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7 E 2690/06.A•VG Frankfurt 7. Kammer, 2007-10-29, 7 E 2690/06.A
7 E 2690/06.AAdministrative Court / Chamber 7Oct 29, 2007
Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer afghanischen Staatsangehörigen
Entscheidungsdatum: 2007-10-29
Aktenzeichen: 7 E 2690/06.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1029.7E2690.06.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer afghanischen Staatsangehörigen
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.11.2000 einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrages gab die Klägerin in ihrer Anhörung am 07.11.2000 im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei unter Nadjibullah Offizier der afghanischen Armee gewesen und habe in der Spionageabwehr des Ministeriums für Verteidigung in der Abteilung 205 gearbeitet. Außerdem sei er Mitglied der DVPA gewesen. Sie selbst habe keine politischen Aktivitäten entfaltet, jedoch ihren Ehemann regelmäßig zu Parteisitzungen begleitet. Anfang 2000 seien Taliban bei ihnen zu Hause erschienen und hätten ihren Ehemann unter dem Vorwand, dass er Waffen versteckt habe, zum Revier mitgenommen. Zwei Tage später sei ihr der Leichnam ihres Ehemannes, der mit fünf Kugeln getötet worden sei, überbracht worden. Nach dem Vorfall habe sie um ihr und das Leben ihrer Kinder gefürchtet. Nachdem die Taliban ihren Ehemann getötet hätten, habe sie damit rechnen müssen, dass diese sich auch an den übrigen Familienmitgliedern rächen würden. Da sie ohne ihren Ehemann in Afghanistan nur schwer habe leben können, habe sie ihren Besitz verkauft und sei nach Deutschland geflüchtet.
2 Mit Bescheid vom 03.07.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter dem Az.: 2611579-423 den Antrag der Klägerin, als Asylberechtigte anerkannt zu werden, ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die stattgebende Entscheidung wurde damit begründet, dass auf Grund des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts und der beim Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse, davon auszugehen sei, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. Für die Klägerin bestehe eine asylerhebliche Gefährdung durch die Taliban und für sie bestünden keine Existenzmöglichkeiten im Falle einer alleinigen Rückkehr nach Afghanistan.
3 Mit Verfügung vom 21.02.2006 wurde ein asylrechtliches Widerrufsverfahren eingeleitet. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Situation in Afghanistan nach der asylrechtlichen Begünstigung grundlegend geändert habe. Eine Verfolgung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban sei derzeit und auf absehbare Zeit Zukunft auszuschließen.
4 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.04.2006 hat die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung genommen. Unter Verweis auf ein beigefügtes Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A. aus Offenbach sei im Falle einer Rückführung der Klägerin nach Afghanistan mit einer massiven Verschlechterung ihres ohnehin bereits schlechten Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei es durch eine falsche Medikation sogar zu stärksten Komplikationen mit Todesfolge kommen könne. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG müsse von einem Widerruf der Statusentscheidung nach § 51 Abs. 1 AuslG abgesehen werden. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
5 Mit Bescheid vom 27.06.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Bescheid vom 03.07.2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Eine Verfolgung der Klägerin durch die Taliban sei zur Zeit und auch auf absehbare Zeit auszuschließen. Die Taliban seien militärisch entscheidend besiegt und hätten ihre Herrschaftsgewalt in Afghanistan verloren. Im Raum Kabul jedenfalls sei die Sicherheitslage zwar fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im Vergleich zu anderen Regionen Afghanistans zufriedenstellend. Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen politischen Verhältnisse sich zu einer erneuten umfassenden und gesicherten Herrschaft der Taliban umkehren könnten, seien auch in Anbetracht der aktuellen Entwicklung nicht gegeben. Ein Ausnahmefall i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liege nicht vor.
6 Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vor. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen sei bei Rückkehr nach Afghanistan eine wesentliche Verschlimmerung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefährdung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Erkrankungen seien auch behandelbar. Zudem lebten noch Familienangehörige der Klägerin, nämlich die Mutter und ein Onkel mütterlicherseits, in Kabul.
7 Die Klägerin hat am 13.07.2006 Klage erhoben. Sie verweist erneut darauf, dass in ihrem Falle § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zur Anwendung kommen müsse. Auch die Ausführungen zur medizinischen Versorgungslage in Afghanistan seien nicht überzeugend. Bei der Klägerin sei eine umfangreiche Medikation erforderlich, die in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern.
8 Mit Schriftsatz vom 06.08.2007 hat die Klägerin ein Attest des sie behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin A. vom 19.07.2007 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
9 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2006 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sich die Beklagte auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.
12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.
