VG Frankfurt 7. Kammer, 2007-02-21, 7 E 4026/04.A

7 E 4026/04.AAdministrative Court / Chamber 7Feb 21, 2007

Full text

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 E 4026/04.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-21

Aktenzeichen: 7 E 4026/04.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0221.7E4026.04.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2004 – Geschäftszeichen: 2808033-169 – verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG nach Weißrussland vorliegen.

Der Kläger hat 3/6, die Beklagte 3/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dass Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Weißrussland und beantragte am 13.01.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland.

2 Der Kläger war seit dem Jahre 1994 als Angestellter der weißrussischen A als Repräsentant in Frankfurt am Main tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erledigte er Aufträge seines Arbeitgebers, Aufträge der Kunden der A und vermittelte darüber hinaus Gelegenheiten zur Geschäftsabschlüssen für die Kunden der Bank. Außerdem war er Geschäftsführer der B GmbH in München seit dem Jahre 1997, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Handelsgeschäften und der Handel mit Produkten verschiedener Art, hauptsächlich osteuropäischer Herkunft, war. Im Rahmen dieser Tätigkeiten kam der Kläger u.a. mit weißrussischen Firmeninhabern in Kontakt und knüpfte Geschäftsbeziehungen zu diesen an. Hierzu gehörte auch ein C, der Direktor einer Traktorenfabrik in Minsk war, einem der größten und nach Auskunft des Klägers profitabelsten Industrieunternehmen in der Republik Weißrussland. Herr C und andere Industrielle, die eine weitere Präsidentschaft des derzeitigen Staatspräsidenten Lukaschenko verhindern wollten, wurden nach Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2001, aus denen Präsident Lukaschnko als Sieger hervorging, zur Aufgabe ihrer beruflichen Position gezwungen oder verhaftet. Am 18.11.2002 beantragte die Staatsanwaltschaft der Republik Weißrussland die Auslieferung des Klägers nach Weißrussland bei den deutschen Behörden und stützten sich dabei auf einen gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Minsk vom 14.11.2002.

3 Zur Begründung des Auslieferungsbegehrens wurde ausgeführt, dass der Kläger seit dem Juli 1997 dem Generaldirektor der Traktorenfabrik C Beihilfe bei der Ausschleußung der von C erzielten kriminellen Einkünfte in der Republik Weißrussland geleistet habe und bis zum Januar 2002 eine Summe von knapp 17 Mio. US-Dollar mit Hilfe seiner Bankkontakte über die Bundesrepublik Deutschland auf Banken des Großherzogtums Luxemburg gebracht habe. Diese Handlungen erfüllten sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch der Geldwäsche und unterlägen strafrechtlicher Verfolgung in der Republik Weißrussland.

4 Hierauf wurde der Kläger am 27.11.2002 in Frankfurt am Main festgenommen und in Auslieferungshaft gebracht, welche durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27.11.2002 angeordnet wurde. Nachfolgend leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 07.01.2003 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen der Straftat der Geldwäsche, die auf den Boden der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sein sollte, ein. Der Kläger, der sich mittels der Beschwerde gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft wehrte, beantragte zugleich seine Anerkennung als Asylberechtigter bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 02.12.2002. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Auslieferungsersuchen politisch motiviert sei, da das Strafverfahren gegen C der Zerschlagung der weißrussischen Opposition diene. Er solle nicht wegen der vorgeschobenen Steuerhinterziehung bestraft werden, sondern nötigenfalls unter Folter dazu gebracht werden, den weißrussischen Ermittlungsbehörden weiteren Aufschluss über Herrn C und andere mit ihm in Verbindung stehende Personen zu verschaffen.

