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7 E 631/06•VG Frankfurt 7. Kammer, 2007-01-22, 7 E 631/06
7 E 631/06Administrative Court / Chamber 7Jan 22, 2007
1. Zum Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf nachträgliche Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebung wegen Verkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. 2. Die gesetzgeberischen Wertungen des § 6 Abs 1 Satz 3 SGB VIII zum Umgangsrecht sind als öffentlicher Belang auch im Rahmen einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung (hier bei der Entscheidung der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung) zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2007-01-22
Aktenzeichen: 7 E 631/06
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0122.7E631.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80, § 11 Abs 1 AufenthG, § 6 Abs 1 S 3 SGB 8
Zum Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf nachträgliche Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebung wegen Verkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Die gesetzgeberischen Wertungen des § 6 Abs 1 Satz 3 SGB VIII zum Umgangsrecht sind als öffentlicher Belang auch im Rahmen einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung (hier bei der Entscheidung der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung) zu berücksichtigen.
Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der am 04.07.2002 vollzogenen Abschiebung auf den 22.01.2007 zu befristen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Befristung ihrer am 04.07.2002 von der Beklagten vollzogenen Abschiebung in die Türkei.
2 Die Klägerin ist am ... 1970 in Afyon/Türkei geboren. Ausweislich ihrer Angaben in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.1987 und ausweislich weiterer dem Gericht vorliegender Unterlagen ist diese im Jahre 1970 gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet eingereist und lebte im Saarland, wo ihr Vater erwerbstätig war. Dort lebte die Klägerin zunächst in Völklingen und ab 1980 in Wallerfangen, bis sie im Jahr 1983 nach Frankfurt verzogen war. Der Vater der Klägerin verstarb im Jahre 1980 aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Mutter der Klägerin. Diese wurde deswegen durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.10.1980 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen eines minderschweren Falles des Totschlages verurteilt. Nach erneuter Eheschließung im Jahre 1982 war die Mutter seit dem 01.04.1991 als Hauswirtschaftshilfe beim Sozialwerk Main-Taunus e.V. in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahre 2005 beendet.
3 Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin wurde ihr von der Beklagten am 18.03.1997 erstmals eine Aufenthaltsgenehmigung in der Rechtsform der Aufenthaltserlaubnis erteilt und in der Folgezeit stets verlängert, letztmals bis zum 03.10.1997.
4 Mit Formblattantrag vom 31.07.1998 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Diesen Antrag erneuerte sie nochmals am 04.11.1999. Seit dem 09.11.1999 wurde die Klägerin mehrfach erfolglos aufgefordert, bei der Ausländerbehörde der Beklagten verschiedene Unterlagen vorzulegen. Eine entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung erging letztmals am 05.12.2001.
5 Mit Verfügung vom 27.12.2001 lehnte die Beklagte die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom 31.07.1998 und 04.11.1999 ab. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu verlassen. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde damit begründet, dass der Klägerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung nicht zustehe. Einer Verlängerung stehe der Umstand entgegen, dass sie zuletzt Sozialhilfe bezogen habe und daher einen Ausweisungsgrund nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG erfülle. Darüber hinaus sei die Klägerin auch verschiedentlich strafrechtlich verurteilt worden. So sei sie am 27.09.2001 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen gemeinschaftlichen Betäubungsmittelhandels mit Crack zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Gewährung verurteilt worden. Des Weiteren sei sie verschiedentlich durch das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Beförderungserschleichung strafrechtlich belangt worden. Daher lägen im Falle der Klägerin Regelversagungsgründe i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, die einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen stünden.
7 Die Klägerin wurde am 04.07.2002 in die Türkei abgeschoben.
8 Mit Schriftsatz vom 09.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Wirkungen der Abschiebung von 04.07.2002 nachträglich zu befristen. Zur Begründung gab sie an, dass ihre beiden Kinder in Deutschland lebten ebenso wie die Geschwister und ihre Mutter. Sie komme alleine in der Türkei wegen erheblicher Sprachschwierigkeiten nur schwer zurecht und möchte daher gerne wieder zukünftig die Möglichkeit haben, mindestens besuchsweise nach Deutschland kommen zu können. Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten reichte die Klägerin ein türkisches Führungszeugnis, das keine Eintragungen von Strafen enthält, sowie Untersuchungsberichte, aus denen sich die Drogenfreiheit der Klägerin ergibt, ein.
