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5 E 32/07•VG Frankfurt 5. Kammer, 2007-04-25, 5 E 32/07
5 E 32/07Administrative Court / Chamber 5Apr 25, 2007
Erhebung eines Sonderbeitrages für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung gemäß § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von allen Betrieben im Handwerkskammerbezirk rechtmäßig, unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden.
Entscheidungsdatum: 2007-04-25
Aktenzeichen: 5 E 32/07
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0425.5E32.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Erhebung eines Sonderbeitrages für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung gemäß § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von allen Betrieben im Handwerkskammerbezirk rechtmäßig, unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fest-zusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist selbständiger Friseurmeister. Er wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu) für das Jahr 2003.Mit Bescheid vom 23.05.2003 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid in Höhe von 163,00 € zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Dieser Beitrag setzt sich zusammen aus einen Grundbeitrag in Höhe von 82,00 € und einem Zusatzbeitrag in Höhe von § 81 €. Ausweislich der Anlage 1 des Beschlusses über die Einrichtung und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungslehrgängen vom 26.06.2002 orientiert sich der Grundbeitrag an den tatsächlichen Kosten für die Ülu innerhalb eines Gewerkes und ist für alle Betriebe innerhalb eines Gewerkes gleich. Für die Friseure sind dies 82,00 €. Der Zusatzbeitrag betrug im Jahr 2003 ausweislich des Bescheides 50 Prozent vom Handwerkskammerbeitrag 2003 für Berufe des Vollhandwerks.
2 Der Kläger legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Er sei aus baurechtlichen Gründen (Fehlen des 2. WC) gehindert, Lehrlinge auszubilden. Er sei deshalb von der Zahlung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung freizustellen.
3 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beitragsbescheid der Handwerkskammer Rhein-Main vom 23.05.2003 sei auf der Grundlage des § 4 des Beschlusses der Handwerkskammer Rhein-Main vom 26.06.2002 in der Fassung vom 27.11.2002 ergangen. Die Vorgaben dieses Beschlusses seien gewahrt worden. Der Beschluss der Handwerkskammer Rhein-Main sei formell rechtmäßig. Für die Festsetzung des Beitrages sei die Beklagte nach der Handwerksordnung zuständig und der Beschluss sei genehmigt. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung sei § 113 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO). Der Ülu-Beitrag sei auch für den Kläger vorteilsgerecht und angemessen. Er erlange durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung in seinem Berufszweig einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung führe zu einer verbesserten Lehrlingsausbildung und dieser Vorteil komme ihm auch zugute, wenn er nicht selbst ausbilde. Der Beschluss der Handwerkskammer beachte den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Die Höhe des Beitrags stehe in keinem Missverhältnis zu dem Vorteil, der abgegolten werden solle. In den einzelnen Handwerksgruppen würden die Mitglieder aufgrund desselben Beitragsgrundsatzes im Grundbeitrag gleich behandelt. Der Grund für die unterschiedlichen Beträge sei, dass in den unterschiedlichen Gewerken bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung unterschiedliche Kosten entstünden. Damit zahle jede Handwerksgruppe nur für den Vorteil, den sie erhalte und müsse nicht für eventuell höhere Kosten anderer Handwerksgruppen aufkommen. Die Bemessung des Zusatzbeitrages orientiere sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in dem sie an den Kammerbeitrag anknüpfe. Die Höhe des Kammerbeitrages sei hierfür ein zulässiges Anknüpfungskriterium.
4 Gegen den am 22.12.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 02.01.2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass sich aus einem Rundschreiben der Beklagten an die Handwerksbetriebe ergebe, dass die überbetriebliche Lehrlingsausbildung insbesondere dazu diene, Ausbildungsbetrieben Erleichterung zu verschaffen. Er selbst sei nicht in der Lage Lehrlinge auszubilden, weil er nicht über zwei Toiletten verfüge. Er wäre gerne dazu bereit. Er habe keine Möglichkeit von den Ausbildungskosten entlastet zu werden. Es ihm nicht zumutbar, nur um Lehrlinge auszubilden, in ein anderes Gebäude umzuziehen. Er fühle sich ungleich behandelt und auf eine Stufe mit ausbildungsunwilligen Betrieben gestellt.
5 Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2003, Rechnungsnummer 503/202 182, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2006 aufzuheben.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Die Ülu-Beitragsfinanzierung beruhe auf dem Solidarprinzip, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen sich jemand nicht an der Ausbildung junger Menschen beteilige. Es sei auch fraglich, ob der Kläger tatsächlich nicht ausbilden dürfe. Im Ergebnis jedenfalls komme die überbetriebliche Lehrlingsausbildung allen Betrieben zugute, denn sie hätten jedenfalls alle die Möglichkeit, ausgebildete Arbeitskräfte einzustellen.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen.
