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12 K 180/08.F•VG Frankfurt 12. Kammer, 2008-08-26, 12 K 180/08.F
12 K 180/08.FAdministrative Court / Chamber 12Aug 26, 2008
Der Ausschluss der Geltendmachung von Gründen, die bereits Gegenstand eines früheren Härtefallantrages waren, in einem erneuten Härtefallantrag , ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2008-08-26
Aktenzeichen: 12 K 180/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0826.12K180.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 5 HSchulG HE, Art 12 Abs 1 GG
Der Ausschluss der Geltendmachung von Gründen, die bereits Gegenstand eines früheren Härtefallantrages waren, in einem erneuten Härtefallantrag , ist nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begann im Wintersemester 2004/05 an der Beklagten ein Studium im Studiengang Humanmedizin. Im Wintersemester 2004/05 nahm sie an den scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen „Praktikum der Chemie“ und „Kurs der Anatomie I“ jeweils erfolglos teil. Im Wintersemester 05/06 wiederholte sie die beiden scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen, ohne die erforderlichen Erfolgskontrollen zu bestehen. Im Rahmen eines Härtefallantrages wurde der Klägerin die nochmalige Teilnahme an den beiden genannten Lehrveranstaltungen im August 2006 genehmigt. Zur Begründung ihres Härtefallantrages hatte die Klägerin geltend gemacht, sie habe seit Ende 2004 an ausgeprägten Rückenschmerzen sowie einem Prüfungsangst-Syndrom gelitten; beide Erkrankungen seien jedoch zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden, so dass ihre Studierfähigkeit wiederhergestellt sei. Zum Nachweis hierfür hatte die Klägerin ein Attest des Facharztes für Innere Medizin A. vom 20.07.2006 vorgelegt, dessen Aussage durch das Attest des genannten Arztes vom 11.10.2006 bestätigt wurde. Die Klägerin nahm im November 2006 an einer Klausur im „Kurs der Anatomie I“ und im Februar 2007 an einer Klausur im „Praktikum der Chemie“ teil, wobei sie beide Klausuren nicht bestand. Am 15.03.2007 stellte die Klägerin bei dem Fachbereich Medizin der Beklagten einen weiteren Härtefallantrag für die Wiederholung einer Klausur in den beiden genannten Lehrveranstaltungen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der immer wiederkehrenden Rückenschmerzen sowie eines Angstsyndroms sei es ihr während ihrer bisherigen Studienzeit nicht möglich gewesen, an allen Prüfungsmöglichkeiten unter normalen Bedingungen teilzunehmen. Nachdem der Studienausschuss des Fachbereichs Medizin der Beklagten in seiner Sitzung vom 21.06.2007 den Härtefallantrag der Klägerin abgelehnt hatte, erließ der Studiendekan am 02.07.2007 einen entsprechenden Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, der neuerliche Härtefallantrag sei abgelehnt worden, weil der Klägerin vor den Klausuren die uneingeschränkte Prüfungsfähigkeit ärztlich bescheinigt worden sei und sie auch an den Klausuren teilgenommen habe. Erst nach dem Nichtbestehen der beiden Klausuren in Chemie und Anatomie habe die Klägerin ein neues Attest vorgelegt, aus denen sich dieselben Krankheitsgründe ergeben, die bereits bei der Bewilligung des ersten Härtefallantrages Berücksichtigung gefunden hätten und somit aufgrund der Härtefallkriterien nicht mehr anerkannt werden könnten. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Präsident der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 21.12.2007 zugestellt.
2 Die Klägerin hat am 21.01.2008 die vorliegende Klage erhoben.
3 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch im Rahmen einer Härtefallregelung. Sie sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der beiden Klausuren im Rahmen des ersten Härtefallantrages nicht mehr prüfungsfähig gewesen, da die Drucksituation, die beiden Prüfungen unbedingt bestehen zu müssen, zum Wiederaufleben der Rückenbeschwerden und des Prüfungsangst-Syndroms geführt hätten. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihre Studierfähigkeit in massiver Weise beeinträchtigt, weswegen sie nicht in der Lage gewesen sei, die Klausuren zu bestehen. Da die Erkrankungen aufgrund der erfolgten Therapien im Oktober 2006 überstanden gewesen seien, handele es sich bei den ab November 2006 wiederauftretenden Beschwerden nicht um dieselben Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Härtefallantrages gewesen seien.
