VG Frankfurt 1. Kammer, 2009-03-04, 1 K 4048/08.F

1 K 4048/08.FAdministrative Court / Chamber 1Mar 4, 2009

Regest

Der Ausschluss von Wohnungseigentümern, deren Gemeinschaftseigentum sich auf ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnheiheiten bezieht, von der Basisförderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien , verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nur solche Solarkolektoranlagen, die eine bestimmte Gesamtgröße der Bruttokolletorfläche nicht überschreiten, mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden, während größere Anlagen nur durch zinsgünstige Kredite gefördert werden.

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 K 4048/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: 1 K 4048/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0304.1K4048.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Der Ausschluss von Wohnungseigentümern, deren Gemeinschaftseigentum sich auf ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnheiheiten bezieht, von der Basisförderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien , verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nur solche Solarkolektoranlagen, die eine bestimmte Gesamtgröße der Bruttokolletorfläche nicht überschreiten, mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden, während größere Anlagen nur durch zinsgünstige Kredite gefördert werden.

Tenor

  1. Der Bescheid vom 03.04.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Förderung für 40 m2 Bruttokollektorfläche auf der Basis von 105 EUR/m2 zu bewilligen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte am 29.11.2007 bei der Beklagten eine Zuwendung zur Förderung einer Solarkollektoranlage mit einer Bruttokollektorfläche von ca. 60m2 für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung auf einem Wohngebäude mit 88 Wohneinheiten. Die Anlage war am 11.10.2007 betriebsbereit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.04.2008 die Gewährung eines Zuschusses mit der Begründung ab, dass nach Nr. 9.1.1 der Richtlinien (RL) grundsätzlich nur die Errichtung von Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 bezuschusst würde. Es könne auch keine Basisförderung für die ersten 40m2 erfolgen, weil das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet worden sei, über mehr als zwei Wohneinheiten verfüge. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 zurück. Darin ist ausgeführt, es entspreche zwar der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, für die Errichtung von Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m2 eine Basisförderung für die ersten 40 m2 zu gewähren. Das sei jedoch nur dann möglich, wenn die Anlage einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen diene. Das folge daraus, dass für größere Einheiten die Innovationsförderung nach Nr. 9.2.1 RL vorgesehen sei. In den Genuss dieser Förderung könne die Klägerin deshalb nicht kommen, weil im Rahmen der Innovationsförderung nur Vorhaben gefördert würden, mit denen nicht vor Antragstellung begonnen worden sei.

2 Am 02.12.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien eine Förderung in Höhe von 105 EUR/m2 Bruttokollektorfläche für 40 m2 zustehe, insgesamt also 4.200 EUR. Sie begehre die Basisförderung und nicht die Innovationsförderung, die schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die errichtete Anlage in technischer Hinsicht nicht die Voraussetzungen einer Innovation erfülle. Es handele sich vielmehr um eine handelsübliche Anlage. Da eine Überschneidung mit den Voraussetzungen der Innovationsförderung somit nicht in Betracht käme, sei die Zahl der Wohneinheiten gänzlich unschädlich.

3 Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Förderung für 40 m2 Bruttokollektorfläche auf der Basis von 105 EUR/m2, zu gewähren;

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

4 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.01.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

7 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter ihrem Namen beteiligungsfähig (§ 61 VwGO). Das ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG i.d.F. des Gesetzes vom 26.03.2007 (BGBl 2007 I 370).

8 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Förderung, weil das Ermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert ist.

9 Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien, die hier in der Fassung vom 12.01.2007 (BAnz S. 703), geändert durch die RL vom 25.07.2007 (BAnz S. 7086), vom 19.09.2007 (BAnz S. 7638) und vom 16.10.2007 (BAnz S. 7831) Anwendung findet. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht. Vielmehr steht die Bewilligung im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist allein durch die Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall davon abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220). Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen sachgerechten Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes jedoch nicht in Betracht. Sofern die Richtlinien Auslegungsspielräume lassen, ist das Gericht nicht befugt, selbst die verbindliche Auslegung vorzunehmen. Denn die Interpretationshoheit der Gerichte beschränkt sich auf Rechtsnormen. Sie erstreckt sich nicht auf Verwaltungsvorschriften. Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet, davon auch im zu entscheidenden Einzelfall nicht abgewichen ist und ob die Differenzierung nach diesen Kriterien willkürfrei ist.

