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5 E 492/06.A•VG Frankfurt 5. Kammer, 2007-03-07, 5 E 492/06.A
5 E 492/06.AAdministrative Court / Chamber 5Mar 7, 2007
Diabetes mellitus Typ 2 und typische Folgeerkrankungen begründen gegenwärtig kein Verbot der Abschiebung nach Afghanistan.
Entscheidungsdatum: 2007-03-07
Aktenzeichen: 5 E 492/06.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0307.5E492.06.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 7 AufenthG, § 51 Abs 1-3 VwVfG
Diabetes mellitus Typ 2 und typische Folgeerkrankungen begründen gegenwärtig kein Verbot der Abschiebung nach Afghanistan.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der am 4. April 1942 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischen Volkstums sowie moslemischen Bekenntnisses und begehrt die Feststellung eines Verbots der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans.
2 Eigenem Bekunden zur Folge reiste der Kläger am 13. Juli 2001 auf dem Luftweg von Islamabad nach Frankfurt am Main; im Bundesgebiet lebten bereits vier Kinder von ihm. Asylantrag wurde zur Niederschrift der Außenstelle Schwalbach des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetziges Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: „Bundesamt“) am 20. Juli 2001 gestellt. Das Bundesamt hörte den Kläger am 9. August 2001 persönlich an (Niederschrift als Blatt 18 bis 27 der beigezogenen Bundesamtsakten, Gesch.-Z.: 2680744-423 - BA I), führte noch einen Datenabgleich mit dem Bundesasylamt der Republik Österreich durch, der indes negativ verlief (vgl. Blatt 39 bis 41 BA I) und lehnte durch Bescheid vom 2. September 2003 (Blatt 66 bis 74 BA I) eine Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wenig vorlägen wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde am 5. September 2003 (Blatt 83 f. BA II).
3 Am 11. September 2003 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2003 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 22. Dezember 2004 - 5 E 4427/03.A (V) - die Klage abgewiesen. Eine Zulassung der Berufung hiergegen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 2. März 2005 - 8 UZ 244/05.A - abgelehnt.
4 Am 22. November 2005 beantragte der Kläger unter Verwendung eines Schreibens seiner nunmehrigen Bevollmächtigten (Blatt 1 bis 3 der beigezogenen Bundesamtsakten, Gesch.-Z.: 5190646-423 - BA II) die Feststellung eines Verbots der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans; zur Begründung verwies der Kläger auf seine Erkrankungen, deretwegen er regelmäßiger ärztlicher Behandlung und Kontrolle sowie der Medikation bedürfe. Durch Bescheid vom 30. Januar 2006 (Blatt 25 bis 30 BA II = Blatt 4 bis 10 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Abänderung seines Bescheids vom 2. September 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab und führte zur Begründung an, warum die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen ebenso wenig vorlägen wie pflichtgemäßes Ermessen eine anderen Entscheidung bedinge. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigten mit am 31. Januar 2006 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Blatt 47 BA II).
5 Am 6. Februar 2006 hat der Kläger abermals Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und sein Begehren weiterverfolgt; zur Begründung vertieft er sein Vorbringen und legt diverse Atteste vor (vgl. Blatt 34 bis 38 d.A.). Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger wieder zurückgenommen, da ihm wegen Betreibens einer Petition eine Duldung erteilt wurde; durch Beschluss vom 6. März 2006 - 5 G 582/06.A (V) - ist das Verfahren eingestellt worden. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt Frankfurt am Main mit dem Ziel, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten, hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Februar 2006 - 11 G 601/06.A (V) - abgelehnt.
6 Die Kammer hat durch Beschluss vom 23. Januar 2007 den Rechtstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch gehört worden.
7 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
8 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass das Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG einer Abschiebung nach Afghanistan entgegensteht.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Nebenakten „Prozesskostenhilfe“ sowie der erledigten Gerichtsakten zu den einstweiligen Anordnungsverfahren 5 G 582/06.A (V) und 11 G 601/06.A (V), ferner der Akten zum Klageverfahren 5 E 4427/03.A (V), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main / 8 UZ 244/05.A, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ferner der gleichfalls beigezogenen Bundesamtsakten, Gesch.-Z.: 2680744-423 (Blatt 1 bis 144) und 5190646-423 (Blatt 1 bis 53) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
12 I.
Die zulässigerweise erhobene, auf die Feststellung eines Verbots der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Wege des Wiederaufgreifens des durch Bescheid vom 28. Juli 2003 abgeschlossenen Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2006 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in eigenen Rechten zu verletzen. Zutreffend verneinte das Bundesamt einen Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (1.) ebenso wie eine Abänderung nach pflichtgemäßem Ermessen (2.). Nach § 77 Abs. 2 AsylVfG nimmt das Gericht Bezug auf die vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 30. Januar 2006 getroffenen Feststellungen und gegebene Begründung, der es folgt, sieht insoweit von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab und führt ergänzend folgendes an:
13 1. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Verbots der Abschiebung wegen des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers sind nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben.