4 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheides des Studiendekans des Fachbereichs Medizin der Beklagten vom 02.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Beklagten vom 18.12.2007 - zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Wiederholungsversuch der Klausur für das „Praktikum der Chemie“ und der Klausur für den „Kurs der Anatomie I“ im Studiengang Medizin zu gewähren;
5 hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig ergangen, da die Klägerin keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch in den beiden genannten Lehrveranstaltungen habe. Mit der neuerlichen Geltendmachung ihrer Erkrankungen sei die Klägerin ausgeschlossen, da sie diese bereits im Rahmen des ersten Härtefallantrages vorgebracht habe. Darüber hinaus handele es sich bei den Erkrankungen der Klägerin um ein Dauerleiden, so dass die hierdurch erfolgte Minderung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalles nicht berücksichtigt werden könnte.
8 Das Gericht hat die den Vorgang betreffenden Behördenunterlagen (1 Hefter) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
9 Die Klage ist nicht begründet.
10 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, im Rahmen einer Härtefallregelung erneut zu einer Klausur für das „Praktikum der Chemie“ und eine Klausur für den „Kursus der Anatomie I“ im Studiengang Medizin zugelassen zu werden. Der ablehnende Bescheid des Studiendekans des Fachbereichs Medizin vom 02.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Beklagten vom 18.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
11 Nach Teil III Ziff. 8.6 Abs. 5 der Studienordnung für den Studiengang Medizin mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ an der beklagten Universität vom 06.02.2003 (Staatsanzeiger 43/2003, S. 41 46) kann eine scheinpflichtige Lehrveranstaltung nur einmal wiederholt werden. Eine Ausnahme, also ein zweiter Wiederholungsversuch, ist nur bei Vorliegen eines Härtefalles möglich, worüber der Studienausschuss zu entscheiden hat. Der durch die Änderung der Studienordnung vom 28.08.2006 neu eingeführte Teil III Ziff. 8.7 Abs. 6 bestimmt, dass für einen evtl. neuerlichen Härtefallantrag keine Gründe mehr berücksichtigt werden können, die in einem Kausalzusammenhang mit einem Grund/mit Gründen steht/stehen, der/die in einem früheren Härtefallantrag geltend gemacht wurde/wurden. Diese Neuregelung in der Studienordnung wurde wirksam bekannt gegeben, ohne dass es hierfür einer Veröffentlichung im Staatsanzeiger bedurft hat. Nach § 39 Abs. 5 S. 1 HHG sind Satzungen der Hochschule und der Studentenschaft im Staatsanzeiger zu veröffentlichen; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Hochschulzeitung veröffentlicht werden. Das Präsidium der Beklagten hat am 17.08.2005 einen solchen Beschluss befasst. Zur wirksamen Veröffentlichung der Änderung der Studienordnung war es deshalb ausreichend, dass die Änderung in einer Ausgabe der Hochschulzeitung „Uni Report Aktuell“ bekannt gegeben wurde.
