VG Gießen 8. Kammer, 2008-10-29, 8 K 310/08.GI

8 K 310/08.GIAdministrative Court / Chamber 8Oct 29, 2008

Regest

1. Sieht das Krankenhausplanungsrecht die Zuweisung von Aufgaben der stationären Notfallversorgung als Einzelfestlegung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan vor, ist diese Festlegung auch im Rahmen der Budget- und Entgeltvereinbarung zu beachten. 2. Krankenhäuser, die hiernach Aufgaben der Notfallversorgung nicht wahrzunehmen haben, erhalten einen Abschlag vom Basisfallwert. 3. Ein Versorgungsauftrag, Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallversorgung, kann nicht durch einen Träger des Rettungsdienstes erteilt werden.

Full text

VG Gießen 8. Kammer — 8 K 310/08.GI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-29

Aktenzeichen: 8 K 310/08.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:1029.8K310.08.GI.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 3 KHG HE, § 19 Abs 1 S 3 KHG HE, § 14 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 17b Abs 1 S 4 KHG, § 9 Abs 1 Nr 3 KHEntgG ... mehr

Leitsatz

  1. Sieht das Krankenhausplanungsrecht die Zuweisung von Aufgaben der stationären Notfallversorgung als Einzelfestlegung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan vor, ist diese Festlegung auch im Rahmen der Budget- und Entgeltvereinbarung zu beachten.

  2. Krankenhäuser, die hiernach Aufgaben der Notfallversorgung nicht wahrzunehmen haben, erhalten einen Abschlag vom Basisfallwert.

  3. Ein Versorgungsauftrag, Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallversorgung, kann nicht durch einen Träger des Rettungsdienstes erteilt werden.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 24.01.2008 (Az.: VI 62 18c 04-1010-1) wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen genehmigte.

2 Die Beigeladene zu 2. betreibt in C-Stadt das E.-Krankenhaus. Das Krankenhaus ist in den Krankenhausplan des Landes Hessen mit insgesamt 170 Betten aufgenommen, die auf die Fachabteilungen Chirurgie (69 Betten), Frauenheilkunde/Geburtshilfe (38 Betten), Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (23 Betten) und klinische Geriatrie (40 Betten) entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid des Hessischen Sozialministeriums vom 07.08.2006 Bezug genommen (Bl. 51 ff. d. GA). In seiner Begründung führte der Feststellungsbescheid aus, der Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Teilnahme an der sogenannten ergänzenden Notfallversorgung sei abgelehnt worden, da das Krankenhaus nicht die Anforderungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Hessischen Krankenhausrahmenplanes 2005 für eine Notfallversorgung erfülle. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sich die Beigeladene zu 2. mit dem Träger des Rettungsdienstes auf örtlicher Ebene über Möglichkeiten zur Einbindung in die rettungsdienstlichen Strukturen verständige.

3 Für den Budgetzeitraum 2006 einigten sich die Klägerin und die Beigeladenen sowie der beizuladende BKK-Landesverband Hessen weitgehend über die einzelnen Positionen der Budget- und Entgeltvereinbarung für das E.-Krankenhaus. Eine Einigung kam lediglich nicht zu Stande in der Frage, ob ein Abschlag wegen Nichtteilnahme des E.-Krankenhauses an der Notfallversorgung zu berücksichtigen sei. Der insoweit zwischen den Beteiligten streitige Betrag beläuft sich auf 327.900,--EUR (50,-- EUR je vollstationärem Krankenhausbehandlungsfall). Der Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 18.08.2006 die zwischen den Beteiligten vereinbarte vorläufige Budget- und Entgeltvereinbarung für 2006.

