VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-10-14, 9 K 353/09.F

9 K 353/09.FAdministrative Court / Chamber 9Oct 14, 2009

Regest

Kein Rechtsanspruch einer Beamtin auf Zuteilung eines bestimmten Arbeitszimmers

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 K 353/09.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-14

Aktenzeichen: 9 K 353/09.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1014.9K353.09.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 114 VwGO

Leitsatz

Kein Rechtsanspruch einer Beamtin auf Zuteilung eines bestimmten Arbeitszimmers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist im Zentralbereich Internationale Beziehungen (J) der Beklagten tätig. Bis Mitte April 2008 waren ihr zur Führung ihrer Dienstgeschäfte die Büroräume Nr. 862 bzw. 622 im Hauptgebäude auf dem Grundstück der Beklagten zugewiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist sie in einem Büroraum im sogenannten „Provisorischen Bau 1“ (Pro 1) außerhalb des Hauptgebäudes untergebracht. Es handelt sich bei diesem Raum um den einzigen als Büroraum genutzten Raum in diesem Gebäude; die Klägerin hat infolge dieser Unterbringung nur wenig Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten.

2 Mit Schreiben vom 13. November 2008 bat die Klägerin die Beklagte, sie bis zum 20. November 2008 in einen Büroraum im Haupthaus umzusetzen, anderenfalls um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Zur Begründung trug sie vor, die Umsetzung in das Gebäude Pro 1 sei lediglich aus Disziplinierungsgründen erfolgt. Das gesamte Gebäude diene in seinem vorderen Teil ausschließlich zu Lagerzwecken und im hinteren Teil als Umkleideraum für das Reinigungspersonal. Im Mittelgang und direkt vor ihrem Büro würden regelmäßig mit Gegenständen beladene Paletten abgestellt, die offensichtlich nicht mehr gebraucht würden. Es sei auch tatsächlich möglich, sie im Haupthaus unterzubringen.

3 Die Beklagte bot der Klägerin einen Raum in einer anderen Niederlassung in A-Stadt an, was die Klägerin jedoch ablehnte. Sodann lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 16. Dezember 2008 ab. Der Raum im Gebäude Pro 1 sei der Klägerin ausschließlich im Hinblick auf die äußerst angespannte Raumsituation im Hauptgebäude zugewiesen worden, die im Übrigen auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffe. Der Raum 622 könne aufgrund eines Wasserschadens nicht genutzt werden; die Sanierung werde sich noch länger hinziehen. Im Übrigen sei der Raum anschließend bereits für eine anderweitige Verwendung verplant. Freie Raumkapazitäten seien derzeit im Hauptgebäude nicht vorhanden. Die Beklagte verwies darauf, dass sogar Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Funktion ein Einzelzimmer zustehe, in Doppelzimmern untergebracht seien. Die Klägerin sei auch nicht allein, sondern zusammen mit Beschäftigten des Zentralbereichs Informationstechnologie wie auch des Zentralbereichs Bargeld im Gebäude Pro 1 untergebracht. Das Büro der Klägerin sei hell und verfüge über ein großes Fenster. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Blatt 12 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

4 Da die Klägerin an ihrem Begehren festhielt, erließ die Beklagte am 2. Februar 2009 einen Widerspruchsbescheid, durch den das nunmehr als Widerspruch angesehene Begehren der Klägerin zurückgewiesen wurde. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Anspruch auf Umsetzung in ein Zimmer im Haupthaus berufen. Die Zuweisung des Büroraums im Gebäude Pro 1 sei sachlich begründet, da im Haupthaus freie Raumkapazitäten nicht vorhanden seien. Die Räume würden jeweils nach der individuellen Disposition der Leitungen der Zentralbereiche und selbstständigen Arbeitseinheiten und ausschließlich nach den Kriterien der Arbeitsorganisation und der Zweckmäßigkeit vergeben. Wegen der weiteren Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die konkrete räumliche Situation für die Beschäftigten des Zentralbereichs J wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Seite 3 f. = Blatt 19 f. des Verwaltungsvorgangs).Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3. Februar 2009 zugestellt.

5 Die Klägerin hat am 18. Februar 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

6 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2009 zu verurteilen, ihr einen Arbeitsplatz im Hauptgebäude der Beklagten C-Straße zu zuweisen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2009 zu verurteilen, über ihren Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Hauptgebäude der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor.

9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt.

10 Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

11 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang der Beklagten liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Aufgrund des Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

13 Die Entscheidung ergeht im Wege des Gerichtsbescheids, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Gesichtspunkte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich hätten erscheinen lassen können, haben sich nicht ergeben.

