VG Gießen 3. Kammer, 2002-08-19, 3 E 951/01

3 E 951/01Administrative Court / Chamber 3Aug 19, 2002

Full text

VG Gießen 3. Kammer — 3 E 951/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-19

Aktenzeichen: 3 E 951/01

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0819.3E951.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Ablehnungsbescheide des Studentenwerks Marburg und die Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Gestattung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises um ein Fachsemester für ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg im Wintersemester 2000/2001 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1998/99 an der Philipps-Universität Marburg das Studium der Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Diplom) auf. Laut Beschluss des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 8.10.1998 wird das Vorliegen der zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Fachbereichs auch dann bescheinigt (Bl. 82 d. Förderungsakte), wenn zwar nicht alle für die Zulassung zur Diplomvorprüfung erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen, aber der Auszubildende entweder

a)an allen für die Zulassung erforderlichen Klausuren teilgenommen und davon höchstens zwei nicht bestanden hat oder
b)
c)an höchstens einer Klausur nicht teilgenommen und alle übrigen bestanden hat.
d)

Bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters erbrachte die Klägerin die für die Meldung zur Diplomvorprüfung erforderlichen Leistungen mit Ausnahme der beiden Klausurscheine in den Fächern BWL I und BWL II. Die Klausur BWL I versuchte sie erfolglos erstmals in ihrem 3. Fachsemester am 16.2.2000. Am Klausurtermin vom 30.6.2000 in ihrem 4. Fachsemester nahm sie ebenso wenig teil, wie am Klausurtermin im Fach BWL II im Wintersemester 1999/2000 am 7.2.2000. An der Teilnahme am Klausurtermin vom 10.7.2000 im Sommersemester 2000 in BWL II war sie durch Krankheit verhindert. Der Nichtantritt zur Klausur wurde aufgrund eines ärztlichen Attestes vom wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschuss am 26.7.2000 als begründet anerkannt (Bl. 77 d. Förderungsakte).

Am 1.8.2000 beantragte die Klägerin beim Studentenwerk Marburg weitere Ausbildungsförderung ab dem 1.10.2000. Unter Anwendung der Kriterien des Prüfungsausschusses vom 8.10.1998 wurde der Klägerin von der Hochschule die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG am 31.8.2000 verweigert (Bl. 75 d. Förderungsakte). Am gleichen Tage beantragte die Klägerin beim Studentenwerk Marburg die spätere Zulassung des Leistungsnachweises (Bl. 78 d. Förderungsakte) um ein Fachsemester. Das Studentenwerk lehnte den Förderungsantrag einschließlich des Antrags auf spätere Zulassung des Leistungsnachweises mit Bescheid vom 23.11.2000 (Bl. 85 ff. d. Förderungsakte) ab.

Die Klägerin legte am 18.12.2000 (Bl. 86 d. Förderungsakte) Widerspruch ein. Sie verwies u.a. auf die ihr bescheinigte Erkrankung im Klausurtermin vom 10.7.2000. Im Verlauf des 5. Fachsemesters bestand die Klägerin sodann die Klausur im Fach BWL I und nahm erfolglos an der Klausur im Fach BWL II teil (Bl. 38 d. Gerichtsakte). Das Studentenwerk Marburg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.3.2001 (Bl. 95 ff. d. Förderungsakte) zurück. Die Klägerin habe ihren Ausbildungsrückstand selbst pflichtwidrig verursacht, da sie die für die Erteilung der Leistungsbescheinigung erforderlichen Voraussetzungen hätte erfüllen können, wenn sie bereits an den früheren Klausurterminen in BWL I am 30.6.2000 oder in BWL II am 7.2.2000 teilgenommen hätte. Daher sei die Erkrankung am 10.7.2000 unerheblich.

Am 11.4.2001 hat die Klägerin Klage zunächst gegen das Studentenwerk Marburg erhoben. Die Voraussetzungen, die der Fachbereich für die Erteilung des Leistungsnachweises aufgestellt habe, lägen bei ihr vor. Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks Marburg vom 23.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2001 zu verpflichten, ihr für das Wintersemester 2000/2001 für ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Infolge der Fortsetzung des Studiums der Klägerin in Berlin ab dem Wintersemester 2001/2002 rückte das dortige Studentenwerk in die Beklagtenposition ein. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Bescheide des Studentenwerks Marburg. Die Parteien haben mit Schreiben vom 14.3.2002 (Bl. 21 d. Gerichtsakte) und 2.4.2002 (Bl. 22 d. Gerichtsakte) einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

2 Über die Klage wird durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten diesem Verfahren gemäß §§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt haben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Das beklagte Studentenwerk Berlin ist passivlegitimiert, da es gem. § 45a Abs. 1 BAföG mit dem Wechsel der Klägerin nach Berlin am 1.10.2001 in die Position des Studentenwerks Marburg eingetreten ist.

