VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-10-10, 1 E 1639/07

1 E 1639/07Administrative Court / Chamber 1Oct 10, 2007

Regest

Die Regelung in den Bewilligungsbescheiden für Anpassungsgeld (vgl. Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus), denen zufolge das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Zahlung der für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Beiträge übernimmt, umfasst auch den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V.

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1639/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-10

Aktenzeichen: 1 E 1639/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1010.1E1639.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241a SGB 5, KohleAnpGeldRL

Leitsatz

Die Regelung in den Bewilligungsbescheiden für Anpassungsgeld (vgl. Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus), denen zufolge das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Zahlung der für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlichen Beiträge übernimmt, umfasst auch den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die ab dem 01.07.2005 von dem Kläger gezahlten Beiträge nach § 241a SGB V diesem zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf der Grundlage des Bescheides vom 27.01.2005 verpflichtet ist, die Beiträge nach § 241a SGB V zu übernehmen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Leistungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 760,00 EUR und in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beklagte gewährte dem Kläger mit endgültigem Bescheid vom 27.01.2005 für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 30.06.2009 Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 17.06.1999 (- RL - BAnz Nr. 126 v. 10.07.1999) i.d.F. der Änderung vom 23.04.2004 (BAnz Nr. 93 v. 18.05.2004). In dem Bescheid heißt es u.a.: „Soweit sich aus diesem Bescheid nichts anderes ergibt, gelten bisher erteilte Bescheide weiterhin. Vorausgegangen war diesem endgültigen ein vorläufiger Bescheid vom 28.09.2004. Dieser enthielt u.a. folgende Regelung:

„Der bestehende Krankenversicherungsschutz bleibt im Rahmen von § 192 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 SGB V für sie beitragsfrei mit dem bisherigen Leistungsanspruch erhalten. Mit der Aufnahme der APG-Zahlung übernimmt das BAFA für die Dauer der Gewährung von APG aufgrund Ihres Antrages die Zahlung der für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Beiträge, soweit sich aus Nrn. 4.2.1 bzw. 6.6.2 der APG-Richtlinien nichts anderes ergibt.“

2 Mit einem Schreiben vom 24.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich auf Grund einer Gesetzesänderung ab dem 01.07.2005 eine Änderung ergäbe. Bedingt durch die neue Regelung des § 241a SGB V hätten alle gesetzlichen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% zu erheben. Dieser zusätzliche Beitrag sei nach dem Gesetzestext von dem einzelnen Mitglied zu zahlen und werde deshalb nicht von der BAFA übernommen. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag übernehme, der allerdings gemäß der genannten Regelung um 0,9% gekürzt werde. Die Beklagte wies schließlich darauf hin, dass die Knappschaft dem Kläger demnächst einen neuen Beitragsbescheid erteilen werde, aus dem sich die Höhe des vom Kläger direkt zu zahlenden Zusatzbeitrages ebenso ergebe wie die neue Höhe des von der Beklagten übernommenen Beitrages.

3 Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2005 Gegenvorstellungen. Er wies darauf hin, dass der nach § 241a SGB V zu erhebende zusätzliche Beitrag eindeutig ein Krankenversicherungsbeitrag sei und sich aus den Richtlinien ergebe, dass diese Beiträge von der Beklagten übernommen würden. Nachdem die Beklagte ihren Standpunkt noch einmal schriftlich bestätigt hatte, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Angelegenheit, die darauf den klägerischen Standpunkt erneut schriftsätzlich vortrugen und um Überprüfung der Rechtsauffassung der Beklagten baten. In dem Antwortschreiben vom 17.02.2006 führte die Beklagte aus, dass der Kläger - entgegen dem, was die Bevollmächtigten behauptet hätten -, keinen Widerspruch erhoben habe. Die Beklagte sei jedoch bereit, das Schreiben des Klägers als Widerspruch zu werten. Die Bevollmächtigten hatten in ihrem Schreiben allerdings nicht behauptet, dass der Kläger Widerspruch gegen eine Verfügung der Beklagten erhoben habe, sondern nur darauf hingewiesen, dass Widerspruch gegen den neuen Beitragsbescheid der Knappschaft erhoben worden sei. Nachdem die Bevollmächtigten schließlich unter dem 24.05.2007 ausdrücklich um einen förmlichen Widerspruchsbescheid gebeten hatten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 „den Widerspruch zurück“. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte davon ausging, dass der Widerspruch sich gegen das Schreiben vom 24.05.2005 richte. Der Widerspruch wurde für zulässig erklärt, aber als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, es sei an keiner Stelle geregelt, dass die Beklagte die Zusatzbeiträge übernehmen müsse.

4 Am 08.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zu übernehmen und dass es sich bei dem Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V um einen Teil des Versicherungsbeitrages handele.