9 Mit Verfügung vom 17.01.2006 befristete die Beklagte die Wirkung der Abschiebung der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zum 27.09.2011. Unter anderem wird in dem Bescheid ausgeführt, dass der Klägerin kein Sorgerecht in Bezug auf ihre beiden im Bundesgebiet lebenden Kinder zustehe. Die Klägerin habe es auch nicht geschafft, während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sich von ihrer Drogensucht zu befreien. Es bestehe daher weiterhin ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Klägerin vom Bundesgebiet. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik erneut Straftaten begehe, sobald sie wieder in die Umgebung gelangt, in der sie straffällig geworden war.
10 Die Klägerin hat am 16.02.2006 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Befristung der Wirkung der am 04.06.2002 vollzogenen Abschiebung auf einen Zeitraum von drei Jahren seit der Abschiebung vorlägen. Die Klägerin sei als Minderjährige im Alter von sieben Monaten mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Aufgrund ihres Aufwachsens in der Bundesrepublik habe die Klägerin in der Türkei große Schwierigkeiten sowohl mit der Sprache als auch mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen. Familiäre Verbindungen in der Türkei gebe es nicht. Die Klägerin gehe auch seit langem einer Arbeitstätigkeit nach und lebe drogenfrei, was sich aus den vorgelegten offiziellen Urinkontrollen ergebe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse, in regelmäßige persönliche Kontakte zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern treten zu können. Dabei lägen die Voraussetzungen für eine entsprechende Befristung vor. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung vom 17.01.2006 sei nicht rechtmäßig.
11 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der am 04.07.2002 vollzogenen Abschiebung der Klägerin auf den 22.01.2007 zu befristen.
12 Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid.
14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15 Die die Klägerin betreffende Behördenakte sowie eine Kopie des Einbürgerungsvorgangs der Mutter der Klägerin, die am 28.03.2002 eingebürgert worden ist, wird Bezug genommen.
16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, die Wirkungen der am 04.07.2002 vollzogenen Abschiebung der Klägerin auf den 22.01.2007 zu befristen.
17 Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2006 ist rechtswidrig, der er entgegen dem Antrag der Klägerin die Wirkung der gegenüber ihr vollzogenen Abschiebung vom 04.07.2002 bis zum 27.09.2011 befristet hat.
18 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die Wirkungen einer Ausweisung, Rückschiebung oder Abschiebung auf Antrag in der Regel befristet. Indem die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2006 die entsprechenden Wirkungen der Abschiebung der Klägerin auf den 27.09.2011 befristet hat, hat diese dem Grunde nach den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Rechnung getragen. Die Beklagte hat davon Abstand genommen, die Wirkungen der Abschiebung unbefristet aufrecht zu erhalten. Gründe des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, die eine Befristung verbieten, liegen im Falle der Klägerin nicht vor.
19 Die in der Verfügung vom 17.01.2006 erfolgte Festsetzung der Frist erweist sich jedoch als rechtswidrig. Verbleibt es bei der Anwendung der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, so steht die Festlegung der Frist im gesetzlich nicht weiter gebundenen Ermessen der Ausländerbehörde. Nach der einschlägigen Rechtsprechung u.a. auch zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind bei der Bestimmung der Frist insbesondere, das Verhalten nach der Ausweisung, dass Verhalten vor und bei der Abschiebung, die inzwischen verstrichene Zeit sowie Veränderungen der maßgeblichen Sachlage und Verbesserungen im Vergleich zur ursprünglichen Sicherheits- und Gefahrenprognose zu berücksichtigen. (vgl. nur: Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 11 AufenthG Rdnr. 12 unter Verweis auf Renner, AuslR in Deutschland, 1998, S. 308). Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, ob die der Abschiebung zugrundeliegende Verfügung in objektiv-rechtlicher Hinsicht mit Recht und Gesetz in Einklang stand oder ob sich - ggf. auch im Nachhinein - deren objektive Rechtswidrigkeit erwiesen hat.
20 Die mit Verfügung der Beklagten vom 27.12.2001 erfolgte Versagung der Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.03.2002 erweisen sich jedenfalls im Nachhinein als rechtswidrig. In diesen Verfügungen ist nämlich verkannt worden, dass die Klägerin aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG-Türkei aufenthaltsrechtlich privilegiert war und daher assoziationsrechtlich haltbare Gründe zur Versagung des Aufenthaltsrechts nicht vorgelegen hatten. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein eigenständiges unmittelbares Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG-Türkei zu. Eine Kompetenz der Beklagten, die Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu treffen, lagen somit nicht vor.
21 Allerdings erfüllte die Klägerin nicht die Voraussetzungen, um ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG-Türkei zu erlangen. Die Klägerin selbst befand sich nach Abschluss der Schule nicht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis, das geeignet gewesen wäre, ihr eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 zu vermitteln. Die gelegentlichen Aushilfsarbeiten reichten hierfür nicht aus.
