VG Frankfurt 7. Kammer, 2008-04-15, 7 E 3599/07

7 E 3599/07Administrative Court / Chamber 7Apr 15, 2008

Regest

1. Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Zustimmung zur Kündigung einer Arzthelferin während der Elternzeit

Full text

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 E 3599/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-15

Aktenzeichen: 7 E 3599/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0415.7E3599.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Zustimmung zur Kündigung einer Arzthelferin während der Elternzeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Facharzt für Hautkrankheiten, Allergologie, Umweltmedizin und Ästhetische Medizin und praktiziert in G.. Mit am 03.07.2007 bei dem Beklagten eingegangen Schreiben beantragte er die Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen. Diese ist seit dem 01.12.2003 als Arzthelferin bei dem Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Nachdem sie am 12.12.2006 ihr erstes Kind geboren hat, wurde ihr Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum 16.04.2008 gewährt. Die Elternzeit hat sie bis zum 11.02.2009 verlängert.

2 Der Kläger begründete seinen Zustimmungsantrag damit, dass die Beigeladene bei dem Kinderarzt Dr. med. X in B. ein Teilzeitarbeitsverhältnis eingegangen sei, ohne hierzu die nötige Zustimmung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG vom Kläger erhalten zu haben. Aus diesem Grund sei eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Betreuung und Behandlung von Kindern mit Hauterkrankungen und Allergien seien ein Schwerpunkt seiner Praxis. Als Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie reiche sein Einzugsgebiet in den Bereich von B. und weit darüber hinaus, so dass er mit der Praxis des Dr. A in einer Wettbewerbssituation stünde. Zu dem sei es für die Beigeladene mit den heutigen elektronischen Speichermedien wie USB-Sticks etc. ein Leichtes, Wissen zu transferieren. Eine solche Möglichkeit bestünde insbesondere dann, wenn die Beigeladene nach Ablauf der Elternzeit wieder Anspruch auf Beschäftigung in der Praxis des Klägers habe. Darüber hinaus könnten auch mit der Beigeladenen als Arzthelferin bestimmte Patientengruppen zu Dr. A überwechseln. Im Hinblick auf all diese Umstände sei es ihm nicht zumutbar, die Beigeladene weiterhin zu beschäftigen.

3 Mit Bescheid vom 20.09.2007 erklärte der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG für nicht zulässig. Darüber hinaus wurden dem Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsgebühren sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 361,80 € auferlegt.

4 Der Beklagte begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer Kündigung gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht erfüllt seien. Es liege kein besonderer Fall vor, der ausnahmsweise eine Kündigung während der Elternzeit rechtfertige. Selbst wenn im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 2 BGB gegeben sei, der arbeitsrechtlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, rechtfertige das nicht ohne weiteres, einen besonderen Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG anzunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit bei Dr. med. X ohne entsprechende Genehmigung durch den Kläger aufgenommen habe, nachdem ihr seitens ihres Bevollmächtigten mitgeteilt worden sei, dass es einer Genehmigung des Klägers nicht bedurft hätte.

5 Der Kläger hat gegen den ihm am 28.09.2007 zugestellten Bescheid am 22.10.2007 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BEEG für eine Zustimmung zur Kündigung im vorliegenden Falle erfüllt seien und dass es ihm unzumutbar sei, weiterhin nach Abschluss der Elternzeit die Beigeladene zu beschäftigen.

6 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen für zulässig zu erklären.

7 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Der Beklagte verteidigt den mit der Klage angegriffenen Bescheid.

9 Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Beigeladene schließt sich der Begründung des beklagten Landes in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 20.09.2007 an und sieht gleichfalls die Voraussetzungen für eine Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht gegeben.

11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist begründet. Das beklagte Land hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen während der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 BEEG zu erteilen.

13 Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Elternteil während der Elternzeit nicht kündigen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Bei dem Tatbestandsmerkmal eines besonderen Falles im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der über den Zustimmungsantrag entscheidenden Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 zu § 9 MuSchG, BVerwGE 54, 276). Ein besonderer Fall im Sinne der genannten Vorschrift ist insbesondere zu bejahen, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Erziehungsberechtigten hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Beigeladene durch die Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit bei Dr. med. X in B. gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verstoßen hat. Denn ausweislich des Arbeitsvertrages war sie erst dann zur Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit berechtigt, wenn der Kläger hierzu die entsprechende Zustimmung erteilt hatte. Die Beigeladene hat jedoch ihre Tätigkeit bei Dr. med. X erst aufgenommen, nachdem sie sich anwaltlichen Beistands versichert hat und ihr von ihrem Bevollmächtigten mitgeteilt wurde, dass es seiner Ansicht nach für die Aufnahme der Tätigkeit bei Dr. med. X keiner ausdrücklichen Genehmigung durch den Kläger bedurfte und dass die Beigeladene auch nicht gehalten war, vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Dr. med. X arbeitsgerichtlich klären zu lassen, ob sie dazu berechtigt ist (vgl. insoweit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 03.08.2007 an das beklagte Regierungspräsidium Darmstadt).

14 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger behauptete Gefahr eines Wissenstransfers durch die Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen bei Dr. med. X durchschlagen könnte. Da die Beigeladene während der Elternzeit bei dem Kläger nicht beschäftigt ist, steht ihr die Möglichkeit, an patientenbezogene Daten zu kommen, nicht offen. Im Falle einer Aufnahme der Tätigkeit nach Abschluss der Elternzeit bei dem Kläger ist es dessen Sache, ggfs. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass die Klägerin nicht an aus seiner Sicht sensible Daten gelangt und diese weiterleiten könnte.

15 Es liegen auch keine hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, die die vom Kläger vorgetragene Annahme rechtfertigen könnten, dass aufgrund der Teilzeittätigkeit der Beigeladenen bei Dr. med. X in B. in spürbarer Weise ein Weggang von bislang von dem Kläger behandelten Patienten zu Dr. med. X in B. zu gewärtigen wäre.

16 Aus den vorstehenden Gründen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG vorliegt. Da die tatbestandlichen Voraussetzung dieser Norm nicht erfüllt sein, bedurfte es auch keiner Ermessensentscheidung des beklagten Landes darüber, ob die Zustimmung zur erteilen ist oder nicht.

17 Die in dem Bescheid gegenüber dem Kläger getroffene Kostengrundentscheidung sowie die festgesetzten Gebühren und Auslagen sind vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese fehlerhaft Entscheidung sein könnte.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist auch zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verpflichtet, denn dies entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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