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7 E 3108/07•VG Frankfurt 7. Kammer, 2008-05-07, 7 E 3108/07
7 E 3108/07Administrative Court / Chamber 7May 7, 2008
1. Eine nicht kind- oder jugendlichenbezogene abstrakte Erteilung einer Pflegeerlaubnis sieht § 44 SGB VIII nicht vor. 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Jugendamtes für an der Pflege eines Kindes oder Jugendlichen interessierte potenzielle Pflegeltern ist im SGB VIII nicht vorgesehen. 3. Es steht im Ermessen des Jugendamtes, ob es eine solche Unbedenklichkeitsentscheidung erteilt.
Entscheidungsdatum: 2008-05-07
Aktenzeichen: 7 E 3108/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0507.7E3108.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 SGB 8, § 114 VwGO
Eine nicht kind- oder jugendlichenbezogene abstrakte Erteilung einer Pflegeerlaubnis sieht § 44 SGB VIII nicht vor.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Jugendamtes für an der Pflege eines Kindes oder Jugendlichen interessierte potenzielle Pflegeltern ist im SGB VIII nicht vorgesehen.
Es steht im Ermessen des Jugendamtes, ob es eine solche Unbedenklichkeitsentscheidung erteilt.
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Kläger sind verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist am 28.10.1950 geboren. Sie wuchs in einem Kinderheim auf. Sie ist seit Ende 2006 als angestellte Konfliktberaterin tätig. Der Kläger zu 2) ist am 11.05.1938 geboren. Er ist Rentner und zeitweise als Rechtsanwalt tätig. Beide engagieren sich in der Jugendarbeit. Der gemeinsame Sohn der Kläger verstarb 2003 im Alter von 14 Jahren an Leukämie. Bereits einige Monate zuvor verstarb der Sohn des Klägers zu 2) aus erster Ehe im Alter von 37 Jahren.
2 Die Klägerin zu 1) äußerte am 23.04.2004 telefonisch gegenüber dem Amt für Jugend, Schulen und Sport (Jugendamt) ihr Interesse, mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), ein Kind in Vollzeitpflege aufzunehmen. Mit Schreiben vom 27.04.2004 wurde den Klägern seitens des Jugendamtes mitgeteilt, dass die Inpflegenahme eines Kindes aufgrund ihres vorgerückten Alters und einer daraus resultierenden Überforderung bei der Betreuung eines pubertierenden Kindes oder Jugendlichen nicht in Betracht gezogen werden könne.
3 Da die Kläger mit Schreiben vom 03.05.2004 ihr Unverständnis über diese Haltung äußerten, wurde zum 22.06.2004 ein Gespräch beim Jugendamt mit den Klägern und Mitarbeiter des Jugendamtes vereinbart. Im Gesprächsverlauf wurde den Klägern dargelegt, dass aufgrund ihres Alters lediglich eine Vermittlung eines 10-12-jährigen Kindes in Betracht käme. Die Pflege eines solchen Kindes sei durch Pubertät und die in der Regel schwierige Lebensgeschichte in besonderer Weise belastend. Die Klägerin zu 1) konnte dies nicht nachvollziehen, sie fühlte sich persönlich angegriffen und zeigte ihre Ablehnung durch stetes Kopfschütteln und Rückfragen, die von den Mitarbeitern des Jugendamtes als aggressiv bezeichnet wurden. Schließlich stand sie empört und wütend auf und verließ den Raum. Der Kläger zu 2) führte das Gespräch fort und wandte ein, dass die Kläger sich aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen als Eltern und der umfangreichen ehrenamtlichen Jugendbetreuung in der Lage sähen, ein auch schwieriges Kind dauerhaft liebevoll zu betreuen und stabilisierend auf dieses einzuwirken. Dem Kläger zu 2) wurde aufgezeigt, dass neben dem Alter auch der Verlust einer seiner Söhne aus erster Ehe sowie des einzigen gemeinsamen Sohnes sowohl der Vermittlung eines Kindes als auch der möglichen Erteilung einer Pflegeerlaubnis entgegen stehe, sofern sich zeige, dass die Kläger ihre Trauer nicht hinreichend verarbeitet haben. Der Kläger zu 2) war der Ansicht, dass gar eine 90 Jahre alte Mutter einem jungen Menschen erzieherisch zur Seite stehen könne.
4 Nachdem die Kläger am 17.08.2004 der Entscheidung des Jugendamtes vorsorglich widersprachen, verweigerte das Jugendamt mit Schreiben vom 15.09.2004, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Darin wurde erneut erklärt, dass kein Pflegekind in Vollzeitpflege aufgrund des vorgerückten Alters sowie der absehbaren Überforderung der Kläger bei der Betreuung durch ein pubertierendes Kind oder Jugendlichen vermittelt werden könne.