22 Die Klägerin war jedoch assoziationsrechtlich begünstigt gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift steht unter dort näher benannten Voraussetzungen den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt und anknüpfend daran ein Anspruch auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zu. Ausweislich der vorliegenden Behördenakten ist die Klägerin Ende 1970 gemeinsam mit ihren Eltern und vier weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Mutter der Klägerin führte den Haushalt. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes bestritten.
23 Es daher davon auszugehen, dass die Klägerin als Tochter eines türkischen Arbeitnehmers seit mehr als fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und diese somit in die höchste aufenthaltsrechtliche Verfestigung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gelangt ist.
24 Darüber hinaus hat die Mutter der Klägerin seit dem 01.04.1991 als Hauswirtschaftshilfe beim Sozialwerk Main-Taunus e.V. in Frankfurt am Main in der Eckenheimer Landstraße 172 gearbeitet. Die Klägerin erlangte aufgrund dieser Beschäftigung ebenfalls eine assoziationsratsrechtliche Begünstigung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Als Familienangehörige ihrer erwerbstätig gewordenen Mutter kam sie in den Genuss der in dieser Vorschrift enthaltenen Vergünstigungen. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Mutter in das Arbeitsleben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit konnte sie in entsprechender Anwendung des Art. 10 der Verordnung 1612/68/EWG noch von der assoziationsratsrechtlichen Stellung ihrer Mutter profitieren. (vgl. EuGH, Urteil vom 30.09.2004 - C 275/02, NVwZ 2005, 73; vgl. auch VGH Kassel, NVwZ - RR 1995, 472).
25 Mit dem Eintritt der Klägerin in die Volljährigkeit hat diese ihre assoziationsrechtliche Position nicht verloren. Der EuGH hat mit Urteil vom 11.11.2004 (C - 467/02, NVwZ 2005, 198) entschieden, dass die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 durch Eintritt der Volljährigkeit nicht beseitigt wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C - 373/03, NVwZ 2005, 1292).
26 Die assoziationsrechtliche Position hat die Klägerin auch nicht dadurch verloren, dass die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift können u.a. die Rechte aus Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Die von der Klägerin vor ihrer Abschiebung begangenen Straftaten hatten jedoch nicht ein solches Gewicht, um einen Verlust der assoziationsrechtlichen Position annehmen zu können. Insbesondere waren die von der Klägerin begangenen Straftaten nicht von solchem Gewicht, dass von ihnen i.S.d. einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur Urteil vom 10.02.2000 - Rs. C 340/97, NVwZ 2000, 1920 m.w.N.) auf eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist i.S.d. Gemeinschaftsrechts hätte geschlossen werden können.
27 Erweist sich somit die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die daran anknüpfende Abschiebung der Klägerin am 04.07.2002 als objektiv gemeinschaftsrechtswidrig, so ist die Verfügung der Beklagten vom 17.01.2006 und die in ihr vorgenommene Befristung bis zum 27.09.2011 rechtswidrig.
28 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der offensichtlich unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht ist, zurückzunehmen ist und dass eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte besteht, alle Konsequenzen aus der festgestellten offensichtlichen Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu ziehen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19.09.2006 - C - 292/04, C - 422/04, InfAuslR 2006, 439). Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend wieder in ihre assoziationsrechtliche Position einzusetzen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung vom 17.01.2006. Mit Blick auf die zitierte Entscheidungspraxis des EuGH erweist sich jedoch im Falle der Klägerin eine ihrem Antrag entsprechende Befristung der Wirkung der Abschiebung von 04.07.2002 auf den Tag der mündlichen Verhandlung, den 22.01.2007, als allein ermessensgerechte Entscheidung. Insoweit ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Daher ist diese antragsgemäß zu verpflichten.
29 Im Hinblick auf die gegebene Ermessensentscheidung auf Null bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte die nach wie vor bestehenden familiären Bezüge zum Bundesgebiet angemessen gewichtet hat. Immerhin leben die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin im Bundesgebiet und es bestehen regelmäßige Kontakte zwischen diesen und der Klägerin. In diesem Zusammenhang ist auch § 6 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII i.d.F. des Senates zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729 - KICK) zu beachten. Nach dieser Vorschrift haben Umgangsberechtigte (wie die Klägerin) unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zwar ist die entsprechende Aufgabe primär den Trägern der Jugendhilfe zugewiesen. Die mit dieser Regelung getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu einer möglichst effektiven Ausübung des Umgangsrechts ist aber als öffentlicher Belang gegebenenfalls auch im Rahmen einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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