5 Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2003 wurde die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft angeordnet und zugleich die Regierung der Republik Weißrussland um eine verbindliche Erklärung bis zum 30. April 2003 ersucht, dass die in dem förmlichen Auslieferungsersuchen gegebenen Zusicherungen bzgl. der Haftbedingungen auch nach einer evtl. Verurteilung des Klägers gelten würden. Wie sich aus dem weiteren Verlauf ergab, wurde dieses Zusicherungsersuchen von dem Auswärtigen Amt nicht an die zuständigen Behörden in der Republik Weißrussland übermittelt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2003 hob das OLG Frankfurt am Main den Auslieferungshaftbefehl auf und stellte mit Beschluss vom 25.06.2003 fest, dass das Auslieferungsverfahren seine Erledigung gefunden habe. Dies erfolgte auf das förmliche Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 12.06.2003, in welchem die Auffassung der Bundesregierung dahingehend mitgeteilt worden war, dass die von der Republik Weißrussland erbetene Auslieferung in keinem Fall bewilligt werde, unabhängig von der Abgabe entsprechender Zusicherungen. Mit Ablauf des 24.05.2003 war der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen in der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger begangene Straftaten ergaben in der Folge keinen hinreichenden Tatverdacht.

6 In dem Asylverfahren, welchem dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren zugrunde liegt, gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13.01.2003 an, dass er neben der weißrussischen noch die russische Staatsangehörigkeit habe. Sein weißrussischer Pass sei am 05.09.2001 ausgestellt worden, er habe sich allerdings letztmals am 19.07.1997 in Weißrussland aufgehalten. Am 21.06.2002 habe er in Russland die Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen geschlossen. Er könne jedoch nicht nach Russland zurückkehren, weil die weißrussischen und russischen Behörden eng zusammen arbeiten würden. Bei einer Ausreise nach Russland befürchte er die Weiterschiebung in die Republik Weißrussland. Das Auslieferungsersuchen erfolge unter Anknüpfung an die oppositionelle politische Überzeugung des Klägers und werde im Zusammenhang mit einem politisch motivierten Strafverfahren gegen Herrn C betrieben. C sei ein Geschäftskunde der A gewesen und der Kläger habe weisungsgemäß Aufträge dieses Kunden erledigt, wozu er auch in Einzelfällen durch seinen Vorgesetzten angehalten worden sei. Er habe auch C private Gefälligkeiten geleistet, weil diese zu der Pflege der Geschäftsbeziehungen gehört hätten. So habe er einen Klinikaufenthalt für C und dessen Tochter in Deutschland ermöglicht und für ihn auch ein Konto bei einer Drittbank eröffnet. Für die politischen Auffassungen von C und seiner Geschäftsfreunde, die er im Laufe der Zeit kennengelernt habe und für die er weitere Geschäftskontakte und Präsentationen vermittelt habe, habe er Sympathien gehabt. C sei kein Dieb gewesen, sondern habe sich ernsthaft für eine korruptionsfreie Wirtschaft in Weißrussland eingesetzt. Jetzt würden 10.000 Geschäftsleute und 4.000 Direktoren in Weißrussland im Gefängnis sitzen. Bereits im Oktober 2002 habe er eine Ladung der Staatsanwaltschaft Minsk erhalten und habe sich mit dem Vorstand seiner Bank deswegen beraten. Ihm sei wegen der Verhaftungswelle in Weißrussland geraten worden, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Anfang November 2002 hätten ihn zwei Staatsanwälte in Frankfurt am Main befragt und ihn bewegen wollen, in die Botschaft der Republik Weißrussland in Bonn zu kommen. Er habe erkannt, dass er mit Drohungen gefügig gemacht werden sollte, wozu auch die Strafverfolgung gehörte. Er habe aber nur auf Anweisung von C gehandelt, wobei der Transfer des Geldes, das sich auf dem Konto einer Drittbank befunden habe, nur für den Fall der Verhaftung von C verabredet gewesen sei. Es sei unausgesprochen so gewesen, dass diverse Geschäfte der Stärkung der weißrussischen Opposition gedient hätten. Der Betrag, der nunmehr im Auslieferungsersuchen genannt werde, sei maßlos überzogen und gefälscht. Die auf seine Veranlassung weiter transferierten Devisen betrügen nur ein knappes Zehntel dieses Betrages. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen und leide heute noch unter Verletzungen, die er bei seiner Stationierung in Afghanistan davon getragen habe. Die Bedingungen in den Gefängnissen in Weißrussland seien derart schlecht, dass er ernsthaft um sein Leben fürchten müsse, wenn er zu einer längeren Haft verurteilt würde.