10 Nach Nr. 9.1.1. RL wird die Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung bis 40m2 Bruttokollektorfläche mit 105 EUR je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche bezuschusst (Basisförderung). Es entspricht unstreitig der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, nicht nur solche Anlagen zu fördern, die keine größere Bruttokollektorfläche umfassen, sondern auch größere, diese aber nur mit 105 EUR für 40 m2. Die Anlagen sind im Übrigen nur förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen der Nr. 7 RL erfüllen. Dies ist im vorliegenden Falle unstreitig gegeben. Nach den dort genannten Kriterien spielt die Zahl der Wohneinheiten, die von der Anlage versorgt werden, keine Rolle. Schließlich hängt die Förderung nach Maßgabe der Nr. 4.2 RL davon ab, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. In den Fällen der Nr. 9.1 RL darf der Antrag nach Herstellung der Betriebsbereitschaft gestellt werden, sofern mit dem Vorhaben nicht vor dem 16.10.2006 begonnen worden ist. Auch diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel waren zum Zeitpunkt der Bescheidung unstreitig auch noch nicht erschöpft, so dass alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung erfüllt sind.

11 Dem steht auch nicht die Regelung über die so genannte Innovationsförderung entgegen, die in Nr. 9.2 RL geregelt ist. Gegenstand der Innovationsförderung für Solarkollektoranlagen kann nach Nr. 9.2.1 RL nur eine Anlage sein, die Prozesswärme bereitstellt und der solaren Kälteerzeugung dient oder eine „große Solarkollektoranlage“ im Sinne der Nr. 7.3. RL darstellt. Die von der Klägerin errichtete Anlage erfüllt beide Bedingungen nicht. Zum einen dient die Anlage weder der Erzeugung von Prozesswärme noch der solaren Kälteerzeugung, zum anderen handelt es sich nicht um eine „große Anlage“. Das sind nämlich gemäß Nr. 7.3 RL nur solche Anlagen, die kundenspezifisch gefertigt sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin ist die von ihr errichtete Anlage jedoch nicht kundenspezifisch gefertigt worden, sondern setzt sich aus standardisierten Bauteilen zusammen, die nach dem Baukastensystem aneinandergefügt werden. Eine Innovationsförderung kommt für das klägerische Projekt also nicht in Betracht.

12 Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass es sich um eine große Anlage im Sinne der Nr. 7.3 RL handelt, käme eine Innovationsförderung schon deshalb nicht in Betracht, weil dies nach Nr. 7.3 Satz 2 RL voraussetzt, dass die Anlage besondere Qualitätsanforderungen erfüllt oder besonders wirtschaftlich betrieben werden kann. Beide Voraussetzungen erfüllt die Anlage der Klägerin nicht. Deren Anlage entspricht hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit dem Standard.

13 Selbst wenn die klägerische Anlage aber auch diese Kriterien erfüllen würde, wäre sie damit nicht von der Basisförderung, die die Klägerin begehrt, ausgeschlossen. Das ergibt sich aus Nr. 9.2.1 Satz 3 und 4 RL. Danach wird die Innovationsförderung nicht zusätzlich zur Basisförderung gewährt, was soviel bedeutet, dass beide Förderungen im Verhältnis einer ausschließenden Alternative zueinander stehen. Man kann nur entweder die Basisförderung oder die Innovationsförderung in Anspruch nehmen. Weiter ergibt sich aus dem genannten Passus, dass selbst eine Anlage, die die Voraussetzungen der Innovationsförderung erfüllt, nicht von der Basisförderung ausgeschlossen ist. Dort heißt es nämlich, dass nur die Basisförderung gewährt werden kann, wenn mit dem Vorhaben vor Antragstellung begonnen worden ist. Die Basisförderung kann also insbesondere auch dann gewährt werden, wenn die Innovationsförderung allein daran scheitert, dass der Antrag entgegen Nr. 4.1 RL nicht vor Vorhabensbeginn gestellt worden ist. Steht also die Innovationsförderung der Gewährung der Basisförderung nicht entgegen, so kann die Klägerin die Basisförderung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie die Voraussetzungen der Innovationsförderung ganz oder teilweise erfüllt. Nach den Richtlinien ist also nicht zu erkennen, warum der Klägerin keine Basisförderung gewährt werden könnte.

