VG Frankfurt 10. Kammer, 2008-06-11, 3 E 1519/07

3 E 1519/07Administrative Court / Chamber 10Jun 11, 2008

Full text

VG Frankfurt 10. Kammer — 3 E 1519/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: 3 E 1519/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0611.3E1519.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2000/01 an der Fachhochschule C-Stadt und erhielt zunächst für das Studium im Studiengang Architektur, später für das Studium im Studiengang Sozialarbeit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch den Beklagten.

2 Nachdem auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für Zeiträume ab dem Jahr 2000 ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG bei dem Bundesamt für Finanzen durchgeführt worden war, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2006 für die Bewilligungszeiträume Oktober 2000 bis September 2001 und September 2003 bis Februar 2004 eine nachträgliche Anrechnung eigenen Vermögens der Klägerin vor.

3 Bezogen auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001 ergab sich eine mit Bescheid vom 31.08.2006 festgesetzte Rückforderung in Höhe von 71,58 Euro.

4 Für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Februar 2004 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2006 eine Rückforderung in Höhe von 1.776,-- Euro fest. Dem ging voraus, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren zur Klärung der maßgebenden Vermögenswerte die Klägerin mehrfach zur Vorlage von Nachweisen und Kontoauszügen zu von ihr geführten Giro- und Sparkonten aufgefordert hatte. Hinsichtlich eines der Girokonten machte die Klägerin geltend, dass in dem Guthaben per Antragstellung am 26.09.2003 in Höhe von 7.052,45 Euro eine Nachzahlung von Ausbildungsförderung vom 28.05.2003 in Höhe von 5.822,28 Euro enthalten sei. Der Kontoauszug wies diese Nachzahlung auch aus. Auf dem Kontoauszug war der Kontoverlauf bis zum 11.06.2003 geschwärzt, der weitere Verlauf erst ab dem 01.07.2003 dargestellt.

5 Der Beklagte nahm dies zum Anlass, das volle Guthaben auf dem genannten Konto per Antragstellung am 26.09.2003 in Höhe von 7.052,45 Euro anzurechnen, was die Rückforderung von 1.776,-- Euro zur Folge hatte. Gegen diesen Bescheid vom 31.08.2006 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit am 27.10.2006 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch, den dieser im Wesentlichen wie folgt begründete: Wie bereits durch die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt worden sei, ergebe sich die Rückforderung aus einer Vermögensanrechnung, wobei sich dieses Vermögen maßgeblich aus einer nachträglichen Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergeben habe. Der Beklagte müsse sich fragen lassen, ob er wirklich der Auffassung sei, dass ihm seit der Zahlung 2003 bekannter Nachleistungen und damit also der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs der Klägerin dies zugleich zu einer Anspruchsverminderung führen könne. Wenn dies tatsächlich die Auffassung des Beklagten sei, werde um entsprechend ausdrückliche und begründete Erklärung gebeten.

6 Darauf wandte sich der Beklagte an den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 01.11.2006 und bat um Einreichung von Ablichtungen sämtlicher Kontoauszüge der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2003 des Kontos XXX bei der Kreissparkasse F-Stadt und wies darauf hin, dass dabei Angaben zum Verwendungszweck ausgestrichen werden könnten, nicht aber die Angaben zu Auszahlungen bzw. Einzahlungen auf dem Konto. Mit einem Schreiben vom 27.11.2006 kam der Bevollmächtigte der Klägerin dem nach und übersandte den angeforderten und zwischenzeitlich nacherstellten Kontoverlauf zum zweiten Quartal.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 hob der Beklagte hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September 2003 bis August 2004 den Bescheid vom 31.08.2006 auf, hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich des Bewilligungszeitraums Oktober 2000 bis August 2001 erfolgte eine Zurückweisung als unbegründet. Im Tenor des Widerspruchsbescheids heißt es unter anderem, dass die Entscheidung kostenfrei ergehe und Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht übernommen würden. Dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Rechtsanwalts im Vorverfahren nur notwendig sei, wenn es den Parteien nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen. Es sei hier nicht erkennbar, dass das Widerspruchsverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht einen so schwierigen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe, dass es nicht möglich gewesen sei, die eigenen Rechte ausreichend zu wahren. Ausgehend von der Schilderung des Bevollmächtigten habe die Klägerin zweifelsfrei die Ursache für die Vermögensanrechnung erkannt. Es sei ihr zuzumuten gewesen, zunächst bei dem Amt für Ausbildungsförderung nachzufragen, weshalb trotz ihrer Angaben eine Anrechnung des vollständigen Guthabens auf dem Girokonto vorgenommen worden sei.

8 Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 24.05.2007 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren als notwendig anzuerkennen. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe bei dem gegebenen Verfahrensverlauf nicht annehmen können, dass es sich bei der Berücksichtigung der Leistungsnachzahlung als Vermögen um ein Versehen gehandelt habe oder um eine verbliebene Unklarheit, die auszuräumen ihr selbst ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Sie habe annehmen müssen, dass hier doch ein inhaltliches rechtliches Problem bestanden habe, das ihr verborgen geblieben sei.

