VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-05-15, 9 L 4020/08.F

9 L 4020/08.FAdministrative Court / Chamber 9May 15, 2009

Regest

Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil Die ...... einer Beförderungsstelle setzt die vollständige Erfülung der zwingenden Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils voraus.

Full text

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 L 4020/08.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-15

Aktenzeichen: 9 L 4020/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0515.9L4020.08.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 BG HE, § 10 Abs 1 GleichstG HE

Leitsatz

Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil

Die ...... einer Beförderungsstelle setzt die vollständige Erfülung der zwingenden Merkmale des stellenspezifischen Anforderungsprofils voraus.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Übertragung der Stelle einer Magistratsoberrätin/eines Magistratsoberrats (Besoldungsgruppe A14 BBO), Stelle Nr. … im X-Amt auf die Beigeladene sowie deren Ernennung zur Magistratsoberrätin auf dieser Stelle bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.849,- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Bewerbung auf die im Tenor genannte Stelle im X-Amt der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. Eine Übertragung der Stelle auf die Beigeladene und ihre Ernennung zur Magistratsdirektorin im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 19 a HBG) könnten im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden, unabhängig von einem etwaigen Erfolg des Antragstellers in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren, sodass die streitige Planstelle nach einer Ernennung der Beigeladenen für den Antragsteller endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde.

3 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat ihn durch das streitige Auswahlverfahren und die darauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGLG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Das Auswahlverfahren leidet an Rechtsfehlern, ohne dass zugleich die Feststellung getroffen werden könnte, dass der Antragsteller infolge einer für ihn ungünstigen Bewerbersituation auch bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos gewesen wäre.

4 Die Antragsgegnerin hat zwar, wie jedenfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG geboten, für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorab ein spezifisches Anforderungsprofil mit zwingenden Merkmalen festgelegt, die die Bewerber und Bewerberinnen erfüllen müssen, um die Aufgaben auf der Stelle wahrnehmen zu können. Die Auswahlentscheidung erweist sich aber bereits im Hinblick auf den Umstand als rechtswidrig, dass sich die Antragsgegnerin im Lauf des Auswahlverfahrens offenkundig von einem der zwingenden Anforderungsmerkmale gelöst hat, ohne das Verfahren, wie unter diesen Umständen geboten, abzubrechen und auch ohne dies auch nur im Ansatz in den Akten zu dokumentieren. Denn die Antragsgegnerin hat sowohl in Bezug auf den Antragsteller als auch in Bezug auf die Beigeladene auf die Erfüllung eines zwingenden Merkmals des Anforderungsprofils verzichtet. Das Anforderungsprofil fordert von den Bewerberinnen und Bewerbern die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige Qualifikation. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass weder der Antragsteller noch die Beigeladene dieses Merkmal erfüllen. Die Beigeladene verfügt zwar neben ihrer Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst über eine Zusatzqualifikation, nämlich den auf Grund eines Studiums an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden erworbenen akademischen Grad „Master of Public Management“. Dies begründet zwar nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung, nicht jedoch bereits die entsprechende Laufbahnbefähigung. Für die Auswahlentscheidung ist es aber, wie sich auch aus dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen Abschlussvermerk vom 20. Oktober 2008 (Bl. 43 ff. des Verwaltungsvorgangs) ergibt, auf dieses Anforderungsmerkmal in keiner Weise angekommen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2009 auch ausdrücklich bestätigt; vielmehr sei die Auswahl auf der Grundlage anderer Kriterien des Anforderungsprofils getroffen worden, während das genannte Kriterium aufgegeben worden sei. Folglich steht fest, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des durch die Ausschreibung mit dem erwähnten Anforderungsprofil eingeleiteten Auswahlverfahrens von dem zuvor entwickelten Anforderungsprofil gelöst hat. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft. Der Dienstherr ist, wie die Antragsgegnerin auch selbst vorträgt, im Auswahlverfahren an das entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem von ihm selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001, E 115, 58, 61 und 25.5.2007, E 128, 329, 338 ff. Rn. 55, 60). Der Dienstherr darf folglich von dem Anforderungsprofil nicht abweichen, auch nicht dergestalt, dass er auf die Erfüllung bestimmter zwingender Merkmale verzichtet (von Roetteken in HBR I § 9 BeamtStG Rn. 351 m. w. N.). Eine Bindung an ein einmal festgelegtes Anforderungsmerkmal entfällt lediglich dann, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren abbricht und ein neues Anforderungsprofil entwickelt, welches im dann nachfolgenden neuen Auswahlverfahren zugrunde zu legen ist. Dies ist hier jedoch nicht geschehen, sodass sich die unter Missachtung eines zwingenden Merkmals des Anforderungsprofils getroffene Auswahlentscheidung bereits aus diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig erweist.