4 Die Beigeladene zu 2. rief mit Schriftsatz vom 26.07.2007 die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze mit dem Antrag an, im Rahmen der Festsetzung für den Budgetzeitraum 2006 einen Abschlag wegen Nichtteilnahme des E.-Krankenhauses an der Notfallversorgung zu unterlassen. Zur Begründung trug die Beigeladene zu 2. vor, das E.-Krankenhaus nehme als in den Krankenhausrahmenplan aufgenommenes und damit zugelassenes Krankenhaus an der Notfallversorgung teil. Das Krankenhaus habe seit 01.01.2006 insgesamt 5.682 Patienten aufgenommen, darunter 1.659 mit der Aufnahmeart Notfälle. 768 Fälle seien an Wochenenden und Feiertagen und 1.504 Fälle zwischen 16.30 Uhr und 07.00 Uhr erfolgt, wobei darunter auch Doppelnennungen enthalten seien. Das E.-Krankenhaus erfülle die Voraussetzungen der Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu § 17b Abs. 1 S. 4 KHG für eine Teilnahme an der Notfallversorgung. Die beigeladenen Sozialleistungsträger vertraten hingegen im Schiedsstellenverfahren die Auffassung, es sei ein Abzugsbetrag wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung zu berücksichtigen, weil das E.-Krankenhaus den in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen nicht entspreche. So sei bereits das Kriterium der „Zulassung“ nicht gegeben, da das Krankenhaus nicht ausdrücklich zur Notfallversorgung zugelassen worden sei.

5 Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze beschloss mit Schiedsspruch vom 10.09.2007, ein Abzugsbetrag wegen Nichtteilnahme des E.-Krankenhauses an der Notfallversorgung sei nicht anzusetzen. Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, das Krankenhaus erfülle die in der Vereinbarung nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme an der stationären Notfallversorgung. Das Krankenhaus sei für diese zugelassen. Die mit dem Hessischen Krankenhausgesetz 2002 eingeführte Zulassung zur Notfallversorgung per Einzelentscheid diene allein einer Mindestregelung zur Gefahrenabwehr. Mit dem Konzept einer umfassenden, ergänzenden und speziellen Notfallversorgung im Krankenhausplan solle ein Mindestmaß stationärer Notfallversorgung gewährleistet werden. Diese Mindestorganisation diene aber nicht zu einer Einschränkung der Kompetenzen der Träger der Notfallversorgung. Für diese gelte allein, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung zu gewährleisten. Sie seien deshalb auch nicht verpflichtet, ausschließlich solche Krankenhäuser an der Notfallversorgung zu beteiligen, die diese umfassend zu erbringen vermögen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch verwiesen (Bl. 130 ff. d. BA).

6 Mit Bescheid vom 24.01.2008, berichtigt durch Bescheid vom 10.04.2008, genehmigte der Beklagte die Schiedsstellenfestsetzung mit Wirkung zum 01.02.2008. Der Bescheid ging am 29.01.2008 beim Krankenhausberatungszentrum der Klägerin bei der DAK in F-Stadt ein.

7 Die Klägerin hat am 29.02.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Genehmigungsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Die Schiedsstelle habe bei ihrer Festsetzung, die der Beklagte genehmigt habe, ihren Gestaltungsspielraum überschritten, indem sie zu beachtende rechtliche Grenzen nicht eingehalten und für das Krankenhaus einen Abschlag wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung unterlassen habe. Das E.-Krankenhaus erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 der Vereinbarung über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17b Abs. 1 S. 4 KHG, da es bereits für die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nicht zugelassen sei. Maßgeblich sei insoweit die Zulassung speziell zur Notfallversorgung. Die auf der Bundesebene getroffene Vereinbarung stelle in diesem Zusammenhang auf die landesrechtlichen Bestimmungen zur Krankenhausplanung ab. Dem E.-Krankenhaus seien aber weder Aufgaben der unabdingbaren noch der ergänzenden Notfallversorgung durch den Krankenhausplan zugewiesen worden, weshalb es auch nicht für die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen sei. Überdies erfülle das Krankenhaus auch nicht das in der Bundesvereinbarung genannte Kriterium der Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht. Das Krankenhaus sei zwar ganztätig geöffnet; eine Aufnahmebereitschaft im Sinne einer ständigen umfassenden Notfallversorgung liege jedoch nicht vor. Entsprechendes gelte für die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie Intensivbeatmung. Das Krankenhaus verfüge über keine krankenhausplanerisch intensivmedizinischen Kapazitäten. Weder die apparativen noch personellen Ausstattungen des Krankenhauses ließen den Schluss zu, dass die notwendigen Voraussetzungen einer interdisziplinär betriebenen intensivmedizinischen Einheit gegeben seien.

