VG Frankfurt 7. Kammer, 2009-11-04, 7 K 4075/08.F

7 K 4075/08.FAdministrative Court / Chamber 7Nov 4, 2009

Full text

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 K 4075/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-04

Aktenzeichen: 7 K 4075/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1104.7K4075.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 GemO HE, § 18 LKreisO HE

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger beansprucht Entschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Abgeordneter des Kreistages C..

2 Der Kläger ist seit April 2006 Kreistagsabgeordneter des C-Kreises. Im März 2007 wurde er als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen aufgenommen. Vom 01.03.2008 bis zum 30.11.2008 absolvierte er seine Anwaltsstation in der Anwaltssozietät D/E in Frankfurt am Main. Mit der Anwaltssozietät vereinbarte der Kläger ein Honorar für seine Arbeitstätigkeit. Für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 01.06.2008 war der Kläger an drei Werktagen für die Anwaltssozietät tätig, danach an zwei Tagen. Als monatliche Vergütung pro Arbeitstag in der Woche wurden 400,-- € vereinbart, wobei bei jedem Arbeitstag zusätzlich pro Woche sich das Honorar um 400,-- € erhöhen sollte. Die am 08.05.2007 ausgefertigte Honorarvereinbarung wurde monatlich fällig. Der Kläger war dabei dem Referat öffentliches Recht und einem namentlich ausgewiesenen Ausbilder innerhalb der Anwaltssozietät zugeordnet. Die monatliche Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen in Höhe von 930,-- € Brutto blieb hiervon unberührt.

3 Am 11.04.2008 und am 30.05.2008 nahm der Kläger an Kreistagssitzungen des C-Kreises teil. Für diese Sitzungstage, die jeweils an einem Freitag stattfanden, machte er bei der Beklagten mit Formularantrag vom 19.06.2008 pauschalen Verdienstausfall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des C-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige für die insgesamt 12,5 Stunden Dauer der Kreistagssitzung geltend. Zur Begründung bezog er sich auf den Beschäftigungs- und Verdienstausfall bei der Anwaltssozietät an diesen Tagen.

4 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.06.2008 den Antrag mit der Begründung ab, der tatsächlich entstandene Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen worden. Die zur Antragsbegründung eingereichte Honorarvereinbarung würde weder einen tatsächlichen Verdienstausfall wegen mandatsbedingter Abwesenheit bestätigen noch einen pauschalen Verdienstausfall begründen.

5 Mit Schreiben vom 05.07.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass er drei Wochenarbeitstage, nämlich jeweils den Montag, den Mittwoch und den Freitag mit seinem Ausbilder in der Sozietät fest vereinbart habe und deswegen an den beiden streitgegenständlichen Freitagen für seinen Ausbilder habe tätig werden müssen. Er bezog sich dabei auf eine Verdienstbescheinigung der Anwaltssozietät vom 04.07.2008, in welcher ihm ergänzend bestätigt wurde, dass er für den Zeitraum 01. März 2008 bis zum 31. Mai 2008 an drei Tagen (Montag, Mittwoch und Freitag) für die Sozietät tätig gewesen sei. Er habe pro Anwesenheitstag ein Bruttogehalt von 100,00 € pauschal erhalten. Seine Arbeitszeit beginne um 09.00 Uhr und ende um 18.00 Uhr. Aufgrund seiner zuarbeitenden Tätigkeit als Referendar sei es ihm nicht möglich, lediglich stundenweise anwesend zu sein. Daraus folge, dass er für den Zeitraum der Nichtanwesenheit auch kein Gehalt beziehen könne.