14 Die vorstehende Exegese der Richtlinien steht allerdings als solche einer Behördenpraxis nicht entgegen, die, auch ohne dass dies in den Richtlinien vorgesehen ist, die Basisförderung davon abhängig macht, dass die Solaranlage der Wärmeversorgung eines Gebäudes dient, das nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweist. Allerdings verletzt eine solche Praxis das Gleichbehandlungsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieses verlangt nämlich, dass die Kriterien, von denen es abhängt, ob eine Zuwendung bewilligt wird oder nicht, hinreichend sachgerecht sind. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Sachgerechtigkeit ihrer Auswahlkriterien zwar einen großen Ermessensspielraum, der nur durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt wird. Indessen lassen sich im vorliegenden Fall, insbesondere auch aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, keinerlei Differenzierungsgesichtspunkte erkennen, die irgendwie nachvollziehbar sind, so dass das Gericht nicht umhin kommt, die Willkürlichkeit der Unterscheidung festzustellen.

15 Der erste von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Gesichtspunkt stellt darauf ab, dass mit den Fördermitteln, die die Beklagte verwaltet, nur kleinere Solaranlagen gefördert werden sollen, während größere Anlagen nur durch zinsgünstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau gefördert werden sollen. Dieser Gesichtspunkt wäre nur dann schlüssig, wenn die Beklagte bei Solaranlagen mit einer Gesamtgröße von mehr als 40 m2 Bruttokollektorfläche überhaupt keine Förderung gewähren würde, so dass in einem solchen Falle nur die Förderung über KfW-Kredite in Betracht käme. So geht sie jedoch nicht vor. Sie fördert sehr wohl auch Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m2, allerdings nur mit dem Betrag, der sich aus dem Produkt des Förderbetrages pro Quadratmeter und der Fläche von 40 m2 ergibt. Im Falle der Klägerin lehnt sie eine solche Vorgehensweise nicht deshalb ab, weil die Solaranlage zu groß ist, sondern weil sie der Wärmeversorgung eines Gebäudes mit mehr als zwei Wohneinheiten dient. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Zahl der Wohneinheiten und der Förderung einer Solaranlage ist jedoch nicht erkennbar.

16 Ein weiterer Gesichtspunkt, der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, bezieht sich auf den Umstand, dass die Förderung typischerweise nur von den Eigentümern von Einfamilienhäusern oder zumindest von Häusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten in Anspruch genommen werde. Eine rechtlich erwägenswerte Überlegung könnte daraus nur dann abgeleitet werden, wenn es die Zielvorstellung der Beklagten wäre, bewusst nur Eigentümer von nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Haus zu fördern und nicht etwa große Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienfirmen, die große Häuser mit vielen Wohneinheiten vermieten, dieses Geschäft unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und mit Gewinnabsicht betreiben und die deshalb eher als „Kleineigentümer“ bereit sind, Kredite aufzunehmen. Abgesehen davon, dass eine solche Überlegung schon deshalb obsolet ist, weil eine große Immobilienfirma nach Nr. 3 RL ohnehin nicht antragsberechtigt wäre, könnte eine solche Überlegung allenfalls die Ungleichbehandlung von privaten Hauseigentümern und großen Immobilienfirmen rechtfertigen, nicht aber die Differenzierung zwischen den Eigentümern von Einfamilienhäusern und den Inhabern von Wohnungseigentum. Letztere sind in der Regel nicht weniger wie erstere Eigentümer von nicht mehr als zwei Wohneinheiten pro Haus. Sie lassen sich in ihrem die Wohnung betreffenden wirtschaftlichen Handeln typischerweise nicht von anderen Gesichtspunkten leiten und verfügen auch nicht über andere Ressourcen als die Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Häusern mit nur zwei Wohneinheiten. Die Differenzierung dürfte also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nach der Zahl der Wohneinheiten in einem Gebäude erfolgen, sondern nur nach den spezifischen Merkmalen für Immobilienfirmen einerseits und privaten Immobilieneigentümern andererseits. Dafür, dass private Wohnungseigentümer von der Basisförderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen oder dabei benachteiligt werden, ist auch sonst kein sachgerechter Gesichtspunkt vorgetragen oder ersichtlich.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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