5 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller sich mit Erfolg auf diesen Rechtsfehler berufen kann. Dies kann im Hinblick darauf als zweifelhaft erscheinen, dass die Antragsgegnerin auch seiner Bewerbung die mangelnde Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals nicht entgegenhielt, verfügt doch auch der Antragsteller nicht über die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst, ohne dass die Antragsgegnerin dies zum Anlass nahm, seine Bewerbung aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung leidet indes an einem weiteren Rechtsfehler, der den Erfolg des Antrags eigenständig begründet. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung offenkundig unter Missachtung des weiteren zwingenden Anforderungsmerkmals „Kenntnisse im Bereich Friedhofsangelegenheiten“ getroffen, sodass sich die Auswahlentscheidung auch aus diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig erweist. Der Antragsteller kann diesen Mangel auch mit Erfolg rügen. Denn einerseits ist die Kammer nach der zutreffenden Rechtsprechung des BVerwG verpflichtet, die Einhaltung des Anforderungsprofils durch die Antragsgegnerin in vollem Umfang zu überprüfen (BVerwG 25.5.2007, E 128, 329, 338 Rn. 55; s. von Roetteken, a. a. O. Rn. 353 m. w. N.). Andererseits kann sich der Antragsteller nach Aktenlage darauf berufen, insoweit das Anforderungsprofil zu erfüllen; denn er erfüllt seinerseits dieses Anforderungsmerkmal – im Unterschied zur Beigeladenen – ohne jeden Zweifel, dies bereits im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit im Bereich der Friedhofsangelegenheiten. Dies stellt die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht in Abrede.

6 Die Beigeladene verfügt nicht über die im Anforderungsprofil zwingend geforderten Kenntnisse im Bereich Friedhofsangelegenheiten. Die Antragsgegnerin billigt ihr die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmals ausschließlich im Hinblick auf ihre Teilnahme an dem zweitägigen Fortbildungsseminar „Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten unter Beachtung des Friedhofs- und Bestattungsrechts“ sowie auf den Umstand zu, dass sie eine Schulung im Sozialamt zum Bestattungsrecht vorbereitet, aufgebaut und durchgeführt hat. Damit verkennt sie die weite Bedeutung dieses Anforderungsmerkmals, wie verständige Bewerberinnen und Bewerber als Adressaten der Ausschreibung es verstehen konnten. Das Anforderungsmerkmal fordert nämlich ganz allgemein „Kenntnisse“ im „Bereich Friedhofsangelegenheiten“. Schon im Hinblick auf die Wortwahl kann damit die Antragsgegnerin nur zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass für die Erfüllung dieses Merkmals mehr als nur die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Friedhofswesen von Bedeutung sein sollen. Die Ausschreibung war vielmehr so zu verstehen, dass es auf Kenntnisse in allen Bereichen ankommen kann und soll, die für die städtische Pietät von Relevanz sein können. Allein auf das Vorhandensein von rechtlichen Spezialkenntnissen, selbst wenn sie einen Bezug zum Bestattungsrecht aufweisen, kann folglich die Einschätzung, dem Anforderungsmerkmal sei Genüge getan, nicht in zulässiger Weise gestützt werden. Über andere Kenntnisse im Bereich Friedhofsangelegenheiten verfügt die Beigeladene hingegen unstreitig nicht.

7 Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. April 2009 demgegenüber darauf abstellt, es komme lediglich auf eine „oberflächliche Affinität“ zur Aufgabenstellung der Abteilung an, in der die Stelle angesiedelt ist, findet dies im ausgeschriebenen Anforderungsprofil keine Grundlage. Im Ausschreibungstext ist davon nicht die Rede; gefordert werden vielmehr, wie dargelegt, Kenntnisse in diesem Bereich, was auch in sich plausibel erscheint, handelt es sich bei der ausgeschriebenen Stelle doch um eine Leitungsfunktion, deren erfolgreiche Wahrnehmung zumindest auch das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse aus dem Bereich erfordert, in dem die Leitungsfunktion ausgeübt werden soll. In dieser Weise ist das Anforderungsprofil bei verständiger, objektiver Betrachtung zu verstehen, und daran ist, wie bereits dargelegt, die Antragsgegnerin gebunden. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, ein anderes Verständnis des Anforderungsmerkmals führe zu dem sachwidrigen Ergebnis, dass unter diesen Umständen neben dem (ausscheidenden) Amtsinhaber nur dessen Vertreterin, dessen Vertreter zulässigerweise ausgewählt werden könne, überzeugt dies nicht, da das Kriterium nicht etwa umfassende Kenntnisse fordert, die ausschließlich diese Person vorweisen könnte, sondern eben nur Kenntnisse.

8 Unabhängig davon wäre es auch geboten gewesen, die – unstreitig vorhandenen und auch aus dem Auswahlvorgang sich ergebenden – Kenntnisse des Antragstellers im Bereich Friedhofsangelegenheiten den der Beigeladenen zugebilligten Kenntnissen vergleichend gegenüberzustellen und die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer vergleichenden Abwägung der auch im Hinblick darauf zu beurteilenden Eignung und Befähigung des Antragstellers und der Beigeladenen für die streitige Stelle zu treffen. Daran fehlt es indes ebenfalls. Weder dem Auswahlvermerk noch sonstigen Dokumenten im Auswahlvorgang lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine derartige vergleichende Abwägung angestellt hat.

9 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

10 Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da diese sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (Endgrundgehalt A14 BBO x 6,5) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung auf 3/8 zu kürzen.

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