6 Darüber hinaus führte der Kläger aus, dass er für seine Tätigkeit in der Sozietät auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf andere Wochentage auszuweichen, da er verpflichtet gewesen sei, in diesem Zeitraum an der Regelarbeitsgemeinschaft, die jeweils an einem Donnerstag stattgefunden habe und an der Klausurarbeitsgemeinschaft am Landgericht B-Stadt – jeweils Dienstags – teilzunehmen. An den beiden Sitzungstagen des Kreistages habe er nicht für die Sozietät tätig sein können und demnach kein Honorar erhalten. Ihm sei dadurch ein tatsächlicher Verdienstausfall in Höhe von 200,00 € entstanden. Abweichend von seinem ursprünglichen Antrag, der auf pauschale Entschädigung lautete, beantragte der Kläger nunmehr eine Entschädigung für einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall in Höhe von 200,00 €. Zugleich verzichtete der Kläger auf eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss.

7 Mit Bescheid vom 13.11.2008 lehnte der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet ab. Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass die von dem Kläger geltend gemachte Entschädigung für Verdienstausfall nicht anerkennungsfähig sei, weil der Kläger zu keiner Zeit dargelegt habe, dass ihm durch die Wahrnehmung seines Mandats ein Verdienstausfall entstanden sei. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er verpflichtet gewesen sei, an den streitgegenständlichen Freitagen bzw. überhaupt an fest vereinbarten Wochentagen für seinen Ausbilder zu arbeiten. Dies könne man weder dem Honorarvertrag noch der Verdienstbescheinigung der Sozietät entnehmen. Zudem sei es für den Beklagten auch nicht ersichtlich, inwieweit sich der Kläger selbst die von der Sozietät bescheinigten Wochentage ausgesucht habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Sitzungstage des Kreistages seit November 2007 bekannt gewesen seien. Insofern habe er nicht belegen können, dass ihm die Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Verrichtung seiner Tätigkeit bei der Sozietät gefehlt habe. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, diese Dispositionsfreiheit zugunsten der Vermeidung von Entschädigungsfällen zu nutzen. Durch das Verhalten des Klägers sei ein fiktives Verdienstausfallszenario entstanden, nach welchem dem Kläger kein Anspruch nach der Satzung zustünde. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sozietät nicht um die Arbeitgeberin des Klägers gehandelt habe, sondern um die Ausbilderin im 4. Ausbildungsabschnitt im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Der Kläger habe von der ausbildenden Sozietät keinen Arbeitslohn erhalten, sondern nur ein „monatliches Entgelt von dritter Seite“ für den Fall einer tatsächlichen Arbeitsleistung. Der Kläger sei demnach im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Kanzlei keiner Erwerbstätigkeit zur Erwirtschaftung einer Existenzgrundlage nachgegangen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass er regelmäßig an drei Tagen in der Woche für die Kanzlei tätig gewesen sei. Eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht und ein abwesenheitsbedingter Verdienstausfall seien somit nicht ausreichend nachgewiesen worden.

8 Gegen den am 15.11.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 04.12.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben.

9 Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei den mit der Sozietät im Rahmen seiner Anwaltsstation fest vereinbarten Arbeitstagen um eine vereinbarte Fixschuld gehandelt habe, von der er nicht habe abweichen können. Er habe am Diensttag an dem wöchentlichen Klausurenkurs am Landgericht B-Stadt und am Donnerstag an der wöchentlichen Regelarbeitsgemeinschaft teilnehmen müssen. Daher seien ihm alternative Arbeitstage in der Sozietät nicht möglich gewesen. Dem Kläger sei eine entsprechende Vergütung für die drei Arbeitstage zugesichert worden und diese habe er während der Sitzungen des Kreistages nicht erwirtschaften können. Daher sei dem Kläger auch tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden. Der Kläger sei auch auf die Vergütung angewiesen gewesen, weil ihm die Unterhaltsbeihilfe durch das Land Hessen nicht zur Sicherung seiner Existenz ausgereicht habe. Er habe bewusst eine Kanzlei ausgesucht, die zusätzliche Vergütung zahle, da andernfalls er nicht in der Lage gewesen sei, seine Existenz zu sichern. Er sei auf die Vergütung angewiesen gewesen und habe insofern keine Dispositionsfreiheit gehabt. Es handele sich bei der Vergütung um eine freiwillige zusätzliche Ausbildungsvergütung, für die auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt worden seien. Der tatsächliche Ausfall seines Zweiteinkommens sei somit entschädigungsfähig, zumal es zur Sicherung seiner Existenz gedient habe.