7 Mit Bescheid vom 27.08.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (1990) nicht vorliegen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Minsk am 20.05.2003 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt habe und er somit nicht mehr befürchten müsse, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Strafverfolgung überzogen zu werden. Es sei hierdurch nicht mehr erkennbar, dass die weißrussischen Behörden weiterhin Interesse an der Person des Klägers hätten und dieses Interesse möglicherweise wegen der politischen Verhältnisse und ständigen Versuche, oppositionelle Bewegungen nachhaltig zu unterbinden, zu asylrelevanten Übergriffen auf den Kläger führen könnte.

8 Gegen den am 30.08.2004 zu Händen seines Bevollmächtigten abgesandten Bescheid hat der Kläger am 06.09.2004 vorliegende Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren gegen ihn jederzeit wieder aufgenommen werden könne und die Behörden der Republik Weißrussland nach wie vor erhebliches Interesse an seiner Person hätten. Die Strafverfolgung sei auch erheblich, was insbesondere daraus hervorgehe, dass C am 23.12.2003 zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei. Bei der Republik Weißrussland handele es sich nicht um einen Staat, welcher grundlegende Menschenrechte beachte. Er sei sicher, kein faires Strafverfahren zu erhalten. Er verweist insbesondere hierbei auf den Bericht des „Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheiten und Verteidigungspolitik des Europäischen Parlaments vom 28.10.2002“, in welchem die Repression in der Republik Weißrussland beschrieben werde und u.a. die Strafverfolgung gegen C und Andere als politisch motiviert angeführt werde.

9 Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 27.08.2004 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt und ferner Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nach Weißrussland vorliegen.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid.

12 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten, die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem LG Frankfurt am Main mit dem Az: 6370 Js 201078/03 (1 Hefter), die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem OLG Frankfurt am Main mit dem Az: 2 Ausl A 65/02 (2 Bände) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht konnte mündlich verhandeln und entscheiden, obgleich die Beklagte zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt hat, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

14 Da der Kläger seine Klage, gerichtet auf Anerkennung als Asylberechtigter, zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

15 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Soweit in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990), jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG (1990), jetzt: Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen, ist der Bescheid aufzuheben und die Beklagte im tenorierten Umfang zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

16 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechte der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person diese Voraussetzungen erfüllt, der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde zu legen. Dies gebietet im Übrigen die seit dem 10.10.2006 unmittelbar anzuwendende Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304/12, sogenannte „Qualifikationsrichtlinie“). Die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention hat ebenso wie die Vorgaben, die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zur Folge, dass als Prüfungsmaßstab maßgeblich darauf abzustellen ist, ob eine asylsuchende Person eine „wohlbegründete Furcht“ vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubhaft machen und diese daher auf eine Rückkehr nach dort nicht verwiesen werden kann. Entscheidungserheblich ist damit anders als beim Begriff der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch anders als nach der überkommenden Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG (1990) nicht länger einer Art objektiver Beurteilung der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten, sondern die subjektive Einschätzung einer schutzsuchenden Person, die freilich dahingehend zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte ihre Stichhaltigkeit stützen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 37 ff.).

17 In Anwendung dieser Grundsätze und unter Würdigung des umfänglichen Akteninhalts zu den Aktivitäten des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Lage in der Republik Weißrussland, geht das Gericht davon aus, das dem Kläger Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Anknüpfung an seiner politischen Überzeugung durch die weißrussischen Behörden bei einer Rückkehr droht, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ergänzend Anspruch auf Schutz als politischer Flüchtling, weil die bei einer Rückkehr nach Weißrussland zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor drohende Strafverfolgung als Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zu bewerten ist, die an der von den weißrussischen Behörden als eine für den Staat gefährliche und zu ahndende politische Überzeugung des Klägers anknüpft, Art. 10 Abs. 1 e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie.

18 Hiergegen spricht nicht, dass die Verfolgungshandlung, beginnend mit dem Auslieferungsverlangen im November 2002, erst nach dem letztmaligen Aufenthalt des Klägers in der Republik Weißrussland begonnen hat. Insoweit liegt ein objektiver Nachfluchtgrund vor, welcher nach der zu § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung immer dann vorliegt, wenn Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland eines Asylsuchenden verfolgungsbegründend sind, die dort unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden (vgl. BVerfGE 74, 51 (64 f.)). Im Übrigen leitet sich die Relevanz für den geltend gemachten Flüchtlingsschutz auch aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie her.

