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8 G 1667/07•VG Gießen 8. Kammer, 2007-08-03, 8 G 1667/07
8 G 1667/07Administrative Court / Chamber 8Aug 3, 2007
Entscheidungsdatum: 2007-08-03
Aktenzeichen: 8 G 1667/07
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2007:0803.8G1667.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für das Verbandsfußballspiel Bezirk B-Stadt, Kreis B, Kreisliga B Gruppe 2 - Antragstellerin gegen SC H. - Sportanlagen in A-Stadt (Rasenplatz, Umkleidekabinen und Duschanlagen im Bürgerhaus) für die Durchführung dieses Fußballspiels im Rahmen der auch sonst üblichen Nutzungskonditionen zu überlassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin für das Verbandsfußballspiel am 5. August 2007 um 15.00 Uhr, FC Inter A-Stadt gegen SC H. die Sportanlagen der Stadt A-Stadt für die Durchführung des Fußballspiels zu überlassen,
2 ist zulässig und begründet.
3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlichen erschwert werden könnte und gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Erforderlich ist, dass ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung, und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch wie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5 Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGO. Hiernach ist eine juristische Person der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Antragstellerin ist ein eingetragener Verein mit Sitz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und deshalb berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, wozu auch die Sportanlagen gehören, im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu benutzen. Soweit die Antragsgegnerin hierzu vorträgt, der Rasenplatz sei an seiner Nutzungsgrenze angelangt und zu Jahresbeginn sei bereits eine Damenmannschaft als weitere Mannschaft zugelassen worden, so dass bei Zulassung eines weiteren Vereins eine Übernutzung des Platzes eintreten werde, steht dies dem Nutzungsrecht nicht entgegen. Insoweit ist die Antragsgegnerin vielmehr gehalten, die jeweiligen Nutzungsrechte in einem sachgerechten Ausgleich zu befriedigen. Aus diesem Grund kann dem Nutzungsrecht der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass die vier alteingesessenen Vereine SV A-Stadt, TSV I., KSV J. und SKV K. durch Zulassung eines weiteren Vereins eventuell Nutzungseinschränkungen hinnehmen müssten. Hierauf kommt es rechtlich nicht an. Für die vorliegende Entscheidung ist dies überdies ohne Bedeutung, da die Antragstellerin insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, dass eine Nutzung der begehrten Sportanlage zu der gewünschten Zeit am kommenden Sonntag durch andere Vereine nicht vorgesehen sei.
6 Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung ergeben sich daraus, dass das Fußballspiel bereits für den kommenden Sonntag vorgesehen ist, so dass die Antragstellerin bis dahin eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erreichen vermag.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 GKG, wobei das Gericht den hälftigen Auffangstreitwert zur Bestimmung des klägerischen Interesses an diesem Verfahren für angemessen erachtet.
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