VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-05-23, 1 G 1042/06

1 G 1042/06Administrative Court / Chamber 1May 23, 2006

Full text

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 1042/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-23

Aktenzeichen: 1 G 1042/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0523.1G1042.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.502,80 € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 €.

2 Im April 2004 richtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Auskunftsersuchen an den Antragsteller wegen der Entgegennahme von Geldern auf seinem Konto Nr. ###/###### bei der C. AG, Investment und FinanzCenter B-Stadt und wegen der Geschäftstätigkeit der schweizerischen D. GmbH, deren Geschäftsführer er war.

3 In dem nachfolgenden Auskunftsersuchen mit Bescheid vom 29.7.2004 wurden die Fragen an den Antragsteller konkretisiert. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass sich die schweizerische D. GmbH zielgerichtet und geschäftsmäßig an Personen in Deutschland wende, um Bank- und/oder Finanzdienstleistungsgeschäfte zu betreiben, ohne hierfür über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Der Antragsteller wurde gemäß § 44c Abs 1 KWG aufgefordert, gegenüber den um Mitwirkung gebetenen Angehörigen der Deutschen Bundesbank

4 - sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, die die Geschäftstätigkeit der D. GmbH betreffen oder mit dieser im Zusammenhang stehen

5 - sowie eigene Geschäfts- und Kontounterlagen in dieser Angelegenheit vorzulegen

6 - und über die Geschäftsangelegenheiten der D. GmbH Auskunft zu erteilen.

7 Darüber hinaus wurde er zur Beantwortung mehrerer konkreter Einzelfragen zur Verwendung der auf seinem Konto entgegengenommenen Gelder ersucht.

8 In dem Bescheid wurde für den Fall, dass dem Auskunftsersuchen nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen ab dem von der Deutschen Bundesbank noch bekannt zu gebenden Termin nachgekommen werde oder binnen zehn Tagen (ab dem Datum des Bescheides) die gestellten Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet würden, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht und diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet.

9 Der Antragsteller nahm zunächst zu dem Fragenkatalog Stellung, legte Widerspruch ein und beantragte eine behördliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung .

10 Mit Bescheid vom 20.1.2005 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € festgesetzt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € angedroht. Der Antragsteller sei der Beantwortung der gestellten Einzelfragen nicht hinreichend nachgekommen. Nach weiterem Schriftverkehr teilte die Bundesanstalt am 3.8.2005 mit, dass sie aus dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 20.1.2005 keine Rechte mehr herleite und sich der Bescheid erledigt habe.

11 Zwischenzeitlich war von der Deutschen Bundesbank als Zeitpunkt für die Durchführung des Auskunfts- und Vorlageersuchens zunächst der 22. und 23.3.2005 bzw. sodann der 21. und 23.3.2005 festgelegt worden.

12 Mit Bescheid vom 2.8.2005 wurde dann erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € festgesetzt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

13 Der Antragsteller habe zwar die Angehörigen der Deutschen Bundesbank am 21.3.2005 empfangen. Er habe aber innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen über die Geschäftstätigkeit der D. GmbH vorgelegt und er habe die erbetenen Auskünfte zu den Geschäftsangelegenheiten der D. GmbH nur unzureichend erteilt. Ebenso wenig habe er seine (eigenen) Geschäfts- und Kontounterlagen für den Zeitraum vor dem 1.1.2004 vorgelegt.

14 Der Antragsteller habe lediglich erklärt, dass sich die Geschäftsunterlagen der D. GmbH in der Schweiz befänden. Die Gesellschaft verwalte ausschließlich eigenes Vermögen, das die drei geschäftsführenden Gesellschafter eingebracht hätten. Aufgrund der erfolgreichen Verwaltung des eigenen Vermögens sei die Idee entstanden, die Vermögensverwaltung auch Dritten in Form eines „Hedgefonds-ähnlichen Konzeptes“ anzubieten. Schriftliche Aufzeichnungen hierzu existierten jedoch nicht, die Ideen seien allein „in den Köpfen verankert“.