19 Der Kläger kann sich auch auf anhaltende Verfolgungsgefahr berufen, woraus sich seine anhaltende Verfolgungsfurcht herleitet. Die in dem angegriffenen Bescheid vertretene Auffassung, dass mit der förmlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Minsk im Mai 2003 dem Kläger keine politische Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr mehr drohen würde, kann nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht insbesondere, dass auf Veranlassung der weißrussischen Behörden der Kläger wegen „Komplizenschaft bei der Geldveruntreuung“ international zur Fahndung ausgeschrieben worden ist, die noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Interpol als internationaler Haftbefehl hinterlegt ist. Insgesamt gibt es aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Kläger und der Verurteilung Cs vom 23.12.2003 zu 10 Jahren Haft auch eher dafür als dagegen sprechende Gründe, dass die weißrussischen Behörden unverzüglich ein Ermittlungsverfahren wieder aufnehmen würden, sollten sie des Klägers habhaft werden. Aus der Funktionalisierung strafrechtlicher Verfahren zu politischen Zwecken, wie sie nach den in das Verfahren eingebrachten Auskünften und Erkenntnissen der Justiz Weißrusslands eigentümlich ist, hinge es jedenfalls vom puren Zufall ab, ob der Kläger bei einer Repressionswelle gegen die Opposition erneut aber auch unabhängig davon in das Blickfeld staatlicher Ermittlungen kommen würde oder nicht.

20 Zur Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger durch eine justizielle und admistratitive Verfolgung in Weißrussland eine schwerwiegende und ernsthafte Gefährdung von Leib und Leben, welche gleich mehrfach in den Kernbestand der durch die europäische Menschenrechtskonvention – vgl. Art. 3, 5 und 9 – geschützten Menschenrechte eingreifen würde. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Bewertung der strafrechtlichen Vorwürfe der weißrussischen Behörden gegen den Kläger im Kontext mit der erfolgten Verurteilung des C und seiner Rolle in der politischen Opposition Weißrusslands sowie – diese Vorgänge erst auslösend – der politischen Situation in Weißrussland überhaupt. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen und Stellungnahmen sachbefasster Stellen ergibt sich insbesondere aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, dass die innenpolitische Situation und die Menschenrechtslage in Weißrussland ungebrochen geprägt ist von dem entschlossenen Bemühen Präsident Lukaschenkos, sein autoritäres Regime weiter zu festigen und gegen das Übergreifen „farbiger“ Revolutionen bzw. westliche Demokratie-Ideen zu sichern. Weder die Präsidentschaftswahlen im März 2006 noch die im Mai 2001 waren frei und fair und wurden offensichtlich manipuliert. Die Machtstellung Präsident Lukaschenkos und der ihn stützenden Gruppierungen wird systematisch durch die Repression gegen seine Politik und Auffassung staatlicher Verfasstheit widersprechenden Bürgern und Gruppen abgesichert. Dies geschieht insbesondere durch die vollständige Kontrolle der Parteien, nicht staatlicher Organisationen und unabhängiger Zeitungen, Verächtlichmachung der Opposition in den staatlichen Medien, strafrechtlicher Verfolgung einzelner Oppositionspolitiker und sie stützender Kreise sowie eine äußerst restriktive Handhabung des Versammlungsrechts mit häufigen Verhaftungen. Die Republik Weißrussland wendet die Todesstrafe an und besitzt mit etwa 450 Häftlingen pro 100.000 Einwohnern seit Jahren einen der größten Häftlingsdichten weltweit, wobei die Kapazität der Strafanstalten des Landes mehr als ausgelastet sind und durch die Überbelegung der Strafanstalten sowie die mangelnde gesundheitliche Versorgung kranker Häftlinge die Verhältnisse dort als desolat zu bezeichnen sind. (vgl. Lagebericht des AA v. 13.04.2006). Die Republik Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und gegen Präsident Lukaschenko sowie weitere siebzehn namentlich benannte Personen besteht in der Europäischen Union ein Einreiseverbot.