5 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.07.2005 von dem Kläger gezahlten Beiträge nach § 241a SGB V diesem zu erstatten, und festzustellen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Bescheides vom 27.01.2005 verpflichtet ist, die Beiträge nach § 241a SGB V zu übernehmen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Sie ist der Auffassung, es gäbe für die Übernahme des Zusatzbeitrages keine Rechtsgrundlage. Die Richtlinien sähen hierfür keine Regelung vor, sondern befassten sich nur mit Krankenversicherungsbeiträgen. Im Übrigen gäbe es keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen nach den RL. Die Behörde entscheide vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei sie nur den Gleichheitssatz zu beachten habe.

8 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

9 Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

10 Die kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger macht für die vergangene Zeit, in der er die Beiträge nach § 241a SGB V an die Knappschaft entrichtet hat, einen Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 27.01.2005 geltend. Hinsichtlich der Zukunft begehrt er die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, kraft dessen die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge nach § 241a SGB V, die der Kläger an seinen Versicherungsträger zu entrichten hat, im Verhältnis der Parteien zu übernehmen. Ein besonderes Feststellungsinteresse (§ 43 VwGO) ist insoweit zu bejahen, da die Beklagte an ihrem Rechtstandpunkt festhält und sich nicht verpflichtet glaubt, die Beiträge übernehmen zu müssen.

11 Die Leistungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge nach § 241a SGB V, die er seit Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits entrichtet hat. Rechtsgrundlage hierfür ist der Bescheid vom 27.01.2005, soweit dieser auf den vorläufigen Bescheid vom 28.09.2004 Bezug nimmt. Dort ist verfügt, dass die Beklagte für die Dauer der Gewährung des Anpassungsgeldes die Zahlung der für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Beiträge übernimmt. Die Ausnahmeklauseln finden jedenfalls für die Vergangenheit keine Anwendung. Nr. 4.2.1 sieht vor, dass die Übernahme entfällt, wenn der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV ausübt. Die Voraussetzungen für diese Regelung liegen hier nicht vor. Die Regelung der Nr. 6.6.2 RL ist ebenfalls nicht einschlägig, weil sie sich auf die Situation nach Beendigung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht.

12 Einer Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid steht auch nicht etwa entgegen, dass es sich bei dem Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V um etwas anderes als einen (erforderlichen) Krankenversicherungsbeitrag handelt. § 241a SGB V sieht vor, dass der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag (§ 241 SGB V) um 0,9% gesenkt wird, während gleichzeitig ein zusätzlicher Beitrag von 0,9% nur von den Versicherten erhoben wird. Die Regelung ist somit aufkommensneutral. Die gesetzliche Krankenversicherungsanstalt erhält Beiträge in exakt derselben Höhe wie früher. Nur im Falle einer Pflichtversicherung bewirkt die Neuregelung, dass eine Reduzierung des Arbeitgeberanteils (§ 249 SGB V) eintritt, dessen Ausfall vom Arbeitnehmer zu tragen ist. § 241a SGB V bewirkt also nur eine Verschiebung der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an den Krankenversicherungsbeiträgen zugunsten der Arbeitgeber. Für freiwillig Versicherte, also Personen, die in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, wirkt sich die Regelung überhaupt nicht aus. Sie haben ohnehin den vollen Beitrag allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Gemäß der Regelung in dem Bewilligungsbescheid übernimmt die Beklagte im Falle des Bezugs vom Anpassungsgeld diesen allein vom Versicherten zu tragenden Beitrag.

13 Die Vorstellung, dass der Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V insoweit zu einer Entlastung der Beklagten zu Lasten des Klägers führt, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte als eine Art Ersatzarbeitgeber anzusehen und der Kläger als jemand zu verstehen wäre, der bei der Beklagten gleichsam beschäftigt ist, so dass die von der Beklagten an die Knappschaft abgeführten Beitragszahlungen als Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen wären. Das ist jedoch eine abwegige Vorstellung. Da der Kläger in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht, kann er nur freiwillig versichert sein. Im Verhältnis zur Versicherungsanstalt ist er deshalb alleiniger Schuldner der Versicherungsbeiträge. Es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Vielmehr hat die Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid verpflichtet, die vom Versicherten zu leistenden Versicherungsbeiträge zu übernehmen. Indem sie die Beiträge an die Versicherungsanstalt abführt, erfüllt sie eine Pflicht, die der Kläger gegenüber der Versicherungsanstalt hat.

14 Die Übernahmepflicht aus dem Bewilligungsbescheid ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass die Beklagte diesen Bescheid nachträglich abgeändert oder teilweise aufgehoben hätte. Insbesondere in dem Schreiben vom 24.05.2005 ist kein Verwaltungsakt zu sehen, mit dem der Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben wird. Dies lässt sich seinem Inhalt in keiner Weise entnehmen. Im Übrigen ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die diese Teilaufhebung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist keine der Tatbestandsvarianten für den Widerruf nach § 49 VwVfG erkennbar.

15 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge, die der Kläger nach § 241a SGB V dem Krankenversicherungsträger schuldet, zu übernehmen. Diese Übernahme kann dadurch erfolgen, dass die Beklagte die entsprechenden Beträge direkt an die Knappschaft abführt, oder auch dadurch, dass der Kläger diese Zahlung vornimmt und dann eine Erstattung durch die Beklagte stattfindet.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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