VG Frankfurt 12. Kammer, 2009-05-19, 12 K 4074/08.F

12 K 4074/08.FAdministrative Court / Chamber 12May 19, 2009

Full text

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 K 4074/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-19

Aktenzeichen: 12 K 4074/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0519.12K4074.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Im Zusammenhang mit der vom Kläger beabsichtigten Aufnahme eines Studiums im Weiterbildungsstudiengang „Psychologische Psychotherapie“ an der Universität C beantragte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2008 bei dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gegeben seien. Der Kläger hatte zunächst an der Hochschule D (FH) in der Zeit von Oktober 2001 bis September 2005 im Fach „Rehabilitationspsychologie“ studiert und dieses Studium mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss hieran absolvierte der Kläger in der Zeit von Oktober 2005 bis September 2007 an der genannten Fachhochschule den Master-Studiengang „Rehabilitationspsychologie“, den er mit der Erlangung des akademischen Grades „Master of Science M. Sc.“ erfolgreich abgeschlossen hat. Mit Bescheid vom 14.02.2008 stellte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 a Psychotherapeutengesetz nicht erfülle. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erlangten Studienabschlüsse im Studiengang „Rehabilitationspsychologie“ erfassten nur einen Teilbereich der Psychologie und könnten deshalb mit einem erfolgreich abgeschlossenen Psychologiestudium, wie es der § 5 Abs. 2 Ziff. 1 a PsychThG fordere, nicht gleichgesetzt werden. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 12.03.2008 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, der von ihm absolvierte konsekutive Master-Studiengang „Rehabilitationspsychologie“ an der Hochschule D (FH) sei – was unstreitig ist – gemäß den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) konzipiert und von der Akkreditierungsagentur AQAS akkreditiert worden. Der Studiengang der Rehabilitationspsychologie vermittle in gleicher Intensität Studieninhalte, vor allem auch unter Berücksichtigung der klinischen Psychologie, wie dies auch andere Universitäten machten. Im Master-Studiengang würde das Fach der Klinischen Psychologie noch einmal erheblich vertieft, so dass durch den konsekutiven Master-Studiengang Kenntnisse in einer Intensität und in einem Umfang vermittelt würden, der bei einem Studiengang an einer Universität nach der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie in diesem Umfang nicht vermittelt werde. Der Vergleich des Studiengangs der Rehabilitationspsychologie an der Fachhochschule D mit anschließenden Master-Studiengang mit einem universitären Studiengang der Psychologie nach der Rahmenstudienordnung weise keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den Absolventen der beiden Studiengänge gerechtfertigt sein könnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 wies das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den Widerspruch zurück. Der vom Kläger erlangte Abschluss erfülle nicht die Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a PsychThG. Zunächst handele es sich bei der Hochschule D nicht um eine Universität oder eine gleichstehende Hochschule, wie dies die genannte Vorschrift voraussetze, sondern um eine Fachhochschule. Darüber hinaus verlange das Gesetz auch einen Abschluss im Studiengang Psychologie, während das Studium des Klägers auf das Gebiet der Rehabilitationspsychologie begrenzt gewesen sei. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Ziff. 1 a PsychThG die Eignung aller übrigen Studiengänge ausgeschlossen habe, sei die Möglichkeit einer inhaltlichen Bewertung der im Rahmen der fraglichen Studiengänge erforderlichen Studienleistungen und –inhalte nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägervertreterin am 11.11.2008 zugestellt.

2 Der Kläger hat am 04.12.2008 die vorliegende Klage erhoben.

3 Der Kläger vertritt die Auffassung, das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen sei verpflichtet festzustellen, dass er die Voraussetzungen für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeut erfülle. Ein Vergleich der Studienordnung des Studiengangs Rehabilitationspsychologie an der Hochschule D mit der von der Hochschulrektorenkonferenz erstellten Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie zeige die Gleichwertigkeit der von dem Kläger absolvierten Ausbildung mit einem Studium im Studiengang Psychologie an einer Universität. Zwar bewirke die Ausrichtung des Studiums an der Hochschule D eine Spezialisierung auf das Gebiet der Rehabilitationspsychologie, jedoch könnte auch innerhalb eines universitären Studiengangs eine Spezialisierung auf ein Teilgebiet der Psychologie herbeigeführt werden. Aufgrund der Akkreditierung des Master-Studienganges verleihten die Masterabschlüsse dieselbe Berechtigung wie die Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass nicht die Benennung der Hochschule als Universität oder Fachhochschule entscheidend sei, sondern vielmehr auf die Inhalte der Ausbildung abzustellen sei. Die an der Hochschule D im Studiengang Rehabilitationspsychologie vermittelten Lerninhalte seien gleichwertig mit denen an einer Universität und nicht einseitig auf die Rehabilitationspsychologie beschränkt.