13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage ist begründet. Der gegenüber der Klägerin ergangene Widerrufsbescheid des beklagten Bundesamtes vom 27.06.2006 erweist sich jedenfalls nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Klage der Klägerin darstellt, als rechtswidrig. Daher ist der Bescheid vom 27.06.2006 aufzuheben.
15 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Erforderlich ist, dass sich seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 – 1 C 21.04, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707, RdNr. 17; vgl. auch RdNr. 22). In die zutreffende Prognose ist einzustellen, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann und dass feststehen muss, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht (vgl. BVerwG, ebenda, RdNr. 18 und 22). Da die Klägerin vorverfolgt ist, ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, ebenda, RdNr. 28) und es ist zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen hat.
16 Die Klägerin hat zum jetzigen Zeitpunkt gute Gründe, die dafür sprechen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere auch nach Kabul, mit erneuten Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban zu rechnen hat. Seit Ergehen der streitbefangenen Entscheidung des Bundesamtes hat sich nämlich die innenpolitische Situation in Afghanistan zu Gunsten der Taliban verändert. So sind bereits im Oktober 2006 in der Provinz Helmand Vereinbarungen zwischen den britischen NATO-Truppen mit lokalen Stämmen erfolgt und es ist mit den Taliban für diesen Distrikt ein Waffenstillstand inklusive der Abzug britischer Truppen vereinbart worden, was die Taliban als politische Akteuere anerkannt hat und als Präzedenzfall für weitere Provinzen angesehen wird (vgl. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan, up date, 11.12.2006, Seite 2). Insgesamt ist nach diesem Bericht eine Stärkung der Taliban innerhalb Afghanistans festzustellen. Auf Seite 4 dieses Berichtes heißt es dann: „Die Taliban haben seit ihrem “Wiedererscheinen“ Anfang 2006 ihre Machtgebiete stetig Richtung Kabul ausgedehnt. Islamische Netzwerke in Pakistan unterstützen die Taliban finanziell; mit Waffen und Rückzugsmöglichkeiten. Ende Oktober 2006 ist eine Taliban-Präsenz in Ghazni – mit dem Auto etwa eine Fahrstunde von Kabul entfernt – zu verzeichnen. Es ist inzwischen offensichtlich, dass die Taliban über eine Stärke verfügen, die sogar bestausgerüstete NATO-Truppen in Bedrängnis bringen können.“ In diesem Zusammenhang wird von Beobachtern nicht ausgeschlossen, dass es durchaus von den Taliban beabsichtigt ist, Kabul einzunehmen und den Sturz der Regierung von Präsident Karzei herbeizuführen (Seite 5 des Berichts). Auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet am 14.07.2007, dass sich der von den Taliban ausgehende Terror zwar auf den Süden und Südosten des Landes konzentriere, aber längst nicht mehr auf die Provinzen Helmand und Kandahar beschränkt sei und dass die Taliban unlängst mitgeteilt hätten, sie würden ihren Krieg stärker nach Kabul tragen. Bestätigt wird dies zudem durch einen Bericht in der Tageszeitung vom 22.06.2007 („Terror mit hoher Präzision“). Darüber hinaus ist in den letzten Monaten in Afghanistan verstärkt die Forderung erhoben worden, in einen Dialog mit den Taliban einzutreten und militärische Aktionen der internationalen Truppen einzustellen (vgl. Frankfurter Rundschau vom 09.05.2007 und Süddeutsche Zeitung vom 10.05.2007). All diese Umstände sind geeignet in der Klägerin die begründete Furcht zu wecken, bei einem Wiedererstarken der Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erneut Gefahr zu laufen, in auf ihre Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen einbezogen zu werden.
17 Unabhängig davon liegen im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Vorschrift enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen gegenwärtige zwingende Gründe entgegenstehen. Allerdings schützt diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. zu Vorstehendem, BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 – 1 C 21.04, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707, RdNr. 35). Auf Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes, das bei der Klägerin vorliegt, ist davon auszugehen, dass die genannten Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bei ihr erfüllt sind. Die gesamte gesundheitliche Verfassung ist offensichtlich auf das Verfolgungsgeschehen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan zurückzuführen. Es steht zur sicheren Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass im Hinblick auf die schlechte medizinische Versorgungslage auch in Kabul eine angemessene Behandlung der Klägerin auf Dauer nicht gewährleistet ist. Unter diesen Umständen würde sich die gesundheitliche Situation der Klägerin nachhaltig verschlechtern, so dass der Klägerin, mit Blick auf die früher erlittenen bzw. ihr drohenden Verfolgungsmaßnahmen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar ist.
18 Unabhängig davon lägen im Falle der Klägerin die Voraussetzungen vor, um ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Eines entsprechenden Ausspruches bedarf es jedoch nicht, da ihre Klage gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung Erfolg hat.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
20 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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