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3 E 591/04•VG Frankfurt 3. Kammer, 2006-12-14, 3 E 591/04
3 E 591/04Administrative Court / Chamber 3Dec 14, 2006
In den Pflegesätzen enthaltene Verwaltungskostenanteile sind gesondert abgrenzbar und deshalb als Bestandteil der Hilfekosten für den Träger der Jugendhilfe Sachkosten.
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: 3 E 591/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1214.3E591.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 91 Abs 1 SGB 8, § 93 Abs 3 SGB 8, § 93 Abs 7 SGB 8, § 34 SGB 8, § 195 BGB
In den Pflegesätzen enthaltene Verwaltungskostenanteile sind gesondert abgrenzbar und deshalb als Bestandteil der Hilfekosten für den Träger der Jugendhilfe Sachkosten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91-93 SGB VIII.
2 Die am 21.08.1978 geborene Klägerin ist seit dem 29.11.1992 Vollwaise. Zum Vormund der Klägerin - mit Ausnahme der Vermögenspflege - wurde das Jugendamt der Beklagten bestimmt. Die Vermögenspflege wurde zunächst dem Onkel, Herrn H., und nach dessen Tod am 23.11.1995 Herrn Rechtsanwalt und Notar O. H. übertragen.
3 Ab dem 23.07.1991 erhielt die Klägerin Leistungen der Jugendhilfe in Form von Heimpflege nach § 34 KJHG, und zwar zunächst im Übergangsheim R., danach im Kinder- und Jugendheim B..
4 Eine Rechtswahrungsanzeige der Beklagten erfolgte bereits am 07.08.1991.
5 Die Tagessätze im Übergangsheim betrugen 313,90 DM, die Sätze im Kinder- und Jugendheim B. zunächst 188,85 DM (Januar 1992), zuletzt 248,60 DM (August 1995). Daraus addierten sich zusammen mit den sonstigen Leistungen, Beihilfen etc. 366.457,98 DM.
6 Im Zeitraum ihrer Unterbringung bezog die Klägerin Waisengeld von der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt und Halb- bzw. Vollwaisenrente von der BfA in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Einzelheiten wird ebenso wie wegen der für die Klägerin aufgewandten Beträge auf die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Aufstellung der Beklagten verwiesen.
7 Darüber hatte die Klägerin zumindest Zinseinkünfte, wobei sie dazu konkrete Angaben nicht machte, obwohl sie dazu aufgefordert worden war. Allerdings ergab sich aus einem Schreiben ihres damaligen Vermögenspflegers vom 05.02.1995 durch eine Bezugnahme auf ein weiteres, nicht zu den Akten der Beklagten gelangtes Schreiben vom 14. März 1993, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt jährliche Einnahmen (Renten und Zinsen) von ca. 19.650,-- DM hatte.
8 Aus einem weiteren Schreiben des damaligen Vermögenspflegers vom 13.03.1995 ergab sich, dass das Vermögen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ca. 220.000,-- DM betrug.
9 Mit Schreiben vom 24. August 1995 teilte der damalige Vermögenspfleger der Klägerin mit, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine Wohnung gekauft habe, die sie voraussichtlich am 01. September 1995 beziehen werde und in der sie sich von diesem Zeitpunkt an selbst versorgen werde. Seit diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin von der Beklagten nur noch pädagogische Betreuung in der Eigentumswohnung, für die die Beklagte keine Ersatzansprüche geltend macht.
10 Unter dem 04.09.1995 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91-93 KJHG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Klägerin seit dem 23.07.1991 Heimpflege nach § 34 KJHG gewährt werde, deren Kosten sich auf ca. 8.000,-- DM pro Monat beliefen. Diese Kosten würden von der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2/Abs. 3 KJHG übernommen. Gemäß § 91 i. V. m. §§ 92, 93 KJHG hätten Minderjährige, soweit zumutbar, zu den Kosten der Hilfe beizutragen. Die Klägerin verfüge über eigenes Einkommen. Diese Einkünfte, bestehend aus Waisenrente, Waisengeld, Zinsen aus vorhandenem Vermögen und gegebenenfalls Kindergeld würden mit Wirkung vom 29.11.1992 in voller Höhe in Anspruch genommen.
11 Die Bezifferung des Anspruches und eine Rückstandsberechnung erfolgten, sobald der Beklagten die genaue Höhe der Einkünfte für den gesamten Zeitraum bekannt geworden sei.
