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1 E 848/06•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-05-31, 1 E 848/06
1 E 848/06Administrative Court / Chamber 1May 31, 2006
Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde eine Zuwendung nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen nur gewährt, wenn sich aus dem schriftlichen Beratungsbericht ergibt, dass die Beratung den Erfordernissen der Richtlinien entsprochen hat.
Entscheidungsdatum: 2006-05-31
Aktenzeichen: 1 E 848/06
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0531.1E848.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Es ist rechtmäßig, wenn die Behörde eine Zuwendung nach den Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen nur gewährt, wenn sich aus dem schriftlichen Beratungsbericht ergibt, dass die Beratung den Erfordernissen der Richtlinien entsprochen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger stellte unter dem 09.12.2004 über die zuständige Leitstelle bei der Beklagten einen Antrag auf einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11.09.2001 über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (BAnz S. 20313) in der Fassung der Fassung vom 15.04.2002 (BAnz S. 8893) und vom 11.03.2003 (BAnz S. 5145). Gegenstand der Beratung war die geplante Beteiligung des Klägers an einem bestehenden Unternehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11.10.2005 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Beratung nicht förderfähig sei, wie sich aus einem Schreiben der Leitstelle vom 01.02.2005 ergebe, auf das der Kläger nicht mehr reagiert habe. In den Behördenakten befindet sich der Entwurf eines Schreibens der Leitstelle vom 02.02.2005, in dem bemängelt wird, dass der eingereichte Beratungsbericht weder eine richtliniengemäße Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens enthält, an dem die Beteiligung erfolgen soll noch die Angabe, welche Aufgabe der Kläger dort künftig übernehmen solle.
2 Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, mit dem er geltend machte, alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
3 Am 02.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
4 Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR zu gewähren.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie führt im Widerspruchsbescheid aus, dem vorgelegten Beratungsbericht sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Beteiligung des Klägers an dem bestehenden Unternehmen zu einer tragfähigen Vollexistenz führt. Es werde weder dargestellt, welche Aufgabe der Kläger dort erfüllen soll, noch seien die Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnungen näher erläutert und nachvollziehbar. Eine individuelle Handlungsempfehlung fehle. Mangels solcher Empfehlungen könne der Beratungsbericht nicht als Leitfaden für die Existenzgründung dienen.
7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.04.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
8 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte gewährt den Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nicht nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben, aus denen sich ein Rechtsanspruch für denjenigen ergeben könnte, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sondern allein nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der o.g. Richtlinien, bei der es sich um ermessensbindende Verwaltungsvorschriften handelt. Gegenüber den Bürgern ist sie allerdings zur Gleichbehandlung verpflichtet. Sie muss also bei ihrer Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses in allen Fällen nach den gleichen Kriterien vorgehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich diese bereits aus den Richtlinien ergeben oder ihrer ungeschriebenen Verwaltungspraxis entsprechen.
9 Im vorliegenden Fall hat sie den Zuschuss aus Gründen abgelehnt, die sich allerdings bereits aus den Richtlinien ergeben. So soll durch die Beratung nach Nr. 4.2 RL unternehmerische Entscheidungen vorbereitet, Verbesserungsvorschläge entwickelt und Anleitung zur Umsetzung gegeben werden. Nach Nr. 4.2.1 soll durch die Beratung geklärt werden, ob das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führt. Das wesentliche Beratungsergebnis ist in einem schriftlichen Beratungsbericht festzuhalten (Nr. 4.3).
10 Der Kläger hat jedoch von seiner Beraterin als schriftliches Ergebnis der Beratung drei Hefter erhalten, die diese Bedingungen nicht erfüllen. Es bleibt völlig offen, welche Aufgaben der Kläger in dem Betrieb übernehmen soll, an dem er sich beteiligen will, und ob dies zu einer wirtschaftlichen Vollexistenz führet. Es ist aus den Berichten nicht einmal zu entnehmen, ob der Kläger überhaupt in dem Betrieb als Unternehmer tätig sein soll, oder ob er sich nur als stiller Teilhaber mit seinem Kapital daran beteiligt. Es fehlen auch jegliche Handlungsempfehlungen. Es mag zwar sein, dass die Beraterin dem Kläger diese Empfehlungen mündlich gegeben hat. Das lässt die Beklagte aber nicht genügen. Denn nur anhand eines schriftlichen Berichts kann sie überprüfen, ob eine Beratung erfolgt ist, die ihr Geld wert war und aus der Sicht der Beklagten auch eine öffentliche Zuwendung rechtfertigt.
11 Da die Beklagte in allen Fällen hinsichtlich des Inhalts des Beratungsberichts den selben Maßstab anlegt, konnte sie auch im vorliegenden Fall darauf nicht verzichten.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
13 Beschluss
14 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 € festgesetzt (§ 13 GKG).
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