8 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2008 aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Für die Teilnahme des Krankenhauses an der Notfallversorgung bedürfe es keiner besonderen landesrechtlichen Zulassung durch einen Planbescheid. Das Hessische Sozialministerium habe in einem Schreiben vom 27.06.2006 ausgeführt, dass ein Krankenhaus, welches nicht in die Notfallversorgung durch einen Feststellungsbescheid eingebunden sei, keinesfalls automatisch und ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 17b Abs. 1 S. 4 KHG mit einem Notfallabschlag zu belegen sei. Das Krankenhaus könne zu der im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 genannten Kategorie der Häuser der ergänzenden Notfallversorgung gezählt werden. Es sei in die örtlichen Strukturen der Notfallversorgung eingebunden und halte eine 24-stündige Bereitschaft an allen Tagen vor. Darüber hinaus verfüge es über intensiv-medizinische Kapazitäten. Dies sei bereits im Schiedsstellenverfahren festgestellt worden.

11 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2. trägt unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen der Schiedsstelle vor, das E.-Krankenhaus sei zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. Das Krankenhaus verfüge auch über eine Aufnahmebereitschaft an allen Wochentagen über jeweils 24 Stunden. Entsprechende personelle Vorhaltungen in den ärztlichen Diensten, im Pflegedienst und in den Funktionsdiensten sowie dem medizinisch-technischen Dienst würden außerhalb der regulären Dienstzeiten mittels Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst sichergestellt. Eine medizinische Akutversorgung von Notfallpatienten sei gewährleistet. Auch seien die erforderlichen diagnostischen, therapeutischen und medizin-technischen Einrichtungen durchgängig verfügbar. Das Krankenhaus habe schließlich auch eine Intensivabteilung mit sechs Plätzen. Die baulichen, personellen und sachlichen wie medizin-technischen Voraussetzungen hierfür seien im Jahr 2005 geschaffen worden.

12 Wegen der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung verweist die Beigeladene des Weiteren auf ein Schreiben des Landkreises C-Stadt (Gesundheitsamt) vom 08.05.2007, das dem E.-Krankenhaus bestätigt, in die stationäre Notfallversorgung des Landkreises C-Stadt eingebunden zu sein.

13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist deshalb aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

15 Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2008 ist materiell rechtswidrig. Denn der Beklagte ist rechtlich verpflichtet, die beantragte Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung abzulehnen.

16 Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz vom 23.04.2002 - KHEntgG - (BGBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - vom 26.03.2007, BGBl. I S 378) i.V.m. § 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (s. zuvor). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtliche Vorgaben missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 21.01.1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363, 366).

17 Insbesondere ist der Genehmigungsbehörde eine Teilgenehmigung bzw. die Ablehnung der Genehmigung allein für bestimmte für rechtswidrig gehaltene Festsetzungen verwehrt. Dieselbe Einschränkung gilt folgerichtig auch für die Gerichte, die von einer Pflegesatzpartei gegen eine erteilte Genehmigung oder gegen die Versagung der Genehmigung angerufen werden. Da sie auf eine reine Rechtskontrolle der Entscheidung der Genehmigungsbehörde beschränkt sind, kann ihnen ebenso wenig wie dieser eine Gestaltungskompetenz zukommen (BVerwG, U. v. 26.09.2002 - 3 C 49/01 -, NVwZ-RR 2003, 281, 282).

18 Vorliegend hat die Schiedsstelle es rechtswidrig unterlassen, für das E.-Krankenhaus einen Abschlag nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 5 S. 2 KHEntgG und § 17b Abs. 1 S. 4 KHG festzusetzen. Dieser Abschlag ist vorzunehmen, weil das Krankenhaus nicht an der stationären Notfallversorgung teilnimmt.

19 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 KHEntgG sind die nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Abs. 1 S. 4 und 5 KHG für die Vertragsparteien (das sind hier die Parteien der Pflegesatzvereinbarung für das einzelne Krankenhaus, vgl. § 18 Abs. 2 KHG) und damit auch für die Schiedsstelle verbindlich (§§ 18 Abs. 4 KHG, 19 Abs. 1 S. 2 BPflV).