14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

15 Zwar ist sie sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch in Bezug auf den Hilfsantrag jeweils als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die begehrte Zuweisung eines Arbeitszimmers im Hauptgebäude der Beklagten ist nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei der Zuweisung von Diensträumen um eine Maßnahme im Rahmen der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die regelmäßig Rechte der betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht berührt, vielmehr von ihnen im Rahmen des Dienstverhältnisses hinzunehmen ist. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes stellt sich mithin als eine behördeninterne Maßnahme im Rahmen des Beamtenverhältnisses ohne Auswirkung auf die persönliche Rechtssphäre der Beamtin, des Beamten dar. Es bedarf aber, wie von der Klägerin in statthafter Weise beantragt, zusätzlich der Aufhebung des diesem Begehren entgegenstehenden Widerspruchsbescheids.

16 Der Klägerin fehlt indes die erforderliche Klagebefugnis, die nicht nur für ein Anfechtungsbegehren, sondern auch im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gegeben sein muss (insoweit § 42 Abs. 2 VwGO analog). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich weder die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs auf Zuweisung eines anderen Arbeitszimmers noch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die eine erneute Entscheidung der Beklagten über ihr Begehren als geboten erscheinen lassen könnte. Es ist auf dieser Grundlage folglich nicht ersichtlich, dass die Klägerin in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

17 Zwar kann die Umsetzung in ein anderes Dienstzimmer unter bestimmten tatsächlichen Umständen geeignet sein, rechtlich geschützte Interessen eines Beamten zu beeinträchtigen. Dies setzt indes voraus, dass mit der Umsetzung erhebliche tatsächliche Beeinträchtigungen der betroffenen Beamtin, des betroffenen Beamten einhergehen, die die individuelle Rechtssphäre berühren können. Für die Bejahung der Klagebefugnis reicht es insoweit zwar aus, dass das Vorbringen des Klägers, der Klägerin es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die individuelle Rechtssphäre berührt ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies der Fall sein könnte. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen auf bloße Unannehmlichkeiten, die mit der Zuweisung des Arbeitszimmers im Gebäude Pro 1 verbunden sind. Diese Unannehmlichkeiten erreichen jedoch nicht eine derartige Intensität, dass von einer Auswirkung auf die individuelle Rechts sphäre der Klägerin gesprochen werden könnte. Die Auswirkungen der veränderten Unterbringung mögen von der Klägerin als unangenehm, belastend und nachteilig empfunden werden. Dies reicht jedoch nicht aus, darin schon eine Rechtsverletzung zu sehen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist mithin nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass ihre individuelle Rechtssphäre durch die Zuweisung dieses Arbeitszimmers berührt sein könnte. Umso weniger ist die Möglichkeit ersichtlich, dass ihr ein Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitszimmers zustehen könnte.

18 Auch im Fall ihrer Zulässigkeit könnte die Klage indes keinen Erfolg haben; sie wäre vielmehr unbegründet.

19 In Bezug auf den Hauptantrag ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes im Hauptgebäude hat. Sie hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihres Organisationsermessens die für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Erwägungen anstellt und dabei auch ihre rechtlich geschützten Belange hinreichend berücksichtigt. Folglich kann sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin von vornherein allenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren, nicht aber auf die Zuweisung eines konkreten Arbeitsraums richten.

20 Auch mit ihrem Hilfsantrag vermöchte die Klägerin in der Sache jedoch nicht durchzudringen. Dieser stellt zwar das Organisationsermessen des Dienstherrn insoweit in Rechnung, als er nur auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, erneut über das Begehren zu entscheiden. Ein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über ihr Begehren besteht jedoch deshalb nicht, weil die Ablehnung ihres Antrags ermessensfehlerfrei begründet wurde und folglich eine erneute Entscheidung nicht begehrt werden kann.

21 Insoweit ist die begrenzte Prüfungsbefugnis des Gerichts in Bezug auf Ermessensentscheidungen zu beachten (§ 114 VwGO). Danach prüft das Gericht lediglich, ob der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung die Grenzen des Ermessens eingehalten und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Für einen Verstoß hiergegen ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die von der Klägerin beanstandete Zuweisung des Arbeitsraums im Gebäude Pro 1 sachlich hinreichend begründet; sie hat ebenfalls hinreichend nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Klägerin derzeit im Hauptgebäude kein Arbeitsraum zugewiesen werden kann, dies auch unter Berücksichtigung der Unannehmlichkeiten, die für die Klägerin durch die Unterbringung im Gebäude Pro 1 entstanden sind. Die entsprechenden Erwägungen der Beklagten halten sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums; sie sind weder willkürlich noch sachfremd und erweisen sich folglich als geeignet, die Entscheidung der Beklagten zu tragen. Diese erweist sich für die Klägerin im Ergebnis als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, die Zuweisung eines anderen Arbeitsraums, kommt nach den schlüssigen Darlegungen der Beklagten nicht in Betracht; die Unterbringung im zugewiesenen Arbeitsraum im Gebäude Pro 1 ist der Klägerin auch zuzumuten, da die von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten nicht von einer Intensität sind, dass nachteilige Auswirkungen auf die individuell geschützte Rechtssphäre der Klägerin evident wären.

22 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24 Beschluss

25 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

26 Gründe

27 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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