14 2. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht bereits nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig ist; ausweislich des Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin B, Frankfurt, vom 19. Oktober 2005 befand sich der Kläger bei ihm „seit August 2001 in ... Behandlung“ und zwar mit einem Befund, der sich im Wesentlichen mit dem nunmehr geltend gemachten deckt, sodass es dem Kläger möglich gewesen wäre, diesen Grund für das Wiederaufgreifen bereits in seinem früheren Asyl- und Gerichtsverfahren geltend zu machen (vgl. Blatt 16 der Gerichtsakten 5 G 582/06.A[V] = Blatt 7 der Gerichtsakten 11 G 601/06.A[V] = Blatt 14 BA II). Denn zur Überzeugung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass die nunmehr durch Atteste im Einzelnen angeführten Befunde zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung als der im Bescheid vom 28. Juli 2003 geführt hätten. Diabetes Mellitus Typ 2, auf deren Feststellung - erweitert um mögliche Folgeerscheinungen - die Begründung des Wiederaufgreifensantrags zunächst schwerpunktmäßig gestützt war, bezeichnet eine Stoffwechselerkrankung, die früher auch als Altersdiabetes angesprochen wurde, in heutiger Zeit aber insbesondere wegen Fettleibigkeit auch bei Jugendlichen immer öfter diagnostiziert wird (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Diabetes_Mellitus). Dieser Befund ist bei dem Kläger seit 1999 bekannt (vgl. Attest Dr. med. S, Blatt 34 d.A.). Das Gericht neigt dazu, diesen Befund - wie auch geltend gemachte Folgeerkrankungen - auf eine im Wesentlichen altersbedingte Entwicklung zurückzuführen. Mit einer Heilung des Klägers ist bei Diabetes Mellitus Typ 2 nicht zu rechnen (vgl. Dr. S, a.a.O., Blatt 35 d.A.). Indes bestehen in Afghanistan medizinische Behandlungsmöglichkeiten wegen Diabetes Mellitus Typ 2 (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 31. August 2004 an das Verwaltungsgericht Hamburg - 5 A 1349/03 -), wenn auch nicht auf demselben Niveau wie im Bundesgebiet (vgl. H vom 29. September 2006 an das Verwaltungsgericht Osnabrück - 5 A 56/05 -). Dass sich hinsichtlich dieser Behandlungsmöglichkeiten die Lage gegenüber der, wie sie dem Bescheid vom 2. September 2003 oder dem Urteil vom 22. Dezember 2004 zugrunde gelegen hat, verschlechtert habe, ist nicht festzustellen. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung den Schwerpunkt seiner Therapienotwendigkeit auf den koronaren Bereich zu verlagern suchte, folgt hieraus keine grundsätzlich andere Betrachtungsweise. Bei dem vom Cardioangiologischen Centrum Bethanien unter dem 17. Februar 2006 attestierten Befund (Blatt 37 d.A.) ist in rechtlicher Hinsicht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers festzustellen. Entsprechendes gilt auch für das psychologische Attest von Dr. E-G vom 8. Juni 2006 (Blatt 38 d.A.), das insbesondere hinsichtlich des „hochgradigen Verdachts der Suizidalität“ nicht erkennbar werden lässt, auf welcher Anamnese dieser Befund beruhe und aus dem eine aktive Therapie nicht ersichtlich wird.
15 Insgesamt betrachtet ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass seine medizinische Betreuung im Bundesgebiet mit Sicherheit gegenüber der Lage, in der er sich in Afghanistan befände, besser ist; hieraus erfolgt aber kein Bleiberecht. Das auf dem Solidaritätsprinzip beruhende deutsche Gesundheitssystem wäre auch damit überfordert, wenn jedermann, der im Ausland nicht eine adäquate medizinische Versorgung erhielte, sich diese durch seine bloße Einreise in das Bundesgebiet verschaffen könnte.
16 3. Das nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG fortbestehende Ermessen der Beklagten, das Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, um ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ist gesehen und nicht in einer Weise betätigt worden, die den Zweck der Ermächtigung oder ihre Grenzen missachtet hätte; eine Ermessensreduktion auf Null dahin, dass jede andere Entscheidung als die Feststellung eines Verbots der Abschiebung fehlerhaft sei, besteht jedenfalls nicht. Von einer allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die derart zugespitzt sei, dass über eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei (vgl. BVerwGE 99, 324 [328] zu § 53 Abs. 6 AuslG), ist nicht auszugehen. Gegen die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Umsetzung der Beschlussfassung der 178. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder erlassene Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige sowie zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger vom 27. Juli 2005 (StAnz. 34/2005 S. 3258) bestehen mithin keine durchgreifenden Bedenken. Auf die Möglichkeit, dass der Kläger mit einem seiner ebenfalls ausreisepflichtigen Söhne zurückkehrt, sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
17 II.
Die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
18 III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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