20 Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft u. a. die Regelungen über die Zu- und Abschläge. In ihrer Vereinbarung vom 15.12.200 über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17b Abs. 1 S. 4 KHG haben die vorgenannten Vertragsparteien festgelegt, dass Krankenhäuser, die nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, einen Abschlag vom Basisfallwert erhalten (§ 2 Abs. 1 S. 1 der Vereinbarung). Nach § 2 Abs. 1 S. 2 dieser Vereinbarung nimmt ein Krankenhaus bei Vorliegen von vier Voraussetzungen an der stationären Notfallversorgung teil, nämlich, sofern es dafür zugelassen ist, eine Aufnahmebereitschaft Tag und Nacht sowie an Wochenenden gewährleistet ist, eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde und die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung besteht.

21 Vorliegend ist das E.-Krankenhaus nicht für die stationäre Notfallversorgung zugelassen, sodass bereits aus diesem Grund ein Abschlag festzusetzen ist. Ob das Krankenhaus darüber hinaus noch weitere Kriterien der Vereinbarung vom 15.12.2000 nicht erfüllt - wie von der Klägerin vorgetragen - kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits offenbleiben.

Dem E.-Krankenhaus sind durch den Krankenhausrahmenplan Aufgaben der Notfallversorgung nicht zugewiesen worden. Ein Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zuweisung von Aufgaben der sogenannten ergänzenden Notfallversorgung lehnte die regionale Krankenhauskonferenz vielmehr ab. Dementsprechend enthält auch der krankenhausplanungsrechtliche Feststellungsbescheid vom 07.08.2006 keine Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung. Mit dieser Entscheidung hat der Beklagte - insoweit handelnd durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium - für die Beigeladene zu 2. wie auch für die Sozialleistungsträger verbindlich den dem E.-Krankenhaus gegebenen Versorgungsauftrag konkretisiert und festgelegt, dass dem Krankenhaus Aufgaben der Notfallversorgung nicht obliegen.

22 In welchem Umfang ein Plankrankenhaus (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) zur Versorgung durch Gewährung von Krankenhausbehandlung zugelassen ist, wird durch landesrechtliche Vorgaben bestimmt. § 6 KHG normiert, dass die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozialtragbaren Pflegesätzen beizutragen) Krankenhauspläne aufzustellen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG -) vom 06.11.2002 i. d. F. vom 20.12.2004 (GVBl. I S. 462) ist es Aufgabe der Krankenhausplanung, eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 HKHG i.V.m. § 1 KHG). Dabei sind bestimmte Versorgungsgebiete festzulegen. Diese müssen ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot gewährleisten (§ 17 Abs. 4 HKHG). Zur erforderlichen Versorgung, die in einem Krankenhausplan festzustellen ist, gehört auch die ortsnahe Notfallversorgung nach § 17 Abs. 3 HKHG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Krankenhausplan selbst keine Rechtsnormqualität zu; dieser ist aufgrund fehlender unmittelbarer Rechtswirkungen nach außen vielmehr eine verwaltungsinterne Maßnahme (BVerwG, U.v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 45). Eine verbindliche Regelungswirkung gegenüber dem Krankenhausträger entfaltet erst der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 KHG) und die Einzelfestlegungen nach § 19 Abs. 2 HKHG. Diese Entscheidungen sind auch für die Sozialleistungsträger verbindlich (§ 19 Abs. 1 S. 3 HKHG).

23 Nach § 19 Abs. 1 HKHG stellt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestlegungen und Änderungen nach § 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fest, wobei sich die hiernach zu treffenden Einzelentscheidungen neben der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung und der Festlegung oder Zuordnung von Aufgaben nach § 17 Abs. 5 S. 1 und 2 HKHG auf die Bestimmung des Standortes, der Fachgebiete und der Gesamtbettenzahl oder sonstigen Kapazitäten beschränken (§ 19 Abs. 2 HKHG).