9 Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2006, mit dem der Kläger zur Zahlung eines Beitrages i. H. v. 163,00 Euro zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
10 Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrages zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (Ülu) ist § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO). Gem. § 113 Abs. 2 S. 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Der Sache nach handelt es sich bei dem Beitrag zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung um einen Sonderbeitrag, denn diese Beiträge werden zweckgebunden zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung erhoben und ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Dem Vortrag der Beklagten zu Folge werden eventuelle Überschüsse nicht den allgemeinen Haushaltsmitteln der Beklagten zugeführt, sondern in den Folgejahren zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung verwendet.
11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil des 1. Senats vom 17. Dezember 1998, BVerwGE 108, S. 169) ist es geklärt, dass die Kammern grundsätzlich berechtigt sind, die durch Zuschüsse und Gebühren nicht gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung als Sonderbeiträge auf die selbständigen Handwerker umzulegen, für deren Handwerk die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob diese ausbilden oder nicht.
12 Bei der Bemessung des Sonderbeitrages ist das bei der Erhebung dieses Beitrages zu beachtende Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz beachtet worden.
13 Gem. § 113 Abs. 2 S. 2 HwO können die Beiträge und somit auch die Sonderbeiträge, die in Satz 1 genannt sind, nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. In § 113 Abs. 2 S. 3 HwO ist der Gewinn als Bemessungsgrundlage ausdrücklich genannt. Damit gelten für die Erhebung eines Sonderbeitrages aufgrund der gesetzlichen Regelung die gleichen Grundsätze, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundbeiträge oder Zusatzbeiträge gelten mit der Folge, dass auch bei der Bemessung des Beitrages für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung als Sonderbeitrag eine Staffelung nach der Leistungsfähigkeit der Betriebe stattfinden kann und der Gewinn eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit darstellt. Dies betrifft den Zusatzbeitrag der Ülu, denn dieser wird mit 50 Prozent des Handwerkskammerbeitrags für das Jahr 2003 veranschlagt. Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich seinerseits aus einem Grundbeitrag und dem Zusatzbeitrag zusammen. Dabei ist der Grundbeitrag nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt.
14 Die Erhebung des Sonderbeitrages für die Ülu ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Dabei darf der Normengeber eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 14.Februar 2002, Gewerbearchiv S. 206). Ausreichend für die Annahme eines Vorteils ist dabei, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.
15 Die Beklagte hat zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung jeweils für die einzelnen Handwerksgruppen differiert ermittelt wird und sich so die unterschiedlichen Grundbeträge erklären. Jede Handwerksgruppe zahlt bei der Beitragsgestaltung für das Jahr 2003 nur für den Vorteil, den sie erhält und nicht für die anderen Handwerksgruppen mit. Ebenfalls nachvollziehbar ist ihre Darlegung, dass die Höhe des Gewinns, die ein Handwerksunternehmen auf dem Markt erzielt, bei typisierender Betrachtungsweise ein geeignetes Indiz dafür ist, dass dieses Unternehmen aus der Tätigkeit der Beklagten, nämlich der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung auch einen größeren Nutzen zieht.
16 Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn ein Handwerksbetrieb, ohne selbst ausgebildet zu haben, einen überbetrieblich ausgebildeten Nachwuchs auf dem Arbeitsmarkt vorfindet. Deshalb ist die Beklagte nicht gehalten nur diejenigen Betriebe heranzuziehen, die von der Möglichkeit überbetrieblicher Ausbildung tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BVerwG Urteil vom 17.Dezember 1998 a. a. O. S. 180).
17 Daneben hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass für Betriebe, die ausbilden ein unmittelbarer Vorteil darin besteht, dass sie im Gegensatz zu früher keine Lehrgangsgebühren mehr bezahlen müssen, denn die Bildungseinrichtungen werden jetzt über die Sonderbeiträge finanziert. Der Kläger irrt, wenn er aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 23.05.2003 den Schluss zieht, die Ausbildungsbetriebe seien von der Zahlung des Sonderbeitrags für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung freigestellt. Dies ist ausweislich der Beitragsordnung und des Beschlusses der Vollversammlung der Handwerkskammer Rhein-Main über die Einrichtung und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungslehrgängen nicht der Fall.
18 Bei der Betrachtung des Vorteils der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung darf die Beklagte eine typisierende Betrachtungsweise anwenden. Deshalb muss die Beklagte nicht für jeden möglichen Grund, der einen Betrieb daran hindern könnte, auszubilden, eine Ausnahmeregelung für den Grundsatz treffen, dass alle Betriebe ihren Beitrag zu leisten haben. Dies würde auch eine Überforderung der Beklagten im Verwaltungsablauf bedeuten. Im Kammerbezirk der Beklagten sind zirka 40.000 Betriebe ansässig. Von daher ist der Einwand des Klägers, er wolle zwar ausbilden, könne dies aus gesetzlichen Vorschriften heraus aber nicht tun, unerheblich. Der beitragsrechtlich relevante Vorteil ist auch für ihn gleichwohl gegeben. Auch liegt keine Ungleichbehandlung mit anderen Betrieben vor, denn alle Betriebe haben ihren Beitrag zu leisten.
19 Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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