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4 G 340/03•VG Kassel 4. Kammer, 2003-04-10, 4 G 340/03
4 G 340/03Administrative Court / Chamber 4Apr 10, 2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-10
Aktenzeichen: 4 G 340/03
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0410.4G340.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 2 AuslG, § 48 VwVfG HE
1 I.
Der Antragsteller, ukrainischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte und mit einer Abschiebungsandrohung versehene Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis.
2 Der Antragsteller reiste am 13.08.1994 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 26.02.1995 von der Ausländerbehörde Berlin mit unbefristeter Wirkung abgeschoben.
3 Mit Formblattantrag vom 11.11.1998 beantragte der Antragsteller bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Erteilung eines Visums wegen Familienzusammenführung. In diesem Formblattantrag beantwortete er die Frage "Haben Sie sich schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten?" mit "Nein". Infolge der unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens ergaben sich anlässlich einer Überprüfung im Ausländerzentralregister keine Erkenntnisse, so dass dem Antrag auf Erteilung eines Visums am 10.12.1998 durch den Oberkreisdirektor des Kreises Mettmann zugestimmt wurde. Am 27.11.1998 reiste der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz in M.. Auf seinen Antrag vom 07.01.1999 erhielt er am 26.12.1999 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG, die auf Antrag mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 08.01.2002 bis zum 08.01.2004. Nachdem der Antragsteller am 01.02.2002 in den Landkreis Hersfeld-Rotenburg verzogen war, wurde am 07.11.2002 anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass er am 26.02.1995 mit unbefristeter Wirkung abgeschoben worden war.
4 Mit Verfügung vom 16.01.2003, die dem Antragsteller am 18.01.2003 zugestellt wurde, nahm der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg die dem Widerspruchsführer am 08.01.2002 bis zum 08.01.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Ukraine angedroht.
5 Den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 29.01.2003 wies das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 zurück. Am 24.03.2003 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 4 E 655/03 anhängig.
6 Bereits am 17.02.2003 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
7 Zur Begründung trägt er vor, aufgrund seiner seit dem 01.09.1998 mit einer deutschen Staatsangehörigen bestehenden Ehe und der beiden gemeinsamen Kinder, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, genieße er den besonderen Ausweisungsschutz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Zur Aufrechterhaltung der Ehe habe man sich zu einem Versöhnungsgespräch entschlossen und lebe deshalb in häuslicher Gemeinschaft. Der Antragsteller gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und könne somit für seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters könne nicht durch die Betreuung der Mutter ersetzt werden. Da der Antragsteller und seine Ehefrau die gemeinschaftliche elterliche Sorge nach § 1626 a BGB hätten, gelte dies selbst im Falle eines Getrenntlebens mit seiner Ehefrau. Die vor der Abschiebung des Antragstellers begangenen Straftaten rechtfertigten zudem nicht die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem Antragsteller sei bei seiner Einreise nicht bekannt gewesen, dass er im Jahre 1995 unter einer anderen Schreibweise abgeschoben worden sei. Im Übrigen sei die durch das Landeseinwohneramt Berlin angeordnete Abschiebung ohne Befristung rechtswidrig. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG stehe der bereits erfolgten Wiedereinreise daher nicht entgegen. Der Antragsteller werde einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung stellen.
8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 16.01.2003 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,
9 hilfsweise,
die sofortige Vollziehung aufzuheben.
10 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
11 Zur Begründung führt er aus, § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da der Antragsteller nicht ausgewiesen worden sei. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund des § 48 Abs. 1 HVwVfG erfolgt. Die Entscheidung sei aufgrund der Tatsache zu treffen gewesen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden sei, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfe. Entgegen den Angaben des Antragstellers lebe dieser nicht mehr mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Selbst wenn er zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht ausübe, sei die getroffene Entscheidung geboten. Bereits aufgrund der falschen Angaben des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde, die er nie berichtigt habe, hätten seine Belange am Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den öffentlichen Interessen zurückzustehen. Dieses Verhalten erfülle den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Es dürfe bei anderen Ausländern nicht der Eindruck entstehen, dass gegen Personen, die strafbare Handlungen begehen, insbesondere bei Verstößen gegen das Ausländergesetz, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen würden. Der Umstand, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine falschen Angaben immer noch nicht einsichtig sei, bestätige die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges. Die Behauptungen des Antragstellers, die Abschiebung und Ausweisung durch die Ausländerbehörde Berlin sei rechtswidrig gewesen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Die Wirkung einer Ausweisung und Abschiebung könne in der Regel erst dann befristet werden, wenn die Kosten dafür erstattet seien. Die Abschiebungskosten in Höhe von 490, 99 € seien bis zum heutigen Zeitpunkt durch den Antragsteller nicht erstattet worden. Im Übrigen sei es auch möglich, dem Sorgerecht vom Ausland aus nachzukommen. Zudem stehe es dem Antragsteller jederzeit offen, nach der Ausreise oder einer erfolgten Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen, um wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Sofern ein Rechtsanspruch bestehe und die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt seien, könne einem solchen Antrag zugestimmt werden.
