VG Kassel 4. Kammer, 2003-09-19, 4 G 1137/03

4 G 1137/03Administrative Court / Chamber 4Sep 19, 2003

Full text

VG Kassel 4. Kammer — 4 G 1137/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-19

Aktenzeichen: 4 G 1137/03

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0919.4G1137.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 23 Abs 1 Nr 3 AuslG, § 17 Abs 5 AuslG

Gründe

1 I.

Der Antragsteller, ein kasachischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Weigerung der Antragsgegnerin, seine zur Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

2 Der Antragsteller reiste mit einem entsprechenden Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes im Juli 1997 zusammen mit seiner Ehefrau, Abkömmling eines Spätaussiedlers, und seinem 1992 geborenen Sohn aus Kasachstan kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsgegnerin erteilte ihm am 03.07.1998 eine bis zum 02.07.2001 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau und dem deutschen Kind. Am 09.07.2001 beantragte der Antragsteller deren Verlängerung. Wegen zahlreicher vom Antragsteller während seines Aufenthalts begangener Straftaten hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 09.04.2002 persönlich zu der beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragsteller äußerte sich dahin, dass er weiter mit Frau und Kind zusammenlebe. Die Familie bekomme ergänzende Sozialhilfe, da er wegen seiner Schwerbehinderung nur schlecht Arbeit finden könne. Die Diebstähle habe er begangen, da das Geld vom Sozialamt knapp sei. Suchtkrank sei er nicht. Er stehe derzeit unter Bewährung und zahle in monatlichen Raten von 100,00 DM seine Gerichtskostenschulden zurück. Er habe zwar in der Vergangenheit des Öfteren gegen Gesetze verstoßen. Dies werde er jedoch nicht mehr tun. Den letzten Diebstahl habe er vor über einem Jahr begangen. Er werde in Zukunft straffrei leben. Er habe zuletzt vor zwei Jahren Drogen konsumiert und stehe in einem Methadonprogramm. Eine Therapie werde er nicht machen.

3 Der von der Antragsgegnerin angeschriebene damalige Bewährungshelfer des Antragstellers äußerte sich unter dem 23.04.2002 dahin, dass der Antragsteller mit seiner 80 %igen Erwerbsminderung schwer auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Der Antragsteller sei drogenabhängig und sei in das staatliche Methadonprogramm aufgenommen worden. Er habe nämlich eine Hepatitis C. Seine gesundheitliche Situation habe sich in jüngster Zeit zugespitzt. Ihm sei im Klinikum Kassel klargemacht worden, dass er eine unheilbare Leberschädigung habe, die tödlich ende, falls sie nicht mit Interferon behandelt werde. Voraussetzung für diese Interferonbehandlung sei eine Alkoholentgiftung, eine Alkoholentwöhnungstherapie sowie die Reduzierung der täglichen Methadondosis. Nach den Erkenntnissen des Bewährungshelfers sei der Antragsteller nach seiner letzten Verurteilung vom 25.09.2001 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Antragsteller, für den noch Bewährungen liefen, habe bei weiteren Straftaten automatisch Strafvollzug zu erwarten. Falls er sein Suchtproblem nicht in den Griff bekomme, werde er an seiner Krankheit sterben.

4 Nachdem die Antragsgegnerin von weiteren strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller Kenntnis erlangt hatte, versagte sie mit Verfügung vom 12.02.2003 die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und drohte dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 21.05.2003 die Abschiebung nach Kasachstan an.

5 Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller am 06.03.2003 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

6 Am 23.05.2003 hat der Antragsteller Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung trägt er vor, es treffe zwar zu, dass er suchtkrank sei und dass er auch etliche Straftaten begangen habe. Er habe aber nunmehr erkannt, dass er dringender ärztlicher Hilfe bedürfe und habe sich ab 25.02.2003 in eine Entgiftungstherapie begeben. Ab Mai 2003 werde er stationär in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M. aufgenommen. Die eigentliche Therapie werde ab August in der auf russische Patienten spezialisierten Fachklinik H. stattfinden. Nach Durchführung der Therapien könne er sucht- und damit straffrei in der Bundesrepublik leben. Er werde hier von seiner Familie getragen. Im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan habe er nicht die Möglichkeit, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. In Kasachstan lebten zwar noch Mutter und Geschwister, aber unter schwierigsten Bedingungen.