Die ablehnenden Bescheide des Studentenwerks Marburg vom 23.11.2000 und 12.3.2001 sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Förderungsanspruch der Klägerin endet nicht gem. § 48 Abs. 1 BAföG mit dem Ende ihres 4. Fachsemesters am 30.9.2000, denn es liegt ein Ausnahmetatbestand nach §§ 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor. Die Klägerin hat aufgrund ihrer nachgewiesenen Erkrankung im Klausurtermin vom 10.7.2000 im Fach BWL II Anspruch auf die Verlängerung der Vorlagefrist für den Eignungsnachweis um ein Fachsemester, also bis zum Ende ihres 5. Fachsemesters. Daraus folgt zugleich ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg bis zum Ende ihres 5. Fachsemesters, dem Wintersemester 2000/2001.

Bei der Erkrankung der Klägerin handelt es sich um einen wichtigen Grund gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der für den Eintritt der Studienverzögerung bei der Klägerin ursächlich war. Hätte die Klägerin an dieser Klausur teilgenommen, so hätte sie bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem – auch zwischen den Parteien unstreitig insoweit maßgeblichen – Kriterien des Prüfungsausschusses vom 8.10.1998 für die Bescheinigung der bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen gem. § 48 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BAföG erforderlich und ausreichend gewesen wären. Denn sie hätte dann an allen erforderlichen Klausuren einschließlich BWL I (am 16.2.2000) und BWL II (am 10.7.2000) teilgenommen und davon nur diese zwei nicht bestanden.

Die maßgebliche Ursächlichkeit dieser Erkrankung für den Ausbildungsrückstand wird – im Gegensatz zur Auffassung des Studentenwerks Marburg - nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin an der Klausur BWL II schon am 7.2.2000 und an der Klausur BWL I schon am 16.2.2000 hätte teilnehmen und diese auch bestehen können. Nach dem juristischen Kausalitätsbegriff ist ein Ereignis in rechtsrelevanter Weise ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Die Nichtteilnahme an der Klausur in BWL II am 10.7.2000 infolge Krankheit ist maßgebliche Ursache für den Ausbildungsrückstand der Klägerin, denn diese kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass damit der Grund für die Versagung des Leistungsnachweises entfiele. Wäre die Klägerin nicht durch ihre Erkrankung verhindert gewesen, hätte allein schon ihre Teilnahme an dieser Klausur - ganz unabhängig vom deren Bestehen - ausgereicht, um die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises zu erfüllen. Die Krankheit am 10.7.2002 als Ursache des Ausbildungsrückstandes ist von der Klägerin auch nicht verschuldet.

Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte schon am 7.2.2000 an der Klausur BWL II und am 30.6.2000 an der Klausur BWL I teilnehmen und damit ebenfalls die Kriterien für die Leistungsbescheinigung erfüllen können. Im Bezug auf die Nichtteilnahme an der Klausur in BWL I fehlt es schon an der Kausalität für den Leistungsrückstand, denn die Teilnahme an dieser Klausur hätte nicht ausgereicht, sondern die Klägerin hätte diese Klausur, die sie zuvor schon erfolglos versucht hatte, bestehen müssen, um allein dadurch die Kriterien für die Erteilung des Leistungsnachweises zu erfüllen. Die Nichtteilnahme kann hinweg gedacht werden, ohne dass zugleich damit der eingetretene Erfolg entfiele. Insbesondere stellt aber die Nichtteilnahme an den früheren Klausurterminen keinen Pflichtverstoß der Klägerin dar. Denn durch Teilnahme am Klausurtermin vom 10.7.2000 konnte die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung noch immer fristgerecht erfüllen. Diese Frist konnte sie bis zum Ende ausschöpfen ohne dass für sie unter dem Gesichtspunkt der effektiven Studiengestaltung eine Verpflichtung bestand, diese Voraussetzungen schon im frühesten möglichen Zeitpunkt zu erfüllen. Ein an sich zulässiges Verhalten wird nicht durch Versäumnis des Termins am 10.7. dann rückwirkend zum Pflichtverstoß. Dies entspricht der Situation im Prozessrecht, wonach beim schuldlosen Versäumen der letzten Möglichkeit zur Vornahme einer fristgebundenen Handlung dem Säumigen nicht entgegen gehalten werden kann, er hätte die Handlung auch schon früher vornehmen und dadurch die Frist wahren können. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin nach ihrer Erkrankung am 10.7.2000 und innerhalb des 4. Fachsemesters die Möglichkeit gehabt hätte, die Voraussetzungen der Erteilung der Leistungsbescheinigung noch durch eigene Anstrengung zu erfüllen und dies schuldhaft versäumt hätte. Denn dann wäre der Leistungsrückstand letztlich auf ein der Klägerin vorwerfbares Verhalten zurück zu führen. Eine solche Möglichkeit ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Beklagte über die Förderung der Klägerin im Sommersemester 2001, das nicht Gegenstand des Verpflichtungsantrages ist bzw. sein konnte, nochmals neu zu befinden haben wird, nachdem die ablehnenden Bescheide des Studentenwerks Marburg aufgehoben wurden, die den gesamten Bewilligungszeitraum 10/2000 bis 9/2001 betreffen.

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegene Beklagte. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben

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