15 Der Antragsteller habe weiter erklärt, er habe in seinem Bekanntenkreis „in privater Runde“ über das Anlagekonzept der D. GmbH gesprochen. Dies sei schon zum Anlass genommen worden, Anlagebeträge auf das Konto Nr ###### bei der C. AG zu überweisen. Schriftliche Unterlagen wie Zeichnungsscheine und Prospekte sowie Vereinbarungen über die Konditionen der Geldanlage existierten nicht. Insgesamt seien 242.294,37 € von Anlegern angenommen worden. Alle Gelder seien jedoch (bereits im Mai 2004) an die Anleger zurückgezahlt worden. Über die Höhe und die Zeitpunkte von Barverfügungen habe der Antragsteller keine Angaben gemacht, er habe den Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank vielmehr mitgeteilt, möglicherweise sei seinerzeit angedacht gewesen, das Geld „kostengünstiger per Kfz in die Schweiz zu transferieren“.

16 Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte eine behördliche Aussetzung der Vollziehung. Dabei teilte er mit, dass er seit August 2005 sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter aus der D. GmbH ausgeschieden sei. Die beiden verbliebenen Gesellschafter der D. GmbH hätten sich einer Herausgabe von Geschäftsdaten und Geschäftsunterlagen widersetzt.

17 Der Aussetzungsantrag wurde mit Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.9.2005 abgelehnt.

18 Am 2.3.2006 erfolgte eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts B-Stadt hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldbetrages.

19 Am 8.3.2006 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt wegen der Betätigungen des Antragstellers mit einer Geldstrafe von 8.000 €.

20 Am 17.3.2006 stellte der Antragsteller den vorliegenden gerichtlichen Eilantrag. Er – der Antragsteller – sei mit Wirkung seit dem 3.8.2005 sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter aus der D. GmbH ausgeschieden. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Auszug des Registergerichts des Kantons Zürich. Ferner ergebe sich aus einem Gesellschafterbeschluss vom 2.2.1999, dass alle wichtigen Entscheide in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fallen und insoweit mindestens zwei Gesellschafter zustimmen müssten. Die beiden (übrigen) Gesellschafter hätten aber der Auskunftserteilung widersprochen. Schließlich sei der Antragsteller als ehemaliges Organmitglied einer schweizerischen juristischen Person deutschen Behörden keine Auskunft über deren Internas schuldig.

21 Eigene Geschäftsunterlagen aus dem Zeitraum vor dem 1.1.2004 existierten bei ihm – dem Antragsteller – nicht mehr. Gleiches gelte für die Kontounterlagen. Diese seien für den Zeitraum vor dem 1.1.2004, wie bereits gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank angegeben, vernichtet. Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlange, der Antragsteller solle sich diese Kontounterlagen besorgen, stelle dies eine rechtsmissbräuchliche Schikane dar, da es für die Behörde aufgrund ihrer „Machtvollkommenheit“ ein Leichtes sei, die entsprechenden Informationen selbst einzuholen. Im Übrigen seien von der Staatsanwaltschaft München umfangreiche Ermittlungen geführt worden, sodass sich dieser Teil des Auskunftsersuchens erledigt habe und ins Leere laufe.

22 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und –androhung vom 2.8.2005 wiederherzustellen bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben

und anzuordnen, die Vollstreckung einzustellen.

23 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

24 Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 2.8.2005 zu Recht erfolgt. Der Antragsteller sei dem Auskunftsersuchen vom 29.7.2004 nicht hinreichend nachgekommen. Das Auskunftsersuchen habe sich zwischenzeitlich nicht erledigt und die Erfüllung sei dem Antragsteller auch nicht unmöglich geworden. Die Vorlage eigener Kontoauszüge für die Zeit vor dem 1.1.2004 sei erforderlich, weil nach den bisherigen Erkenntnissen jedenfalls seit Dezember 2003 Geldeingänge bei dem Antragsteller zu verzeichnen gewesen seien. Insgesamt sei die Zwangsgeldfestsetzung und –androhung weiterhin erforderlich und angemessen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

26 II.

Der Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,- € und gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- € ist zulässig. Dem eingelegten Widerspruch kommt zunächst keine aufschiebende Wirkung zu, da in der Verfügung vom 2.8.2005 hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und –androhung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

27 Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach der im vorliegenden Eilverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung ist ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, im Hinblick auf das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht anzuerkennen.

28 Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin ist § 44c Abs. 1 KWG. Diese Maßnahme ist nach § 49 KWG sofort vollziehbar. Die Anwendung von Zwangsmitteln erfolgt vor dem Hintergrund des § 17 FinDAG in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

29 In der Verfügung vom 29.7.2004 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € angedroht für den Fall, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen ab dem von der Deutschen Bundesbank bekanntzugebendem Termin dem Ersuchen nicht oder nicht vollständig nachkomme oder binnen zehn Tagen ab dem Datum des Bescheides die konkret gestellten Fragen nicht oder nicht vollständig beantworte oder die insoweit erbetenen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche.