24 Bis zum Inkrafttreten der insoweit maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 zum 01.01.2003 war eine Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung nicht vorgesehen, sodass auch der jeweilige Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hierzu keine Aussagen enthielt. War ein Krankenhaus (vgl. § 107 Abs. 1 SGB V) in den Krankenhausplan aufgenommen, war es im Rahmen seiner Behandlungsmöglichkeiten regelmäßig auch zur Notfallversorgung zugelassen. Durch die Regelungen der §§ 17 und 19 HKHG hat sich die Rechtslage insoweit - wie dargestellt - jedoch grundlegend geändert. Nunmehr werden gesondert und positiv Aufgaben der unabdingbaren, speziellen oder ergänzenden Notfallversorgung dem einzelnen Krankenhaus zugewiesen und damit wird über eine Zulassung zur Notfallversorgung entschieden (vgl. Becker, Zur Konkretisierung des Versorgungsauftrags, in: Krankenhäuser im Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit, 2007, S. 49, 53, der darauf hinweist, dass nach Maßgabe des Landesrechts die Planungsbehörden die Möglichkeit haben, Krankenhäusern besondere Aufgaben zuzuweisen; ferner: Quaas/Müller, Pflege- und Krankenhausrecht 2007, 85, 86;). Krankenhäuser, die keine entsprechende Aufgabenzuweisung erhalten, sind auch nicht zur Notfallversorgung zugelassen. Denn der Inhalt des jeweiligen Feststellungsbescheides bestimmt zugleich den Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses, ergibt sich doch nach § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 KHEntgG (s. auch § 4 Nr. 1 BPflV) der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung.

25 Der Versorgungsauftrag wiederum bestimmt den Leistungskatalog des Krankenhauses. Die leistungsrechtliche Bedeutung des Versorgungsauftrages unterstreicht § 109 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V. Aus dieser Vorschrift folgt, dass das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung berechtigt und verpflichtet ist. Damit gibt der Versorgungsauftrag aber auch das Maß und die Grenze für die vergütungsrechtliche Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Sozialleistungsträgern vor (vgl. Thomae, das Krankenhaus, 2008, 725). Dementsprechend heißt es in § 11 KHEntgG, dass die Vereinbarung, mit der das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, der krankenhausindividuelle Basisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche geregelt werden, unter Beachtung des Versorgungsauftrages zu schließen ist. Gehören Aufgaben der Notfallversorgung nicht zu dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, so ist dieser Umstand deshalb zwingend im Rahmen der Vereinbarung zu berücksichtigen.

26 Die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG steht dem nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3, 1. HS 2. KHEntgG dürfen zwar Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen auch nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt aber nach § 8 Abs. 1 S. 3, 2.HS KHEntgG nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Diese Ausnahme bezieht sich indes auf die konkrete Abrechnung eines im Krankenhaus behandelnden (einzelnen) Notfalls. Zur Behandlung eines solchen individuellen Notfalls ist das Krankenhaus nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 S.1, 2. HS HKHG im Rahmen seiner (ohne Zuweisung von Notfallaufgaben oder des den Notfall betreffenden medizinischen Leistungsspektrums) gegebenen Möglichkeiten immer verpflichtet, sodass die Behandlung eines solchen Notfallpatienten gegenüber den Krankenkassen bzw. dem selbst zahlenden Patienten auch unter der Voraussetzung abgerechnet werden kann, dass diese erbrachte Leistung an und für sich nicht zu dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört (vgl. Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 8 KHEntgG Rdnr. 4). Eine Auswirkung auf den im Rahmen der Vereinbarung über das Erlösvolumen/-budget nach § 11 KHEntgG wegen Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung abzuziehenden Abschlag hat die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S 3, 2.HS KHEntgG hingegen nicht.