7 Zwischen ihm und seiner Frau und seinem Sohn bestehe eine enge innige Familienbeziehung. Die Antragsgegnerin habe das ihr in § 17 Abs. 5 AuslG eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt; denn sie habe die in § 48 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG getroffene gesetzgeberische Entscheidung zugunsten eines besonderen Schutzes eines mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft Lebenden nicht beachtet. Dem Antragsteller hätte der Aufenthalt ermessensfehlerfrei nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden dürfen, wie sie für eine Ausweisung vorgesehen seien. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten reichten nicht für eine Ausweisung.

8 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2003 gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 12.02.2003 anzuordnen.

9 Die Antragsgegnerin begehrt Zurückweisung des Antrags.

10 Sie bezieht sich auf ihren angefochtenen Bescheid und trägt vor, zwischenzeitlich seien weitere strafrechtliche Entscheidungen gegen den Antragsteller ergangen.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten sowie auf die letzten vier Lageberichte des Auswärtigen Amtes über Kasachstan verwiesen.

12 II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Denn angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2003 überwiegt das gesetzlich normierte Interesse an der sofortigen Vollziehung das private des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage durfte und darf die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verweigern.

13 Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG hat der ausländische Ehegatte bzw. Elternteil eines Deutschen bzw. minderjährigen ledigen deutschen Kindes grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 23 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 AuslG kann diese Aufenthaltserlaubnis aber dann versagt werden, wenn gegen den Ehegatten/Elternteil ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss dabei kein Ausweisungsgrund vorliegen, der zur Ausweisung nach § 48 Abs. 1 AuslG berechtigen würde. Jeder Ausweisungsgrund eröffnet nach § 17 Abs. 5 AuslG der Ausländerbehörde die Betätigung eines entsprechenden Ermessens. Allerdings muss das Gewicht des Ausweisungsgrundes in die Ermessensbetätigung einfließen.

14 Der Antragsteller hat während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach gegen Strafvorschriften verstoßen. Allein der von der Antragsgegnerin im März 2002 eingeholte Strafregisterauszug weist sechs Eintragungen auf. Danach sind weitere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hinzugekommen. Die einzelnen Straftaten, bei denen es sich vorwiegend um Diebstähle handelt, mögen zwar für sich allein nicht schwer wiegen. In ihrer Fülle und Dauerhaftigkeit stellen sie aber gleichwohl eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Kassel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung liegt sogar der Tatbestand einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor. Um der Begehung weiterer Taten durch den Antragsteller vorzubeugen, durfte die Antragsgegnerin daher von dem ihr in § 17 Abs. 5 AuslG eingeräumten Ermessen, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, Gebrauch machen. Die Prognose der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde bei einem Verbleib im Bundesgebiet fortfahren, dauernd Straftaten zu begehen, trifft nämlich angesichts des Verhaltens des Antragstellers zu.

15 Einmal hat der Antragsteller wohl bereits gegenüber seinem Bewährungshelfer angegeben, seit dem 25.09.2001 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten zu sein. Entsprechende Vorsätze des Antragstellers hat er jedenfalls nicht in die Tat umgesetzt, wie die Anklageschriften vom 02.10.2002 (Tat 08.07.2002), 04.10.2002 (Tat 06. und 08.06.2002), 11.11.2002 (Tat 24.09.2002) und 24.02.2003 (Tat 10.02.2002) zeigen. Auch seinen Beteuerungen gegenüber der Antragsgegnerin bei seiner Anhörung am 09.04.2002, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, hat der Antragsteller nicht bewahrheitet. Obwohl ihm auf Grund dieser Anhörung bewusst war, welche Konsequenzen weitere Straftaten für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben werden, entwendete der Antragsteller ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 26.11.2002 bereits am 23.04.2002, also zwei Wochen nach der Anhörung, ein Handy im Werte von rund 200,-- Euro. Auch die ihm mehrfach eingeräumte Bewährung durch die Strafgerichte hat der Antragsteller nicht genutzt.

