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5 E 32623/97.A•VG Gießen 5. Kammer, 2000-05-23, 5 E 32623/97.A
5 E 32623/97.AAdministrative Court / Chamber 5May 23, 2000
Bei einer vom Gericht eingeholten Auskunft einer Fluggesellschaft zu vergangenen Flugereignissen handelt es sich um die Tätigkeit eines Sachverständigen, die entsprechend zu entschädigen ist.
Entscheidungsdatum: 2000-05-23
Aktenzeichen: 5 E 32623/97.A
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2000:0523.5E32623.97.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 ZuSEG, § 3 ZuSEG
Bei einer vom Gericht eingeholten Auskunft einer Fluggesellschaft zu vergangenen Flugereignissen handelt es sich um die Tätigkeit eines Sachverständigen, die entsprechend zu entschädigen ist.
1 I.
Mit Rechnung vom 18.02.1999 machte die Flughafen Frankfurt am Main AG für eine von ihr mit Schreiben vom 11.02.1999 erteilte schriftliche Auskunft auf die gerichtliche Anfrage vom 05.02.1999 für Recherche und Beantwortung von Anfragen zu vergangenen Flugereignissen den Betrag von 58,00 DM (50,00 DM + 16 % Mehrwertsteuer) geltend. Nach Vorlage an die Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwehrte diese im Namen der Staatskasse gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die gerichtliche Festsetzung der Vergütung für die erteilte Auskunft. Sie ist der Auffassung, eine Entschädigung in unmittelbarer Anwendung des ZSEG komme nicht in Betracht und beantragt, die Entschädigung nicht festzusetzen. Zur Begründung verweist sie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.03.1998 (VG 36 X 696.96). Hilfsweise beantragt sie allerdings unter Zurückstellung aller Bedenken und im Hinblick darauf, dass Asylgerichte auf Auskünfte von den Flughafengesellschaften nicht verzichten könnten und auf die Kooperationsbereitschaft der Flughafengesellschaften angewiesen seien, die Entschädigung analog § 17 a ZSEG nach den für Zeugen geltenden Vorschriften auf 25,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Da eine rechtliche oder wissenschaftliche Bewertung der Flugpläne und Logbücher nicht vorgenommen worden sei, scheide eine Entschädigung als Sachverständige jedenfalls aus.
2 II.
Auf den gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zulässigen Antrag der Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof war die zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss auf DM 58,00 festzusetzen. Das Gericht geht davon aus, dass die Flughafen Frankfurt am Main AG als Sachverständige (§ 3 ZSEG) und nicht als Zeugin (§ 2 ZSEG) zu entschädigen ist. Während der Zeuge dem Gericht über die Wahrnehmung von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichtet, ohne diesen Bericht durch Schlussfolgerungen auszuwerten, unterstützt der im Gegensatz zum Zeugen austauschbare Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet ( Zöller, ZPO, Kommentar, § 402, Rn. 1, und § 373, Rn. 1). Die vorliegend zu entschädigende Tätigkeit ist als die eines Sachverständigen, nicht als die eines Zeugen zu bewerten, so dass § 3 ZSEG Anwendung findet (so auch VG Berlin, Beschluss vom 20.04.1999 - VG 37 X 1102.96 -, VG Köln, Beschluss vom 28.09.1998, 18 K 1565/98.8, VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.02.1999 - A 3 K 10799/98; in diesem Sinne auch Schreiben des VG Aachen vom 18.11.1998, des VG Gießen vom 09.10.1998, des VG Koblenz vom 04.12.1998 und des VG Mainz vom 11.01.1999 - jeweils an Flughafen Frankfurt Main AG). Der Inhalt der eingeholten Auskunft vom 11.02.1999 zeigt, dass hierin nicht nur von einer Person selbst wahrgenommene vergangene Tatsachen bekundet werden, sondern zum Beispiel Logbücher und Kursbücher aufgrund von Kenntnissen der Flugbewegungen ausgewertet werden und Zeitverschiebungen aufgrund speziellen Wissens angegeben werden. Aufgrund der gerichtlichen Anfrage erschöpft sich diese Auskunft gerade nicht darin, Abflugs- und Ankunftszeiten aufgrund eigener Wahrnehmung anzugeben. Vielmehr werden neben planmäßigen und tatsächlichen Ankunfts- und Abflugzeiten auch der Zeitunterschied zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan im Sommer und im Winter angegeben. Ferner wird mitgeteilt, welche Stelle Passagierlisten führt und es werden die grundsätzlichen Einreise- und Passkontrollen durch das Bundesgrenzschutzamt für Reisende aus "Non-Schengen-Ländern" geschildert. Die Anwendbarkeit des § 3 ZSEG scheitert nicht daran, dass vorliegend nicht ein einzelner Sachverständiger, sondern die Flughafen-Gesellschaft um Auskunftserteilung gebeten wurde. Zwar ist § 3 ZSEG (im Übrigen genauso wie § 2 ZSEG) auf natürliche Personen zugeschnitten. Dem wird aber Rechnung getragen, indem die gerichtliche Anfrage vom 05.02.1999 im Wege der Auslegung stillschweigend als an die Leitung der Flughafen Frankfurt am Main AG adressiert angesehen werden kann, die sich wiederum ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedient (siehe hierzu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.02.1999, a.a.O., das es für übertriebenen Formalismus hält, die Anwendbarkeit des ZSEG daran scheitern zu lassen, dass dieser "Kunstgriff", die Leitung anzuschreiben, nicht angewandt wurde). Da die Tätigkeit als Sachverständigentätigkeit anzusehen ist, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob hinsichtlich der Entschädigung Dritter (d. h. Nicht- Sachverständige und Nicht-Zeugen) eine planwidrige Lücke in der Gesetzgebung anzunehmen ist und ob diese durch § 17 a ZSEG, wonach Dritte, die aufgrund Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Auskünfte erteilen, wie Zeugen entschädigt werden, nur unzureichend gefüllt ist. Der begehrte Stundensatz von 50 DM erscheint der Kammer angemessen. Nach § 3 Abs. 2 ZSEG beträgt der Honorarrahmen 50 - 100 DM, wobei die erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. Da die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage nicht auf besondere Schwierigkeiten gestoßen sein und keine komplizierten Untersuchungen und Überlegungen gefordert haben kann, handelt es sich um eine lediglich einfache Auskunft, für die die untere Grenze des Entschädigungsrahmens zuerkannt werden kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 16 Abs. 2 ZSEG).
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