projects
8 L 1751/08, 8 L 1751/08.GI•VG Gießen 8. Kammer, 2008-07-21, 8 L 1751/08, 8 L 1751/08.GI
8 L 1751/08, 8 L 1751/08.GIAdministrative Court / Chamber 8Jul 21, 2008
Für eine Zulassung zur Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege reicht es grundsätzlich aus, wenn 2500 Stunden in der praktischen Ausbildung absolviert und Fehlzeiten von 14 Wochen nicht überschritten sind.
Entscheidungsdatum: 2008-07-21
Aktenzeichen: 8 L 1751/08, 8 L 1751/08.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:0721.8L1751.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 GG, § 1 KrPflAPrV, § 4 KrPflG, § 7 KrPflG, § 123 VwGO
Für eine Zulassung zur Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege reicht es grundsätzlich aus, wenn 2500 Stunden in der praktischen Ausbildung absolviert und Fehlzeiten von 14 Wochen nicht überschritten sind.
Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zur staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege an der Krankenpflegeschule des D-Kreises in E. im Juli bis September 2008 zuzulassen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,--EUR festgesetzt.
1 Der am 17.07.2008 bei Gericht eingegangene, wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zur schriftlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege an der Krankenpflegeschule des D. Kreises in E. in der Zeit vom 23. bis 25.07.2008 zuzulassen,
2 ist bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zur Prüfung insgesamt begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.
3 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus.
4 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund ebenso wie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Beginn der Prüfung unmittelbar bevorsteht und eine möglicherweise stattgebende Hauptsacheentscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte.
6 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und dargetan, dass sie zur Prüfung zuzulassen ist. Das ergibt sich aus Nachstehendem: Nach § 4 Krankenpflegegesetz vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) dauert die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in Vollzeitform 3 Jahre. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. I S. 2263) sieht in § 1 S. 1 vor, dass die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mindestens eine Stundenzahl von 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht und eine Stundenzahl von 2.500 Stunden in der praktischen Ausbildung umfassen muss. Welche Ausbildungsbereiche im Einzelnen zu absolvieren die Pflicht besteht, regelt die Ausbildung- und Prüfungsverordnung des Näheren in ihrer Anlage 1. Das Krankenpflegegesetz bestimmt in § 7, dass Unterbrechungen durch Krankheit auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind. Nach § 7 S. 1 Nr. 2 KrPflG werden zu Lasten des Auszubildenden krankheitsbedingte Unterbrechungen dann nicht berücksichtigt, wenn diese lediglich bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildungszeit betragen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinaus Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird (§ 7 S. 2 KrPflG).
7 § 7 KrPflG ist vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Schuler grundsätzlich mindestens 2.500 Stunden praktischer Ausbildung zu absolvieren hat, auf die Unterbrechungen durch Krankheit bis zu 10 % nicht anzurechnen sind. Ferner ist § 7 S. 1 Nr. 3 KrPflG zu entnehmen, dass die Fehlzeiten insgesamt (ohne Urlaub) 14 Wochen auf jeden Fall nicht überschreiten dürfen. Für eine Zulassung zur Prüfung reicht es deshalb aus, wenn 2.500 Stunden Ausbildung absolviert worden sind. Wäre dagegen die Auffassung des Antragsgegners zutreffend, wonach Fehlzeiten von über 250 Stunden in der praktischen Ausbildung grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, würden unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung gelten. Denn nach Auffassung des Antragsgegners wäre jemand zur Prüfung zuzulassen, der nur 2.250 Stunden praktische Ausbildungszeit aufweist, aber keine größeren Fehlzeiten als 250 Stunden hat, wohingegen jemand mit 2.600 Stunden praktischer Ausbildung und 260 Fehlstunden nicht zuzulassen wäre. Eine solche Zulassungspraxis zur Prüfung verstieße eklatant gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
8 Die Antragstellerin hat nach dem Vorbringen des Antragsgegners 2.568,15 praktische Ausbildungsstunden absolviert und damit die Mindestvoraussetzungen von 2.500 Stunden insoweit erfüllt. Abgesehen davon, überschreiten ihre Fehlzeiten auch nicht die absolute Höchstgrenze von 14 Wochen. Das ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im praktischen Teil nach dem Vorbringen des Antragsgegners 346,25 Fehlstunden hat und im theoretischen Ausbildungsteil 7 Fehltage (= 56 Stunden). Damit sind die Fehlzeiten von 14 Wochen, die insgesamt 539 Stunden betragen, nicht erreicht.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53, 53 GKG.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.