12 Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Vermögenspflegers am 28. September 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid ohne die vorgeschriebene Anhörung der Jugendlichen und ihres gesetzlichen Vertreters erlassen worden sei, der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht belegt würden und der Bescheid auch deshalb nicht hinreichend bestimmt sei, da kein in der Höhe bestimmter Kostenbeitrag benannt werde.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2004, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 09.01.2004, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
14 Zur Begründung wurde ausgeführt:
15 „Gemäß § 91 Abs.1 Nr. 4 c SGB VIII wird das Kind bzw. der Jugendliche zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Heimpflege gem. § 34 SGB VIII herangezogen. Der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 93 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 79, 84 u. 85 BSHG sowie i. V. m. §§ 76-78 BSHG. Danach ist nur das Einkommen, nicht aber das Vermögen einzusetzen. Zum Einkommen zählen bei der Widerspruchsführerin die Waisenrente, das Waisengeld, das Kindergeld und die Einkünfte (z. B. Zinsen) aus dem Vermögen. Da die Zinsen, die unstreitig angefallen sind, der Höhe nach nicht beziffert wurden, dem Widerspruchsgegner auch keine weiteren Erkenntnismittel zur Verfügung standen, konnte bisher kein Abschluss des Verfahrens herbeigeführt werden. Um dies nun zu ermöglichen, wurde auf die Angaben des Rechtsvertreters der Widerspruchsführerin aus dem Jahre 1993 zurückgegriffen. Dabei wird nicht übersehen, dass es sich dabei lediglich um eine nicht durch weitere Unterlagen belegte Behauptung des Rechtsvertreters der Widerspruchsführerin handelt. Außerdem ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge im Laufe der Zeit mit höheren Einnahmen zu rechnen.
16 Die nach Angaben des Vermögenspflegers erzielten Nettoeinkünfte von jährlich 9.400 DM wären zusätzlich während des Zeitraums der Hilfegewährung einzusetzen gewesen.
17 Demnach haben ab 01.01.1993 monatlich mindestens 1/12 von 9.400,00 DM = 783,33 DM Vermögenserträge zur Verfügung gestanden, die entsprechend § 93 SGB VIII, hier i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG, zu fordern sind. Zusätzlich waren gem. § 93 Abs. 5 SGB VII die sog. zweckgleichen Leistungen, hier die Waisenrente und das Waisengeld einzusetzen. Die Jugendhilfeaufwendungen waren im vorliegenden Fall jeweils höher als die Summen der zu fordernden Kostenbeiträge.
18 Die am 15.10.2001 erstellte Kosten- und Forderungsaufstellung wurde hinsichtlich des ab 01.01.1993 aus den Vermögenserträgen zu fordernden Kostenbeitrages ergänzt. Sie ist als Anlage dieses Widerspruchsbescheides und damit als dessen Bestandteil beigefügt.
19 Es ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Jugendhilfeaufwendungen vom 01.08.91 bis 31.08.95 betrugen insgesamt 366.457,48 DM.
Die Kostenbeitragsforderungen nach § 93 Abs. 5 SGB VIII vom 01.01.91 bis 31.08.95 aus Waisengeld und Rente beträgt 51.324,03 DM die Kostenforderung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vom 01.01.93 bis 31.08.95 aus Vermögenserträgen beträgt 25.066,76 DM Höhe der Kostenbeitragsforderungen insgesamt 76.390,79 DM bereits vereinnahmt wurden 7.524,36 DM Die Gesamtforderung beträgt somit 68.866,33 DM
(Vereinnahmte Rentenbeiträge wurden bereits auf Seite 6 der Forderungsaufstellung als Gutschrift abgesetzt)
Dies entspricht einem Betrag von 35.210,80 €, der hiermit in Ergänzung des Bescheides vom 4.9.1995 geltend gemacht wird.“
20 Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 09.02.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Einkünfte der Klägerin sekundär seien. Maßgebender Ausgangspunkt müsse eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende und nachvollziehbare Kostendarstellung sein, an der es fehle. Insbesondere bedürfe eine Kostenberechnung der Darstellung, inwieweit zu den Kosten Landes- Bundesmittel oder sonstige Mittel bezahlt worden seien. Schließlich sei nicht beachtet worden, dass die Einrede der Verjährung erhoben worden sei. Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 09.12.2006 hat die Klägerin den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 24.09.1995 zum Gegenstand der ergänzenden Klagebegründung gemacht und darüber hinaus ergänzend ausgeführt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrages keine Einbeziehung von Verwaltungskosten erfolgen dürfe, da diese außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Regelung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass zur Erfüllung der Aufgaben Dritte hinzugezogen würden und mit diesen nicht ohne weiteres überprüfbare, übersetzte Entgelte vereinbart würden. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn eine Vollwaise zu einem Kostenbeitrag in voller Höhe der behaupteten Kosten herangezogen würde, also zu einem Vielfachen des Betrages, den die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. Elternteile zu tragen hätten.
21 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 04.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2004 aufzuheben, und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
23 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägigen Behördenakten (3 Hefter) verwiesen.
25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26 Da der Widerspruchsbescheid vom 05.01.2004 dem Bescheid vom 04.09.1995 erst die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt (§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO) gegeben hat, können die im Widerspruchsschreiben vom 24.09.1995 vorgetragenen Erwägungen - dass die vorgeschriebene Anhörung unterblieben sei und dem Bescheid mangels Bezifferung die hinreichende Bestimmtheit fehle -, die die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 09.12.2006 ausdrücklich zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht hat, keine tragfähige Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mehr abgeben, weil eine Anhörung der Klägerin jedenfalls im Widerspruchsverfahren stattgefunden hat und der Widerspruchsbescheid auch die im Ausgangsbescheid nicht enthaltene Bezifferung des Kostenbeitrages enthält.