12 Es ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn in Teil III.8.7 Abs. 6 der Studienordnung für einen erneuten Härtefallantrag solche Gründe präkludiert werden, die bereits Gegenstand eines Härtefallantrages waren. Identische Umstände, die einen Härtefall begründen, sollen nur einmal dazu berechtigen, - abweichend vom Regelfall - erneut und zwar zum dritten Mal zu einer scheinpflichtigen Veranstaltung zugelassen zu werden. Das Gebot der Chancengleichheit der Studierenden gebietet es, dass ein Studierender/eine Studierende nicht die Möglichkeit erhält, im Rahmen einer Härtefallregelung dieselben Gründe solange geltend machen zu können, bis er/sie die Erfolgsnachweise in der jeweiligen scheinpflichtigen Lehrveranstaltung erlangen konnte. Im Falle der Klägerin liegen solche identische Gründe vor. Die Klägerin stützt ihren zweiten Härtefallantrag darauf, dass sie aufgrund der seit Ende 2004 und damit unmittelbar nach Beginn ihres Studiums gegebenen körperlichen (Rückenleiden) und psychischen Beeinträchtigungen (Prüfungsangst-Syndrom) nicht in der Lage gewesen sei, die beiden scheinpflichtigen Veranstaltungen „Praktikum der Chemie“ und „Kurs der Anatomie I“ erfolgreich zu bestehen. Diese Beeinträchtigung ihrer Studierfähigkeit aufgrund der beiden genannten Erkrankungen hat die Klägerin auch schon zur Begründung ihres ersten und zweiten Härtefallantrages geltend gemacht. Das Vorbringen der Klägerin und die von ihr vorgelegten Atteste machen deutlich, dass die Klägerin zumindest wiederholt, wenn nicht sogar dauerhaft an Rückenbeschwerden und Prüfungsangst gelitten hat. Auch wenn aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Therapien zwischenzeitlich eine Besserung dieser beiden Leiden eingetreten sein sollte, führt dies nicht zu der Annahme, dass Wiederaufleben der Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Ablegung der beiden Klausuren im Rahmen des ersten Härtefallantrages im November 2006 und im Februar 2007 stelle eine Neuerkrankung und damit gerade keinen identischen Härtefallgrund dar. Der geltend gemachte Härtefallgrund im Rahmen des ersten und des zweiten Härtefallantrages ist jeweils die Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die beiden Erkrankungen, auch wenn deren Symptome während der gesamten Zeit mehr oder weniger stark ausgeprägt waren.
13 Abgesehen davon, ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob überhaupt ein Härtefallgrund vorliegt. Die Bejahung eines Härtefalles setzt voraus, dass der Misserfolg des Prüflings bei der vorausgegangenen Wiederholungsprüfung auf außergewöhnlichen, beispielsweise sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen beruhte (HessVGH, Beschl. v. 08.02.1989 - 6 CG 4046/88 für die im JAG geregelte Zulassung zur zweiten Wiederholung der juristischen Prüfung in „Ausnahmefällen“; VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.1980 - IX.804/79 -, für die in einer Studien- und Prüfungsordnung geregelte Zulassung zur zweiten Wiederholung eines Leistungsnachweises in „besonderen Härtefällen“). Ob der Misserfolg der Klägerin in den beiden scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen „Praktikum der Chemie“ und „Kurs der Anatomie I“ auf solchen derartigen außergewöhnlichen Umständen beruht, ist deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin trotz der seit Beginn ihres Studiums vorliegenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in der Lage war, in anderen Fächern Scheine zu erlangen, obwohl auch dort teilweise eine Leistungskontrolle erfolgte. Demgegenüber ist es der Klägerin nicht gelungen, einen Leistungsnachweis in den beiden Lehrveranstaltungen „Praktikum der Chemie“ und „Kurs der Anatomie I“ zu erlangen, obwohl sie jeweils sieben Mal dazu die Gelegenheit hatte. Dieser Umstand spricht eher gegen die Annahme einer generellen Beeinträchtigung der Studierfähigkeit der Klägerin als vielmehr für eine Schwäche in den Fächern Chemie und Anatomie. Die Klärung der Frage, ob hier ein Härtefallgrund vorliegt, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, da - wie oben ausgeführt wurde - die Klägerin mit der erneuten Geltendmachung von Gründen, die bereits Gegenstand des ersten Härtefallantrages waren, ausgeschlossen ist.
14 Dem hilfsweise gestellten Klageantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Abgesehen davon, dass es sich bei der hier begehrten Entscheidung um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung des Studienausschusses des Fachbereichs Medizin der Beklagten handelt, so dass aus diesem Grund bereits eine Neubescheidung des Antrages der Klägerin nicht in Betracht kommt, ist - wie oben ausgeführt wurde - die ablehnende Entscheidung des Studiendekans des Fachbereichs Medizin der Beklagten vom 02.07.2007 rechtmäßig ergangen.
15 Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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