27 Die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vorgetragene als auch von der Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze in ihrem Beschluss vom 10.09.2007 geäußerte Rechtsansicht vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Hiernach soll es sich bei dem E.-Krankenhaus um ein zur Notfallversorgung zugelassenes Krankenhaus im Sinne der Vereinbarung zu § 17b Abs. 1 S. 4 KHG handeln, weil das Krankenhaus als Akutkrankenhaus an der stationären Notfallversorgung tatsächlich teilnehme. Diese Auffassung wäre nur dann zutreffend, wenn der Krankenhausplan bzw. der Feststellungsbescheid selbst keine Festlegungen zur Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung träfe, was aber nicht (mehr) der Fall ist. Unter dieser Voraussetzung gewönnen dann auch die weiteren in der Vereinbarung zu § 17b Abs. 1 S. 4 KHG genannten Bedingungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung Bedeutung. Indem aber nunmehr der Hessische Krankenhausplan konkret vorsieht, unter welchen materiellen Voraussetzungen einem Krankenhaus Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen werden, legt der Krankenhausplan selbst bzw. der darauf beruhende Feststellungsbescheid bezogen auf das jeweilige Krankenhaus im Einzelfall fest, ob dieses zur Notfallversorgung zugelassen ist und oder nicht. Der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Planungskonzepte - differenziert unter Nr. 1.4.1 (S. 7 ff.) zwischen einer „unabdingbaren“ Notfallversorgung als sogenanntes unteres Sicherungsnetz, das verhindern soll, „dass Lücken in der raumbezogenen Sicherstellung die Notfallversorgung nachhaltig in Frage stellen“, und einer „ergänzenden“ Notfallversorgung, an welcher Krankenhäuser mit bestimmten Mindestanforderungen teilnehmen können. Als Mindestanforderungen nennt der Hessische Krankenhausrahmenplan (S. 8) die Merkmale, dass ein Krankenhaus bisher in die Notfallversorgung eingebunden gewesen sein müsse, eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft an allen Tagen gewährleisten könne, eine intensivmedizinische Kapazität vorhalte und mindestens die Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin vorhanden seien sowie die Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit nicht mindestens ein Krankenhaus im entsprechenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt diese Fachabteilungen vorhalte. Der Krankenhausrahmenplan 2009 hält diese Vorgaben aufrecht (vgl. Hessischer Krankenhausrahmenplan 2009, Allgemeiner Teil, Nr. 4.4, S. 31 ff.). Das E.-Krankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen bereits wegen Fehlens einer Fachabteilung für Innere Medizin nicht.

28 Die im Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom 25.06.2006 an die Hessische Krankenhausgesellschaft getroffene Aussage, die auch die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 10.09.2007 zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen hat, der krankenhausplanerische Begriff der Notfallversorgung sei zu unterscheiden von dem in § 17b Abs. 1 S. 4 KHG enthaltenen Begriff (der Notfallversorgung), der maßgebend sei für die budgetrechtliche Zuweisung von Zu- oder Abschlägen, weshalb es nicht vertretbar sei, Krankenhäuser, die nicht per Feststellungsbescheid in die Notfallversorgung eingebunden würden, automatisch und ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 17b Abs. 1 S. 4 KHG (gemeint ist der Vereinbarung zu § 17b Abs.1 S. 4 KHG vom 15.12.2000) mit einem Abschlag zu belegen, missachtet oder verkennt den Zusammenhang zwischen den Regelungen des Versorgungsauftrages durch Aufnahme in den Krankenhausplan und Zuweisung von Aufgaben per Feststellungsbescheid und den sich daraus nach den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorschriften ergebenden Konsequenzen, wie vorstehend aufgezeigt. Ein Versorgungsauftrag, Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallversorgung, kann nicht durch die Träger des Rettungsdienstes erteilt werden, diese können deshalb auch ein Krankenhaus im Sinne der krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorschriften nicht für die Notfallversorgung zulassen. Hierfür besitzen sie keine Zuständigkeit, sondern diese liegt bei einem Plankrankenhaus ausschließlich beim Krankenhausplangeber, von möglichen Ergänzungen nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V einmal abgesehen. Krankenhäuser, die keiner Kategorie der Notfallversorgung zugeordnet worden sind, können deshalb zwar in Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes auf örtlicher Ebene im Rahmen ihrer organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen in die rettungsdienstlichen Strukturen eingebunden bleiben, zugelassen zur Notfallversorgung im vorliegend maßgeblichen Sinne sind sie dadurch aber nicht. Der Tatsache, dass das E.-Krankenhaus - wie vom Landkreis C-Stadt bescheinigt - regelmäßig von den Rettungsdiensten angefahren und 24 Stunden am Tag aufnahmebereit ist, kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Denn diese tatsächlichen Gegebenheiten bewirken nicht eine Änderung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses. Nach seinem Versorgungsauftrag ist das Krankenhaus rechtlich nicht verpflichtet, eine 24-stündige Bereitschaft zur Aufnahme von Notfallpatienten zu gewährleisten. Durch den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses werden Leistungsumfang und -inhalt insoweit bestimmt, als dass das einzelne Krankenhaus die Kapazitäten vorzuhalten hat, die zur Erfüllung des Versorgungsauftrages erforderlich sind (vgl. Hess. Krankenhausrahmenplan 2009, Allgemeiner Teil, Nr. 2.7). Vorhaltekosten für eine Aufnahme- und Dienstbereitschaft im Rahmen einer Notfallversorgung könnte die Beigeladene zu 2. deshalb einsparen (vgl. Polei, das Krankenhaus 2001, 189, 195, wonach der Abschlag nach der Vereinbarung zu § 17 Abs. 1 S. 4 KHG dazu diene, diese Vorhaltekosten „auszugliedern“). Wenn das E.-Krankenhaus diese Bereitschaftsdienste gleichwohl vorhält, um Notfallpatienten aufnehmen und behandeln zu können, geschieht dies auf „freiwilliger“ Grundlage, womöglich auch, um als Krankenhaus auf Dauer überhaupt wettbewerbsfähig bleiben zu können. Gleichwohl rechtfertigen es diese tatsächlich erbrachten Versorgungsleistungen nicht, die normativ zwingend vorgesehene und einer Differenzierung nicht zugängliche Abschlagsregelung außer Acht zu lassen.

