellt hat. Nach den Erfahrungen des erkennenden Einzelrichters ist es durchaus möglich, durch bewussten Einkauf, der insbesondere den Schwerpunkt auf saisonale Obst- und Gemüsesorten legt, sich kostenbewusst und gleichzeitig gesund zu ernähren. Unbehandelte Lebensmittel sind u.U. etwas teurer, dafür kann jedoch an anderer Stelle, etwa deshalb, weil die Tochter ohnehin kein Fleisch essen darf, Geld wieder eingespart werden.
24 Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG damit nicht vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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