10 Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 200,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 191,75 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung nimmt der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, dass der Kläger keine konkreten Verdienstbescheinigungen oder Kontoauszüge vorgelegt habe, die einen tatsächlichen Verdienstausfall belegen würden. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass es sich bei seiner Tätigkeit für die Sozietät um eine Fixschuld gehandelt habe. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden an drei Tagen in der Woche sei nicht belegt worden. Der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall könne entweder aus einer Nebentätigkeit resultieren oder es könne sich dabei nur um einen Ausfall einer freiwilligen Leistung der ausbildenden Sozietät handeln. In beiden Fällen könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, für einen Ausfall an den streitgegenständlichen Sitzungstagen aufzukommen, zumal der Kläger die Unterhaltsbeihilfe des Landes Hessen in voller Höhe bezogen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klausurarbeitsgemeinschaft am Landgericht B-Stadt um keine Pflichtveranstaltung für Referendare gehandelt habe. Die Teilnahme daran sei nach dem Juristenausbildungsgesetz freiwillig. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Kreistagssitzungen nur die Chance verpasst, eine temporäre Tätigkeit bei einer Kanzlei auszuüben und dafür entsprechend entlohnt zu werde. Es würde sich jedoch nicht um einen Verdienstausfall im Sinne der Satzung und der Hessischen Gemeindeordnung handeln.

13 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und zwar hinsichtlich ihres Haupt- und Hilfsantrages. Zwar hat der Kläger zunächst einen pauschalen Verdienstausfall als Entschädigung beantragt und erst mit Einlegung des Widerspruches alternativ konkreten Verdienstausfall geltend gemacht, den er vorliegend mit seinem Hauptantrag verfolgt. In Bezug auf den Hauptantrag lag somit anfangs dem Beklagten kein entsprechender Entschädigungsantrag vor. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch für den Hauptantrag des Klägers unschädlich, weil sich der Widerspruchsbescheid, auf den sich die Verpflichtungsklage bezieht, in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vorangehenden ablehnenden Verwaltungsakt hinsichtlich eines im Wesentlichen gleichartigen Sachverhaltes steht und vernünftigerweise keine andere Entscheidung der Ausgangsbehörde zu erwarten war (Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar, 15. Aufl., Vorbemerkung zu § 68 Rn. 5a).

15 Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

16 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung sowohl nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag. Die Beklagte war demnach nicht zu einer entsprechenden Entschädigungsleistung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17 Rechtsgrundlage für die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kreistagsabgeordneten ist § 18 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung, in dem auf die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung verwiesen wird. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Der Verdienstausfall wird nach dieser Bestimmung in zweierlei Form gewährt, welche sich in den klägerischen Anträgen widerspiegelt. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung ist durch Satzung ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur Demjenigen zu gewähren ist, dem nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung kann in dem vorliegend interessierenden Zusammenhang anstelle des Durchschnittssatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden. Hinsichtlich § 27 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung vom 15.12.2006 den Durchschnittssatz von 15,34 € pro Stunde festgesetzt und in § 2 Abs. 2 der Satzung auf den Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung Bezug genommen und zusätzlich bestimmt, dass dem Antrag auf Entschädigung für einen tatsächlichen Verdienstausfall konkrete Unterlagen über die Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles beizufügen seien.

18 Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger durch die Vorlage der Honorarvereinbarung und der Verdienstbescheinigungen vom 16.05.2008 sowie vom 04.07.2008 nachgewiesen hat, dass er von der betreffenden Anwaltssozietät in Höhe von 100,00 € werktäglich Honorar erhalten hat und dass im streitgegenständlichen Zeitraum, in den die Kreistagssitzungen fielen, tatsächlich eine Vereinbarung bestand, nach welcher der Kläger an drei Werktagen in der Woche für die Anwaltssozietät für dieses Honorar tätig sein sollte. Gleichwohl kann der Kläger eine Entschädigung für den tatsächlich entstanden und nachgewiesenen Verdienstausfall (Hauptantrag) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung nicht verlangen, weil er zur Überzeugung des Gerichts den eingetretenen Verdienstausfall hätte vermeiden können.