9 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 insoweit aufzuheben, als dort bestimmt ist, dass die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übernommen werden und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren als notwendig anerkannt und die mit der anwaltlichen Beauftragung entstandenen Kosten erstattet werden.

10 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte ist der Auffassung, dass es der Klägerin angesichts des das bisherige Verfahren prägenden Umstands zumutbar gewesen sei, nach Erhalt des Bescheides vom 31.08.2006 bei dem Beklagten nachzufragen, weshalb das Gutachten auf dem Girokonto per Antragstellung am 26.09.2003 in voller Höhe angerechnet worden sei bzw. selber eine Begründung des Widerspruchs zu erstellen. Die Abfassung einer schriftlichen Begründung würde auch einen juristischen Laien nicht überfordert haben.

12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise übereinstimmend zugestimmt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 101 Abs. 2 VwGO).

14 Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich auf den Ausspruch des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 bezieht. Denn dieser und nicht auch der im Klageantrag benannte Erstbescheid bildet – soweit es das Begehren der Klägerin betrifft – eine (behauptete) erstmalige Beschwer. Der demnach zulässig angefochtene Teil des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann nicht die Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2007 insoweit verlangen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

15 Nach 63 Abs. 3 SGB X bestimmt hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten zum Vorverfahren notwendig war. Zwar fehlt es hier an einer vollständigen Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids im Blick auf die auch nach § 63 Abs 1 SGB X grundsätzlich ebenfalls zu treffende Feststellung bei vorliegend teilweisem Erfolg. Dies berührt in diesem Verfahren aber nicht entscheidend das Begehren der Klägerin. Denn durch die im Widerspruchsbescheid enthaltene Negativfeststellung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist der Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung insoweit eröffnet.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die Kostenerstattung von der Notwendigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren abhängig gemacht hat, zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenerstattung nicht stets, aber nicht auch nur im Ausnahmefall, sondern nach der Lage des Einzelfalles anzuerkennen ist (BVerwG vom 14.01.1999, - NVwZ-RR - 1999, 611). Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich insoweit danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall an eine „zweckentsprechende“ Rechtsverfolgung gestellt sind. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist somit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (vgl. z. B. BVerwG vom 21.09.1982, - NVwZ 1983 - 346 ). Es kommt hierbei nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts, das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung oder, bei schon früher erfolgter allgemeiner Bevollmächtigung, des Auftrages zur Einlegung des Widerspruchs (vgl. BVerwG vom 14.01.1999, a. a. O.).

17 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt, dass die Klägerin zum hier maßgebenden Zeitpunkt die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig halten durfte.

18 Bei der vorliegenden Fallgestaltung geht es letztlich um die nicht selten anzutreffende Fragestellung, ob im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung angesichts des vom vorhergehenden Verlauf des Verwaltungsverfahrens geprägten Verfahrensstoffs und Regelungsgehalts des behördlichen Bescheids einem verständigen Bürger zunächst angesonnen werden kann, sich vor sofortiger Inanspruchnahme eines Anwaltsbevollmächtigten nochmals zuvor selbst mit der Behörde ins Benehmen zu setzen, um sich des Grunds für die getroffene Entscheidung zu vergewissern. Ausgehend davon hätte es hier nahegelegen, bei der – aus Sicht der Klägerin – vermeintlich vollständigen und korrekten Vorlage der Kontenauszüge an den Beklagten vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts – gegebenenfalls sogar auch schon vor Einlegung eines Widerspruchs – beim Beklagten zurückzufragen, ob die Anrechnung eines aus ihrer Sicht die BAföG-Nachzahlung erfassenden Betrages womöglich versehentlich erfolgt oder dies anderweitiger rechtlicher Hintergründe wegen geschehen sei. Hätte dies nicht zeitlich und inhaltlich angemessen zu einer klärenden Darstellung oder einer Reaktion seitens des Beklagten geführt, wie dies auf die kurze diesbezügliche Fragestellung des Bevollmächtigten in dessen Widerspruchsschreiben, wieso die Anrechnung des Nachzahlungsbetrages erfolgt sei, im Ergebnis durch Hinweis auf den Umfang zulässiger Schwärzung von Kontoauszügen und nochmals Ermöglichung korrekter Vorlage geschehen ist, hätte die Klägerin immer noch anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen können. Dass die Klägerin als Studentin mit diesem Versuch einer informellen Klärung im Vorfeld einer Anwaltsbeiziehung intellektuell überfordert gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Klägerin einen entsprechenden Versuch nicht unternommen hat, kann auch ein diesbezügliches Unterbleiben der Aufklärung nicht zu Lasten des Beklagten unterstellt werden. Bei diesen Gegebenheiten ist die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiziehung nicht anzuerkennen.

19 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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