16 Der Antragsteller, der seine Straftaten im Zusammenhang mit seinen Suchtproblemen sieht, hat auch nicht wirkungsvoll gegen diese Sucht angekämpft. Die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten, er werde seine Sucht therapieren lassen und damit den Grund für seine Straffälligkeit beseitigen, sind reines Wunschdenken. Zwar hat der Antragsteller, der früher bereits zwei Therapien abgebrochen hat, entgegen seinen Aussagen bei seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin am 09.04.2002 zu Beginn des Jahres 2003 erneut einen Therapierungsversuch unternommen. Wie die von der Antragsgegnerin überreichte Bescheinigung der Fachklinik H. vom 03.09.2003 zeigt, hat der Antragsteller, der am 25.08.2003 in die Fachklinik aufgenommen worden ist, bereits am 03.09.2003 die Therapie vorzeitig und gegen ärztlichen und therapeutischen Rat abgebrochen. Von daher hat sich auch durch die zwischenzeitlich begonnene Therapiemaßnahme nichts an der Richtigkeit der Prognose der Antragsgegnerin geändert, der Antragsteller werde weiterhin in der Bundesrepublik Straftaten begehen. Die angeblichen Gründe für den Therapieabbruch sind dabei unerheblich.

17 Die Antragsgegnerin hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Belange der deutschen Ehefrau und des deutschen Sohnes des Antragstellers bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gewürdigt. Sie hat nicht verkannt, dass durch die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht zu verlängern, die Familie vor die Alternative gestellt werde, entweder ohne Ehemann bzw. Vater in Deutschland zu verbleiben, oder mit dem Antragsteller nach Kasachstan zurückzukehren. Die in dem Letzteren liegende Härte hat die Antragsgegnerin gesehen. Sie hält es jedoch für Kind und Frau zumutbar, nach Kasachstan zurückzukehren, da beide erst 1997 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass der Antragsteller nach seiner Ausreise die Möglichkeit hat, den persönlichen Kontakt zu Frau und Kind durch Besuche aufrechtzuerhalten.

18 Auch die wirtschaftlich schlechte Lage in Kasachstan, wo noch Familienangehörige des Antragstellers leben, hindert die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Der Antragsteller ist in Kasachstan aufgewachsen und kam erst im Alter von 26 Jahren in die Bundesrepublik. Die Verhältnisse in seinem Heimatland sind ihm daher vertraut.

19 Auch die Abschiebeandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin musste dem Antragsteller gemäß § 50 Abs.1 AuslG zusammen mit der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis die Abschiebung androhen. Mit Kasachstan ist der Zielstaat einer Abschiebung ausreichend bezeichnet. Abschiebehindernisse, deretwegen Kasachstan als Zielstaat einer Abschiebung ausgenommen werden müsste, bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar leidet der Kläger außer an seiner Sucht an Hepatitis C, was eine Interferonbehandlung erforderlich macht. Diese Interferonbehandlung scheitert allerdings nicht an den Verhältnissen in Kasachstan; sie scheitert vielmehr daran, dass die Interferonbehandlung eine erfolgreiche Suchttherapie des Antragstellers zur Voraussetzung hat. Diese torpediert der Antragsteller selbst.

20 Im Übrigen könnte eine Interferonbehandlung auch in Kasachstan durchgeführt werden. Nach den letzten vier Lageberichten des Auswärtigen Amtes über Kasachstan (vgl. Lagebericht vom 21.10.2002) ist in Kasachstan die medizinische Grundversorgung (insbesondere in Notfällen und bei schweren Krankheiten) kostenfrei möglich. Für qualitativ bessere Behandlung oder zahlreiche von dieser Grundversorgung ausgenommene medizinische Leistungen ist zwar eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung oder die Selbsttragung der Kosten nötig. In Almaty und allen anderen Städten existieren Krankenhäuser grundsätzlich in ausreichendem Umfang. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage ist die Ausstattung der Krankenhäuser jedoch sehr problematisch und es fehlt an genereller sowie medizinischer Ausrüstung, Verbandsmaterial, Medikamenten usw.. Dies führt teilweise dazu, dass die Patienten die benötigten Medikamente selbst beschaffen müssen. Allerdings können Medikamente, auch westliche, jedenfalls in Almaty und den anderen größeren Städten erworben werden. Auch ist die gezielte Einfuhr durch Angehörige oder im Rahmen humanitärer Hilfslieferungen möglich. Von daher gesehen ist es grundsätzlich möglich, dass der Antragsteller nach erfolgreicher Therapie seiner Sucht auch in Kasachstan die benötigte Interferonbehandlung erfahren kann, zumindest dadurch, dass seine Familie für die Einfuhr des Medikaments finanziell Sorge trägt.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 13 ff. GKG, wobei für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der halbe Auffangstreitwert und für die Abschiebeandrohung 1.000,-- Euro in Ansatz gebracht werden.

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