27 Hinsichtlich der Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide und der Berechnung des Kostenbeitrages nimmt das Gericht zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 05.01.2004 - die im Tatbestand ausführlich zitiert wurde - in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
28 Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht durchzugreifen.
29 Dass nach § 91 Abs. 7 SGB VIII a.F. bei der Heranziehung zu den Kosten Verwaltungskosten außer Betracht bleiben, steht im vorliegenden Fall der Heranziehung der Klägerin zu den streitbefangenen Kosten nicht entgegen. Als Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - hier der Beklagten - anzusehen, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. Schellhorn, SGB VIII, § 91 Randnummer 20). Um solche gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehende Kosten handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch dann, wenn - wie hier - die Kostenbeitragspflichtige in einem Heim nach § 34 SGB VIII untergebracht war und sich die Kosten hierfür nach Pflegesätzen bemessen. Diese in den Pflegesätzen enthaltenen Verwaltungskostenanteile sind gesondert abgrenzbar und deshalb als Bestandteil der Hilfekosten für den zuständigen Träger Sachkosten (vgl. Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 89 f Randnummer 1; Schellhorn, SGB VIII, § 89 f Randnummer 4).
30 Auch soweit von der Klägerin in ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen wird, da von ihr ein Vielfaches des Betrages verlangt werde, den unterhaltspflichtige Eltern bzw. Elternteile zu tragen hätten, vermag dies nicht durchzugreifen. Bei der Situation eines Empfängers einer nachrangig zu gewährenden Sozialleistung einerseits und den für ihn unterhaltspflichtigen Eltern bzw. einem unterhaltspflichtigen Elternteil andererseits handelt es sich gerade im Blick auf eine mögliche Inanspruchnahme zur Durchsetzung dieses Nachrangprinzips um unterschiedliche Sachverhalte, die vom Gesetzgeber auch unterschiedlich geregelt werden durften. Es liegt auf der Hand, dass der Empfänger einer nachrangig zu gewährenden Sozialleistung zunächst sein Einkommen und/oder Vermögen zur Beseitigung der Notlage einzusetzen hat - sei es auch nachträglich in Form eines Kostenbeitrages - wie es ebenso unmittelbar einleuchtet, dass von unterhaltsverpflichteten Eltern bzw. Elternteilen nicht mehr als die Erfüllung dieser Unterhaltspflicht - bzw. ein entsprechender Kostenbeitrag - verlangt werden kann.
31 Der Anspruch der Beklagten auf Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist auch noch nicht verjährt. Spezielle Regelungen zur Verjährung sind im SGB VIII nicht enthalten. Soweit das Sozialgesetzbuch an anderer Stelle Verjährungsregelungen enthält, sind sie für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dies gilt sowohl für § 45 Abs. 1 SGB I (Ansprüche auf Sozialleistungen), für § 50 Abs. 4 SGB X (Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen) als auch schließlich für Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die sämtlich in vier Jahren verjähren. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.11.1986 - NDV 1987, 293 (294) für einen Aufwendungsersatzanspruch nach dem BSHG) geschlossen, dass die Verjährung einzelfallbezogen, konkrete Ansprüche betreffend, geregelt ist, während es unterblieben sei, für das Sozialleistungsrecht mit allen sich daraus ergebenden denkbaren Ansprüchen nach dem Vorbild des § 195 BGB eine Verjährungsfrist einzuführen, die allgemein für den Regelfall gelte, und im Anschluss hieran - an jeweils geeigneter Stelle - in Bezug auf einzelne Ansprüche Ausnahmen von dieser Regel zu bestimmen. Deshalb verbiete sich die Annahme, dass Gesetz weise eine auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke auf, die durch die Rechtsprechung im Wege entsprechender Anwendung vorhandener Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - etwa des § 45 Abs. 1 SGB I oder des § 50 Abs. 4 SGB X - geschlossen werden müsse. Die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs nach dem BSHG werde daher - wie schon zuvor - durch die §§ 194 ff BGB (in entsprechender Anwendung) bestimmt.
32 Dies hält das erkennende Gericht für zutreffend und wendet dies entsprechend auf den hier gegebenen Fall der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 SGB VIII an. Danach galt - zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides - die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese Frist war bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen. Allerdings hat das genannte Gesetz durch die Änderung des § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf lediglich 3 Jahre verkürzt. Die rechtlichen Konsequenzen für einen Anspruch, für den zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist galt, ergeben sich aus der Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass in Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer ist als in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, die kürzere Frist ab dem 01.01.2002 berechnet wird. Infolge des vor Ablauf dieser dreijährigen Frist erlassenen und den Kostenbeitrag beziffernden Widerspruchsbescheid vom 05.01.2004 sowie der dadurch eingetretenen Hemmung (§ 52 SGB X) ist der Anspruch auf Kostenbeitrag noch nicht verjährt.
33 Als unterliegende Beteiligter hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.
34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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