30 Von der Deutschen Bundesbank war dem Antragsteller nach der auf den 21. und 23.3.2005 festgesetzten Prüfung eine Nachfrist bis zum 11.4.2005 gesetzt worden.

31 Vor dem gegebenen Hintergrund und nach der verfügten Zwangsmittelandrohung konnte ein Zwangsgeld schon in dem Fall festgesetzt werden, wenn der Antragsteller dem gesamten Auskunftsersuchen oder einzelnen Bestandteilen davon nicht vollständig nachkomme. Hier war der Antragsteller (unter anderem) aufgefordert, seine eigenen Geschäfts- und Kontounterlagen in dieser Angelegenheit vollständig vorzulegen. Derartige eigene Unterlagen aus der Zeit vor dem 1.1.2004 hat er jedoch nicht vorgelegt, dies ergibt sich bereits aus dem Prüfungsbericht der Deutschen Bundesbank und wird sodann in dem Festsetzungsbescheid vom 2.8.2005 zur Begründung dargelegt. Schon dieser Umstand rechtfertigt für sich die Festsetzung und weitere Androhung von Zwangsgeld.

32 Die diesbezügliche Vorlageaufforderung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach vorliegenden Erkenntnissen bereits seit Dezember 2003 Gelder von dem Antragsteller eingenommen wurden und insoweit die Antragsgegnerin weitere Aufklärung auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2004 betreiben will. Die Antragsgegnerin verfolgt das Ziel, dass sich aus den angeforderten Kontoauszügen noch weitere Anleger ermitteln lassen, deren Anlagebetrag noch nicht zurückgezahlt worden sein könnte. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, falls er über Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr verfügt, sich jedenfalls die Kontounterlagen für das umstrittene Konto bei dem Kreditinstitut (erneut) zu beschaffen, um sie der Antragsgegnerin offenzulegen. Den Antragsteller selbst trifft insoweit die gesetzliche Pflicht zur Auskunfterteilung und er kann sich nicht auf die Position zurückziehen, die Antragsgegnerin möge sich doch selbst an das betreffende Kreditinstitut wenden. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, mit dem Erlass des Strafbefehls habe sich das Auskunftsersuchen erledigt und weitere Maßnahmen würden ins Leere laufen. Soweit eine strafrechtliche Sanktion erfolgt ist, berührt dies nicht eine Zuendeführung und Vervollständigung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen.

33 Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für das vorliegende Eilverfahren nicht mehr darauf an, ob sich möglicherweise das weitere Ersuchen hinsichtlich umfassender weiterer Auskunftserteilung über die Geschäftsangelegenheiten der D. GmbH und das Ersuchen, sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen der D. GmbH vorzulegen, erledigt haben könnte oder unmöglich geworden sein könnte. So könnten sich etwa Fragen danach stellen, inwieweit der Einsatz von Zwangsmitteln in Betracht kommt, um weitere allgemeine umfassende und grundlegende Auskünfte einzuholen, nachdem die Beantwortung einer Vielzahl konkret gestellter Einzelfragen bereits erfolgt ist. Immerhin hat die Antragsgegnerin im August 2005 deutlich werden lassen, dass sich ein zuvor begonnenes Verfahren zur Vollstreckung erledigt habe. Unter Umständen müssten Anhaltspunkte deutlich werden lassen, inwieweit über die bisher gewährten Informationen über die Geschäftsangelegenheiten der D. GmbH hinaus tatsächlich weitere Erkenntnisse erreichbar wären.

34 Die Höhe der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren –androhung ist nicht unverhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es hier um Anlagebeträge und Gelder in beachtlicher Höhe geht, die auch über die Konten des Antragstellers geflossen sind.

35 Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Übrigen gegen die Auslagenfestsetzung in Höhe von 5,60 € in der Verfügung vom 2.8.2005.

36 Da der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg bleibt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

37 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 52, 53 GKG. Dabei legt das Gericht das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € sowie die Hälfte des weiteren angedrohten Zwangsgeldes (25.000,- €) zugrunde und addiert die geltend gemachten Auslagen. Aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens wird dieser Betrag insgesamt halbiert.

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