5 Mit Schreiben vom 11.10.2004 legten die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und verwiesen auf ihre Schreiben vom 03.05. und 17.08.2004. Eine abstrakte und pauschale Annahme einer „absehbaren Überforderung“ wegen des Alters der Kläger sei keine Ermessensentscheidung, die sich am Wohle des Kindes im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VIII orientiere.
6 Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst zum Ruhen gebracht, um in weiteren Gesprächen eine vermittelnde Lösung zu finden. Zur Prüfung, in welchen Bereichen der Jugendhilfe die Kläger herangezogen werden könnten, füllten die Kläger einen Fragebogen für Vollzeit-Pflegebewerber/innen aus. Zudem fand ein Hausbesuch durch eine Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes statt. Die zwischenzeitlich seitens des Beklagten in Betracht gezogene Kurzzeitpflege stieß bei den Klägern als dauerhafte Lösung nicht auf Akzeptanz. Insbesondere die Klägerin zu 1) wünschte sich eine langfristige und feste Bindung zu einem Kind. Der Kläger zu 2) gab zu erkennen, dass die Klägerin zu 1) nur schwer mit dem Verlust des gemeinsamen Sohnes umgehen könne.
7 Im Laufe weitergehender Überprüfungen, die unter anderem eine amtsärztliche Untersuchung vom 29.03.2007 umfasste, attestierte der Amtsarzt Dr. Jakob, dass aufgrund der Vorgeschichte und der niedergelegten Befunde einschließlich der Laborbefunde der Eignung des Klägers zu 2) als Pflegevater gesundheitliche Bedenken entgegen stünden. Der Kläger nahm Einsicht in seine amtsärztlichen Akten und teilte sein Unverständnis darüber mit, dass aufgrund seiner Angaben zum Alkoholkonsum bei ihm Alkoholprobleme diagnostiziert worden seien. Er widersprach der Diagnose und bot eine Entbindung des Amtsarztes von seiner Schweigepflicht an.
8 Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilten die Kläger mit, dass das Widerspruchsverfahren fortgeführt werden solle. Auf eine Anhörung nach § 7 Abs. 4 Ziff. 5 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) wurde verzichtet.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 bestätigte der Beklagte, dass das Jugendamt zu Recht die Kläger als Pflegefamilie für ein zu vermittelndes Kind nicht in Betracht gezogen und auch die Inaussichtstellung einer Pflegeerlaubnis abgelehnt habe. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Bedenken zur Eignung der Kläger als Pflegefamilie beständen zum einen hinsichtlich der Einschätzung der Kläger, die mit der Pflege eines problematischen Kindes oder Jugendlichen zu erwartenden Schwierigkeiten und Belastungen bewältigen zu können. Pflegepersonen müssten ein hohes Maß an Empathiefähigkeit und Reflektionsfähigkeit gegenüber den Bedürfnissen der zu vermittelnden Pflegekinder sowie gegenüber den eigenen Bedürfnissen und dem eigenen Erziehungsverhalten besitzen. Insbesondere bei älteren Kindern sei von schweren Verhaltensproblemen auszugehen, die auch zu persönlichen Kränkungen gegenüber den Pflegeeltern führen können. Dies erfordere die Fähigkeit, angemessen zu reagieren. Bedenken bestünden zudem aufgrund der Belastung infolge des hohen Altersunterschiedes, insbesondere zwischen einem Pflegekind und dem Kläger zu 2) sowie durch den erlebten Verlust eigener Kinder. Gegen eine Kurzzeitpflege spreche der Vorbehalt der Klägerin zu 1), die wegen ihrer eigenen Erfahrungen im Kinderheim an einer langfristigen Bindung interessiert sei. Zudem stünden bezüglich des Klägers zu 2) die amtsärztlich attestierten gesundheitlichen Bedenken einer Vermittlung zur Kurzzeitpflege entgegen. Da keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attestes beständen, sei der Beklagte nicht gehalten, den Amtsarzt von dessen Schweigepflicht zu entbinden. Schließlich hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis, da diese an ein bestimmtes Kind bzw. an einen bestimmten Jugendlichen gebunden sei.
10 Die Kläger erhoben am 09.10.2007 Klage.
11 Sie behaupten, der Kläger zu 2) habe das Beispiel der 90jährigen Mutter auf die gewachsene Fähigkeit alter Menschen bezogen. Die Reaktion der Klägerin zu 1) im Gespräch vom 22.06.2004 sei auf die überhebliche und bevormundende Art der Gesprächsführung zurückzuführen. Die Klägerin zu 1) habe sich an die Demütigungen und traumatischen Erlebnisse als 10- bis 12-jährige erinnert gefühlt. Sie habe den Raum nicht aggressiv verlassen. Im Übrigen werde der Verlust des gemeinsamen Kindes immer belastend sein. Die Kläger hätten nach 4 Jahren gelernt, damit umzugehen. Schließlich seien die amtsärztlichen Bedenken weder durch Laborbefunde noch durch sonstige Erkenntnisse belegt.