29 In der (Budget-) Vereinbarung zwischen den Beteiligten für das Jahr 2006 ist deshalb der gesetzlich vorgesehene Abschlagsbetrag von 50,-- EUR je vollstationärem Fall anzusetzen. Über die Abschlagshöhe haben die Parteien der Vereinbarung zu § 17 b Abs. 1 S. 4 KHG bislang eine Verständigung nicht erzielt; die entsprechenden Verhandlungen wurden ergebnislos abgebrochen. Deshalb wurde vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 S. 2 KHEntgG festgelegt, dass solange die Vertragsparteien nach § 9 KHEntgG für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung grundsätzlich einen Abschlag vereinbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, ein Betrag in Höhe von 50,-- EUR je vollstationärem Fall abzuziehen ist (vgl. Vaillant, in Robbers/Steiner, Berliner Kommentar zur Finanzierung zugelassener Krankenhäuser, 2. Aufl. 2005, Erl. zu § 5 KHEntgG). Das gleiche gilt, solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 KHG nicht festgelegt wurde.

30 Der Umstand, dass der einschlägige Feststellungsbescheid im Vereinbarungsjahr 2006 erst zum 01.08.2006 wirksam geworden ist, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die regionale Krankenhauskonferenz hat bereits Ende 2005 festgestellt, dass vom E.-Krankenhaus die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ergänzenden Notfallversorgung nicht erfüllt werden, weshalb entsprechende Aufgaben nicht zugewiesen werden sollten. Dies konnten die Parteien der Vereinbarung nach § 11 KHEntgG bei ihren Verhandlungen zugrunde legen.

31 Will die Beigeladene zu 2. die Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlages zukünftig verhindern, bleibt ihr die Möglichkeit, erneut um Zuweisung von Aufgaben der ergänzenden Notfallversorgung für das E.-Krankenhaus nachzusuchen. Der Krankenhausrahmenplan lässt dies grundsätzlich zu, sofern die Mindestanforderungen hierfür erfüllt und die regionale Versorgungslage dies zulässt (vgl. Hessischer Krankenhausrahmenplan 2009, Allgemeiner teil, Nr. 4.4.3). Ungeachtet dessen, dass § 17 Abs. 3 HKHG die im Krankenhausplan vorgenommene Differenzierung zwischen „unabdingbarer“ und „ergänzender“ Notfallversorgung nicht vorsieht, geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Krankenhausplangeber berechtigt ist, neben den Krankenhäusern, welche die Notfallversorgung auf jeden Fall und damit unabdingbar sicherzustellen haben, auch weitere Krankenhäuser - wenngleich unter Einschränkungen - zusätzlich in die Notfallversorgung einzubinden vermag. Führt der Krankenhausrahmenplan eine solche zur „unabdingbaren“ hinzukommende weitere Möglichkeit der Notfallversorgung ein, liegt es auch im weiten planungsrechtlichen Gestaltungsrahmen des Plangebers, die Kriterien aufzustellen, welche diese Art von Notfallversorgung näher festlegen (vgl. VG Gießen, U. v. 27.09.2006 - 8 E 60/06 -, LKRZ 2007, 24).

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33 Die Berufung ist zuzulassen, weil eine Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht erfolgt ist und sich als von grundsätzlicher Bedeutung erweist (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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