4 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 14.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeut zuzulassen.

5 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut. Der Kläger weise mit seinem Studium nicht den erforderlichen Abschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule auf. Darüber hinaus liege der Schwerpunkt des vom Kläger absolvierten Studiums einseitig auf dem Gebiet der Rehabilitationspsychologie. Die sich aufgrund der Bologna-Vereinbarung ergebene neue Studienstruktur stehe dem nicht entgegen, da das Psychotherapeutengesetz nicht an die Art des Abschlusses anknüpfe, sondern bestimmte Anforderungen an die bestandene Abschlussprüfung stelle.

7 Das Gericht hat die den Vorgang betreffenden Behördenakte beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist nicht begründet.

9 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Feststellung, dass er die Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut erfüllt. Der Ablehnungsbescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom 14.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2008 ist demnach rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

10 Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz– PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311 ff.) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gem. § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Diese Zugangsvoraussetzung ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind. Die getroffene Regelung ist deshalb auch mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss v. 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779 – 1781).

11 Der Kläger erfüllt die gesetzlich normierten Zugangsvoraussetzungen nicht. Der Kläger verfügt zunächst nicht über einen Abschluss an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule. Der Kläger hat seinen Abschluss an der Hochschule D erlangt, bei der es sich nicht um eine einer Universität gleichgestellten Hochschule, sondern um eine Fachhochschule handelt (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 30.01.2009 – 3 L 299/08). Bei einer Fachhochschule handelt es sich aufgrund der unterschiedlichen Zugangsberechtigungen – es genügt die Fachhochschulreife, nicht erforderlich ist die allgemeine Hochschulreife - und der unterschiedlichen Lehrformen – stärkere Verschulung und mehr Praxisbezug der Ausbildung - nicht um eine einer Universität gleichgestellte Hochschule.

12 Des Weiteren hat der Kläger auch kein – wie vom Gesetzgeber gefordert - Studium im Studiengang „Psychologie“ sondern ein Studium im Studiengang „Rehabilitationspsychologie“ abgeschlossen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein allgemeines Studium der Psychologie, ohne dass es dabei darauf ankommt, inwieweit die Ausbildungsinhalte der beiden Studiengänge übereinstimmen. Ein Unterschied der beiden Studiengänge besteht jedenfalls darin, dass der vom Kläger gewählte Studiengang aufgrund seiner thematischen Ausrichtung eine Spezialisierung der Absolventen auf das Gebiet der Rehabilitationspsychologie bewirkt. Nach den Angaben auf der Homepage der Hochschule D qualifiziert das Studium für psychologische Tätigkeiten auf allen Feldern der Rehabilitation, vor allem im Bereich der Wiedereingliederung körperlich oder psychisch kranker Menschen, der schulischen und der psychosozialen Förderung behinderter und benachteiligter Kinder und Jugendlicher, bei der beruflichen Wiedereingliederung und auf anderen Bereichen der Früh- und Langzeitrehabilitation. Hinsichtlich des vom Kläger abgeschlossenen Master-Studiengangs wird unter der Rubrik Tätigkeitsfelder ausgeführt, Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs biete sich ein breites Spektrum an Arbeitsfeldern in allen Bereichen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation. Dem gegenüber ist das universitäre Studium zunächst darauf ausgelegt, allgemeine Grundlagen zu vermitteln und lässt eine Spezialisierung in der Ausbildung erst im Hauptstudium zu. Der Akkreditierung des Studienganges Rehabilitationspsychologie an der Hochschule D (FH) durch die Akkreditierungsagentur AQAS e. V. kommt angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Vorgaben für den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut keine rechtliche Bedeutung zu. Soweit sich der Kläger auf ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 02.03.2009 stützt, wonach für das Land Brandenburg entschieden wurde, dass der Masterabschluss „Rehabilitationspsychologie“ an der Fachhochschule D bis zum In-Kraft-Treten einer Novelle des Psychotherapeutengesetzes als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG anerkannt werde (Übergangsregelung), verhilft dies seinem Klagebegehren nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Verwaltungsgericht an solche Erlasse von Behörden nicht gebunden ist, besteht eine derartige Anordnung für das Bundesland Hessen gerade nicht. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hat sich deshalb bei seiner ablehnenden Entscheidung zutreffend am Gesetzeswortlaut orientiert.

13 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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