12 Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte mit der Feststellung, dass die Kläger als Pflegeeltern grundsätzlich nicht geeignet seien, bezüglich § 44 SGB VIII eine generalisierende Entscheidung getroffen habe. Es sei ein Zirkelschluss, keine Pflegeerlaubnis ohne einen bestimmten Jugendlichen und ohne Pflegeerlaubnis kein Pflegekind zu bekommen. Der Beklagte verkenne den Unterschied zwischen § 33 und § 44 SGB VIII.
13 Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII zu erteilen,
hilfsweise den Bescheid vom 15.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verpflichten,
höchsthilfsweise die Bescheide vom 15.09.2004 und 26.09.2007 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte verweist inhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass keine Situation vorliege, in der eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII zu erteilen sei. Zudem ergebe sich aus § 44 SGB VIII keine Verpflichtung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Auch sei die Gewährleistung des Kindeswohls nicht gegeben. Voraussetzung sei insbesondere, dass die in der Kindheit erlebte eigene Traumatisierung mit professioneller Hilfe soweit bearbeitet sei, dass auch Belastungssituationen und Erinnerungen an die Traumatisierung gut verkraftet würden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes nach § 33 SGB VIII. Der Beklagte habe die in diesem Zusammenhang entwickelten Standards eingehalten.
16 Auf den Inhalt der beigezogenen Akten zum Behörden- und zum Widerspruchsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen.
17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VII zusteht. Der Beklagte hat als örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfeaufgaben zu Recht den Klägern die Erlaubnis nach § 44 Abs. 2 SGB VIII verweigert, ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses regelmäßig zu betreuen und ihm Unterkunft zu gewähren. Die Erteilungsvoraussetzungen lagen weder zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch liegen sie zum für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.
18 Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Pflegepersonen nicht abstrakt eine Pflegeerlaubnis erteilt wird, sondern jeweils nur bezogen auf ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Jugendlichen (Münder, u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 2006, § 44 Rn. 6; Schellhorn u.a./Mann, SGB VIII, 2007, § 44 Rn. 7). Soweit die Übernahme eines Pflegekindes konkret im Raum steht, ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet zu prüfen, ob einer zur Pflege bereiten Person eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann. Hierbei ist entscheidend auf das Wohl des pflegebedürftigen Kindes oder Jugendlichen abzustellen. Nach § 44 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich eine beantragte Pflegeerlaubnis zwingend zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Da die Kläger jedoch die von ihnen beantragte Pflegeerlaubnis nicht für die Aufnahme eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen begehren, ist ein Anspruch nach § 44 SGB VIII nicht gegeben.
19 Den Klägern steht auch kein Rechtsanspruch zu, von dem Beklagten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung als minus zur Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu erhalten. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar grundsätzlich denkbar (vgl. Münderer, a.a.O., § 44 Rn. 29). Ein hierauf bezogener Anspruch ergibt sich aber weder aus § 44 SGB VIII noch aus einer anderen Vorschrift des SGB VIII und widerspräche zudem Sinn und Zweck des geltenden Jugendhilferechts. Mit deren Erteilung würde sich nämlich der öffentliche Träger der Jugendhilfe unter Zugzwang setzen, tatsächlich an den Inhaber einer solchen Bescheinigung ein Kind oder einen Jugendlichen zu vermitteln. Dies widerspräche aber der von § 44 SGB VIII vorgesehenen kindbezogenen Einzelfallentscheidung (vgl. Mörsberger, in: Wiesener u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 44 Rn. 9).
20 Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird, steht im Übrigen im Ermessen der zuständigen Behörde und unterliegt gerade nicht den gleichen Voraussetzungen, wie die Erteilung einer Pflegeerlaubnis. Die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Beklagten erweist sich als ermessensgerecht. Der Beklagte hat ausgeführt, dass es seiner ständigen Behördenpraxis entspricht, keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszustellen, da er damit einen Vertrauenstatbestand schaffen würde und eine sachgerechte kindbezogene Beurteilung des konkreten Einzelfalles nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet sei. Dass eine solche Handhabung ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich.
21 Der höchsthilfsweise gestellte Antrag, den Bescheid vom 15.09.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufzuheben, ist gleichfalls unbegründet, da diese - wie bereits ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
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