VG Frankfurt 3. Kammer, 2008-07-28, 3 E 3563/07

3 E 3563/07Administrative Court / Chamber 3Jul 28, 2008

Regest

Einzelfall eines Fachrichtungswechsels nach dem vierten Fachsemester, ohne dass ein unabweisbarer Grund gegeben wäre.

Full text

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 3563/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-28

Aktenzeichen: 3 E 3563/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0728.3E3563.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Einzelfall eines Fachrichtungswechsels nach dem vierten Fachsemester, ohne dass ein unabweisbarer Grund gegeben wäre.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO.

2 Der Kläger, der vom Sommersemester 2003 bis zum Wintersemester 2004/2005 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Rechtswissenschaft studierte, dann vom Sommersemester 2005 bis zum Wintersemester 2006/2007 krankheitshalber beurlaubt war, kann für sein zum Sommersemester 2007 begonnenes Studium der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main Ausbildungsförderung nicht verlangen, da in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - nicht gegeben sind. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.09.2005 (BGBl. I Seite 2809), wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder - im vorliegenden Fall einschlägig - die Fachrichtung gewechselt hat. Da ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz bei Auszubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - wie dem Kläger - aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des viertes Fachsemesters gegeben sein kann, kann der Kläger Ausbildungsförderung für das von ihm aufgenommene Studium der Sozialen Arbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main nur dann begehren, wenn diesem Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund zugrunde liegt.

3 Dieser ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.04.1981 - BVerwGE 62, 174 (179); Urteil vom 19.02.2004 - BVerwGE 120, 149 (151)) ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann unabweisbar - als höchste Steigerungsform eines den Studienwechsel rechtfertigenden wichtigen Grundes -, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. In diesen Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf einen unter Tz. 17.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. S. 386 - genannten Beispielsfall für einen „unabweisbaren Grund“ eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich machte und deshalb eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zuließ.

4 Eine solche oder ihr vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger beschreibt in seiner vom 22.02.2007 datierenden Begründung für den Fachrichtungswechsel, dass seine Entscheidung, Jura zu studieren, viel mit seiner Vergangenheit zu tun gehabt habe, dass es in ihm ein tiefes Gerechtigkeitsgefühl gegeben habe, aber auch den Wunsch, Menschen zu bestrafen, die - wie einige seiner Familienmitglieder - andere Menschen missbrauchten. Dass der Kläger aufgrund seiner in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse von dieser ursprünglichen Motivation, Jura zu studieren, Abstand genommen hat, macht - wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 ausgeführt hat - die Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaft objektiv und subjektiv nicht unmöglich. Auch wenn der Kläger sich nunmehr eine spätere berufliche Tätigkeit als „Strafverfolger“ im weitesten Sinn für sich nicht mehr vorzustellen vermag, eröffnet ein abgeschlossenes juristisches Studium mannigfaltige berufliche Möglichkeiten, darunter auch solche, die es dem Kläger erlaubten, sich anderen Menschen in ganz konkreten Situationen des Alltags zuzuwenden.

5 Auch soweit der Kläger in seiner Begründung für den Fachrichtungswechsel darauf hinweist, dass es aufgrund seiner psychischen Erkrankung für ihn sehr wichtig sei, klare Strukturen zu haben, an denen er sich orientieren könne, und dass er deshalb zu der Überzeugung gelangt sei, dass es wegen der kleineren Semestergruppen, besserer persönlicher Betreuung und Begleitung, kürzerer Studienzeit und mehr Praxisbezug für ihn besser sei, an einer Fachhochschule zu studieren, vermag ein solcher Neigungswandel einen unabweisbaren Grund nicht darzustellen. Das Gesetz mutet dem Auszubildenden zu, innerhalb der ersten drei Semester der Hochschulausbildung selbst festzustellen, ob das Studium seinen Neigungen entspricht. Danach wird dem Auszubildenden ein Festhalten an der einmal aufgenommenen Ausbildung auch dann zugemutet, wenn dies seinen Neigungen später nicht mehr entspricht. Kommt der Auszubildende nach Beginn des vierten Fachsemesters jedoch einem Eignungs- oder Neigungswandel nach, so geht dies nicht ohne Verlust jeglicher Weiterförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O. Seite 153).

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