19 Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die beiden Kreistagssitzungen, für welche der Kläger Entschädigung beansprucht, bereits im November 2007 festgelegt wurden und die Kreistagsabgeordneten hierüber auch mit Ladungsschreiben unterrichtet wurden. Weiter handelte es sich um diese beiden Kreistagssitzungen um die einzigen Sitzungen in dem betreffenden Vierteljahr. Schließlich hatte der Kläger auch davon Kenntnis, als er die Honorarvereinbarung am 08.05.2007 mit der Anwaltssozietät unterzeichnete. Er hätte daher eine Kollision zwischen seiner Tätigkeit und der Teilnahme an den beiden Kreistagssitzungen vermeiden können, wenn er den werktäglichen Termin zur Erbringung seiner Arbeitstätigkeit von vornherein vom Freitag auf den Diensttag verlegt hätte oder in den beiden Wochen, in welche die Kreistagssitzungen fielen, ausnahmsweise nicht am Freitag, sondern am Dienstag seine Tätigkeit entfaltet hätte, ohne dass ihm hierdurch Verdienst entgangen wäre.

20 Dies war dem Kläger auch möglich, weil es sich bei der Teilnahme an der Klausurarbeitsgemeinschaft an den jeweiligen Dienstagen um eine gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz freiwillige Arbeitsgemeinschaft handelt. Der Kläger hätte folglich auf diesen Dienstag grundsätzlich oder ausnahmsweise ausweichen können, mit der Folge, dass der von ihm geltend gemachte Verdienstausfall vermieden worden wäre.

21 Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches grundsätzlich die Entschädigung des Verdienstausfalles von ehrenamtlich Tätigen abhängig von den Tätigkeitsbedingungen macht. Anders als der Arbeitnehmer, der regelmäßig über die Zeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht disponieren kann, kann der freiberuflich Tätige regelmäßig über seine Arbeitszeit selbst verfügen und ist somit auch imstande, etwaige Arbeits- und damit Einkommensverluste auszugleichen, so dass er auf Entschädigung für einen Verdienstausfall nicht in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 4/89– zur Frage gleichheitswidriger Regelungen in einer Entschädigungssatzung; NvWZ 1990, S. 162, 164). In diesem Sinne entspricht die Honorartätigkeit des Klägers in der Anwaltssozietät eher dem Typus des freiberuflich Tätigen, was sich daraus erschließt, dass er über die jeweiligen Dienstage verfügen konnte, weil er an diesem Tag nur ein freiwilliges Ausbildungsangebot wahrnahm.

22 Diese Bewertung entspricht auch der adäquaten Beurteilung eines Ehrenamtes an sich, welches immer eine verdienstvolle Zusatztätigkeit für das Gemeinwohl beinhaltet und als zusätzliche Tätigkeit zu betrachten ist. Dies hat seinen Niederschlag in der Entschädigungsregel des § 27 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung gefunden, welche eine Ausgleichsleistung vorsieht, die verhindern soll, dass der Mandatsträger zusätzlich zu seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch das Ehrenamt finanzielle Opfer erbringen muss (vgl.: Borchmann/Breithaupt/Kaiser, Kommunalrecht in Hessen, 3. Auflage 2006, S. 107). Diese Opfergrenze ist aber dann nicht erreicht, wenn es dem Mandatsträger möglich und auch zumutbar ist, dieses finanzielle Opfer zu vermeiden. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts dem Kläger vorliegend möglich gewesen.

23 Aus den gleichen Gründen wie der Anspruch auf tatsächlichen Verdienstausfall gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung (Hauptantrag) scheitert nach dem zuvor Ausgeführten auch der Anspruch auf pauschale Abgeltung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (Hilfsantrag).

24 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

25 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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