21 Hinsichtlich der Verurteilung Cs im Dezember 2003 ist das Gericht orientiert durch eine zusammenfassende Beurteilung der Botschaft in Minsk. Danach wurde C wegen Unterschlagung durch Amtsmissbrauch, Annahme von Bestechungsgeldern, Geldwäsche und Steuerhinterziehung verurteilt. Namentlich wird der Kläger als Helfer bei den illegalen Überweisungen über ein Commerzbankkonto in der Bundesrepublik genannt. C, der insbesondere diese ihm zur Last gelegten Straftat abgestritten hat, soll allerdings später – so ein Aktenvermerk des Bundeskriminalamtes vom 22.02.2005 – nach der Meldung einer weißrussischen Zeitung 1.727,000 US-Dollar aus Luxemburg auf das Konto der Minsker Traktorenwerke zurück transferiert haben, deren Direktor er einmal gewesen war.

22 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nicht zu beurteilen, ob die Straftaten Cs und die möglicherweise vorliegenden Beihilfehandlungen des Klägers unter Verstoß gegen weißrussische Gesetze bloßes kriminelles Tun beinhalten. Entscheidend ist dagegen, dass die Strafverfolgung der weißrussischen Behörden ganz offensichtlich nicht der Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung diente, sondern aufgrund der vermuteten und auch tatsächlichen Opposition sowie der unter Beweis gestellten politischen Grundüberzeugung erfolgte, mithin strafrechtliche Vorwürfe aus politischen Motiven instrumentalisiert wurden.

23 Hierfür gibt es wesentliche Indizien. Im Vorfeld des Wahlkampfes um die Präsidentschaft im Jahre 2001 war zunächst C selber als Kandidat im Gespräch, später unterstützte er den Herausforderer von Lukaschenko. Es spielt für das vorliegende Verfahren durchaus eine Rolle, dass ein weiterer prominenter Herausforderer, D, ein Industrieller wie C, im März 1999 „aus dem Rennen“ genommen wurde, in dem er wegen Unterschlagung und Missbrauch seiner dienstlichen Stellung festgenommen worden war. Nach Intervention der OSZE, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika wurde er zwar freigelassen, aber im Juli 2002 wegen Einkommensverschleierung und Steuerhinterziehung zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe bei zweijähriger Bewährungszeit verurteilt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.04.2003, Seite 12). Auch ein weiterer politischer Industrieller, der Direktor der Minsker Kühlschrankfabrik, wurde am 22.11.2001 verhaftet, mit wesentlich gleichartigen Strafvorwürfen wie gegen Tschigir und auch gegen C. Aus diesem Vorgehen ergibt sich ein Muster, aus dem zu schließen ist, dass neben anderen missliebigen Personen, gegen welche die Repression in Form kurzzeitiger adimistrativer Haft bis hin zum Verschwinden lassen reicht, C und andere Industrielle wegen der Aufkündigung ihrer Kooperation mit dem System Lukaschenkos mit Strafverfahren überzogen wurden (vgl.: Pontis Foundation, Center for political Education; Belarus before voting; Politics and Society Januar 2006, unter: Fontis @ pontis-fonndation.sk).

24 Aus den vorgenannten Gründen stellt sich das Schutzgesuch des Klägers mithin als Antrag auf Schutz vor politischer Verfolgung in der Republik Weißrussland dar. Der Kläger ist nach seinem Vorbringen und aufgrund der Verfolgungswelle des Jahres 2002 in Weißrussland in das Blickfeld einer die politische Opposition mit strafrechtlichen Mitteln verfolgenden staatlichen Behörde geraten und muss gewärtigen, dass er bei einer Rückkehr nicht wegen der strafrechtlichen Vorwürfe, deren Rechtsnatur ihn im Übrigen grundsätzlich aus dem internationalen Flüchtlingsschutz nicht ausgrenzen, verurteilt wird.

25 Zugleich liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person des Klägers vor, da – wie bereits ausgeführt – seine Abschiebung unzulässig ist, weil sie die vorgenannten Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention verletzten würde.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss des BVerwG v. 21.12.2006 (1 C 29/03), nach dem der Gegenstandswert nach § 30 RVG für die Klage auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG 3000,-- Euro beträgt, ist vorliegend nicht anzuwenden, da der Kläger teilweise die Klage zurückgenommen hat, was sich in der Kostenteilung niederschlägt.

27 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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