12 II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, die mit einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung versehen ist, bestehen auch inhaltlich keine Bedenken.
13 Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selber rechtfertigt. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine reine Abwägung der Beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.
14 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 08.01.2002 mit Wirkung auch für die Vergangenheit als offensichtlich rechtmäßig.
15 Die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt.
16 Nach § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die dem Antragsteller am 08.01.2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis war rechtswidrig. Nach § 8 Abs. 2 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Da der Antragsteller bereits am 26.02.1995 durch das Landeseinwohneramt Berlin abgeschoben worden ist und die Wirkung der Abschiebung nicht befristet wurde, hätte die genannte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfen. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Wirkung der Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG hätte befristet werden müssen, da ein entsprechender Antrag seitens des Antragstellers nicht gestellt worden ist. Auch in den Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann ein derartiger Antrag auf Befristung oder gar eine Verpflichtung der zuständigen Ausländerbehörde zur Überprüfung der Frist (vgl. dazu Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 8 AuslG, Rdnr. 17) nicht gesehen werden, da der Antragsteller diese Anträge jeweils unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und unter bewusstem Verschweigen der vorangegangenen Abschiebung gestellt hat. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, wie angekündigt, einen derartigen Antrag zu stellen.
17 Das dem Antragsgegner im Rahmen des § 48 Abs. 1 HVwVfG eingeräumte Ermessen hat dieser fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner zur Begründung seiner Entscheidung auf § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG verweist, wonach einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Diese Regelung geht mithin auch dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG vor. Der Bedeutung von Ehe und Familie kann in ausreichender Weise im Rahmen eines Befristungsantrages nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Rechnung getragen werden. Dass der Antragsteller in diesem Falle die Bundesrepublik Deutschland zumindest bis zur Entscheidung über den Befristungsantrag und den gegebenenfalls erneut zu stellenden Antrag auf Erteilung eines Visums zu verlassen hätte, ist nicht unzumutbar, hat er doch nicht vorgetragen, dass seine Familienmitglieder auf seine Anwesenheit auch während dieses Zeitraums zwingend angewiesen wären. Vielmehr hat er im vorliegenden Verfahren nicht einmal glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine nach Artikel 6 GG, 8 EMRK geschützte Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seinen Familienangehörigen besteht, die über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht.
18 Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG von einem Jahr ist eingehalten, da die rücknahmebegründenden Tatsachen der zuständigen Ausländerbehörde erst am 08.11.2002 bekannt geworden sind.
19 Es besteht auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Wie die Ausländerbehörde in ihrem Ausgangsbescheid vom 16.01.2003 zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller die Erteilung der rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnisse und damit seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch falsche und unvollständige Angaben gegenüber den Ausländerbehörden herbeigeführt. Bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hätte er nicht ins Bundesgebiet einreisen dürfen oder die Aufenthaltserlaubnis wäre zumindest nicht weiter verlängert worden. Aufgrund der sich daraus ergebenden vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nach § 42 Abs. 2 AuslG hätte der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wird verhindert, dass der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen kann und in tatsächlicher Hinsicht erheblich besser stünde als ein Ausländer, der gegenüber der Ausländerbehörde richtige und umfassende Angaben macht und infolgedessen kein Aufenthaltsrecht erhält. Demgegenüber treten die privaten Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurück, zumal für ihn weiterhin die Möglichkeit besteht, eine nachträgliche Befristung der Abschiebung zu beantragen und seine Interessen in diesem Verfahren geltend zu machen.
20 Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll die Abschiebungsandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer ausreisepflichtig ist, hier mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Die vom Antragsgegner nach § 50 Abs. 1 Satz 1 gesetzte Ausreisefrist bis zum 28.02.2003 war im Hinblick auf die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Antragsteller am 18.01.2003 angemessen. Im Rahmen der Abschiebung nach § 50 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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